Vor der Übernahme haben Sie es in der Hand: Prüfen Sie das Werk und halten Sie jeden Mangel fest.
Mit der Übernahme beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB. Zudem kann ein offener Mangel, den Sie vorbehaltlos hinnehmen, nach § 928 ABGB als genehmigt gelten. Begehen Sie das Werk daher sorgfältig, ziehen Sie bei größeren Vorhaben eine sachkundige Person bei und halten Sie jeden erkennbaren Mangel sowie offene Restarbeiten im Übergabeprotokoll fest.
Erklären Sie bei erkannten Mängeln ausdrücklich einen Vorbehalt und vereinbaren Sie eine Frist zur Verbesserung. Ein sauberes Protokoll ist später Ihr wichtigstes Beweismittel.