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von Brandauer RA
Schwerpunkt

Übergabe und Mängelrüge

Die Übernahme des Werks, das Übergabeprotokoll, die rechtzeitige Mängelrüge und der Umgang mit verdeckten Mängeln.

Die Übernahme des Werks ist ein rechtlich kritischer Moment. Mit ihr verschieben sich Gefahrtragung, Fälligkeit des Werklohns und oft auch die Beweislast. Wer hier unvorbereitet ist, verschenkt Rechte.

Wir begleiten Sie bei der Übernahme, beim Übergabeprotokoll und bei der rechtzeitigen Mängelrüge. So wahren Sie Ihre Ansprüche, ohne den Bau unnötig zu blockieren.

Die Übernahme und ihre Folgen

Mit der Übernahme geht in der Regel die Gefahr auf Sie über und der Werklohn wird fällig. Außerdem kann sich die Beweislast verschieben: Für später behauptete Mängel müssen Sie unter Umständen beweisen, dass sie schon bei Übergabe vorhanden waren. Erkennbare Mängel sollten daher protokolliert werden.

Das Übergabeprotokoll

Das Übergabeprotokoll hält fest, in welchem Zustand das Werk übernommen wird. Tragen Sie alle erkennbaren Mängel und Restleistungen ein und behalten Sie sich deren Behebung ausdrücklich vor. Ein sorgfältiges Protokoll ist im Streitfall ein starkes Beweismittel.

  • Datum, Beteiligte und übernommener Leistungsumfang
  • alle erkennbaren Mängel mit klarer Beschreibung
  • offene Restleistungen und vereinbarte Fristen
  • ausdrücklicher Vorbehalt der Mängelbehebung

Die rechtzeitige Mängelrüge

Im Geschäft zwischen Unternehmern verlangt das UGB eine unverzügliche Rüge erkennbarer Mängel, sonst gilt die Ware als genehmigt. Im Verhältnis zu Verbrauchern ist die Lage milder, eine zeitnahe, schriftliche und beweissichere Rüge ist aber immer ratsam. Verdeckte Mängel sind ab Erkennbarkeit zu rügen.

Wie wir Sie unterstützen

  • Vorbereitung und Begleitung der Übernahme
  • rechtssichere Gestaltung von Protokoll und Vorbehalten
  • Formulierung einer fristwahrenden Mängelrüge
  • Durchsetzung der Rechte bei verdeckten Mängeln

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Muss ich ein mangelhaftes Werk übernehmen? +
Bei nur geringfügigen Mängeln können Sie die Übernahme meist nicht verweigern, sollten die Mängel aber protokollieren und vorbehalten. Bei wesentlichen Mängeln, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern, kann die Übernahme verweigert werden. Die Abgrenzung ist heikel und sollte geklärt werden.
Was passiert, wenn ich einen Mangel bei der Übernahme übersehe? +
Erkennbare Mängel, die nicht gerügt werden, können als genehmigt gelten, besonders im Unternehmergeschäft. Verdeckte Mängel bleiben dagegen rügefähig, sobald sie erkennbar werden. Ein sorgfältiges Protokoll und eine zeitnahe Nachrüge sind deshalb wichtig.
Wie schnell muss ich Mängel rügen? +
Im Geschäft zwischen Unternehmern gilt die Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach dem UGB. Gegenüber Verbrauchern besteht diese strenge Pflicht nicht, dennoch sollten Sie zügig, schriftlich und beweissicher rügen, um Streit über den Zeitpunkt zu vermeiden.
Was gilt bei einer Übernahme ohne Protokoll? +
Auch ohne Protokoll können Sie Mängel geltend machen, Sie tragen dann aber ein höheres Beweisrisiko. Halten Sie den Zustand nachträglich mit Fotos, Zeugen und schriftlicher Rüge fest. Künftig empfiehlt sich immer ein schriftliches Protokoll bei der Übernahme.

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