Stellt die Behörde eine Abweichung fest, sollte zunächst klar sein, welcher Teil der Ausführung und welche Bewilligung oder Vorschrift betroffen ist. Eine pauschale Aussage wie „der Bau ist anders“ hilft für die weitere Einordnung wenig. Entscheidend sind Bauteil, Planstand, Ausführungszustand und die konkrete behördliche Feststellung.
Ändern Sie die Ausführung nicht vorschnell, bevor die Feststellung und die dazugehörigen Unterlagen gesichert sind. Ob eine Änderung bewilligungsrechtlich zulässig ist, eine Anpassung der Einreichung erfordert oder eine andere Folge hat, hängt vom Einzelfall ab. Die laufende Kontrolle selbst ist von einem späteren Verfahren über eine Planabweichung zu unterscheiden.
§ 15 Abs 2 BauPolG enthält außerdem eine besondere Befugnis für Maschinen, die unzulässigen Lärm verursachen. Die Behörde kann deren Weiterverwendung im Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser mögliche Schritt betrifft eine konkrete Lärmsituation und ist von der allgemeinen Dokumentenprüfung zu trennen.