baurecht-anwalt.at
von Brandauer RA
Schwerpunkt

Baumängel und Gewährleistung

Mängel am Bauwerk erkennen, rügen und durchsetzen. Verbesserung, Preisminderung, Wandlung und die Fristen der Gewährleistung nach ABGB.

Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte oder die gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Wir klären für Sie, ob ein Mangel rechtlich relevant ist, wer dafür einzustehen hat und welche Ansprüche Ihnen offenstehen.

Im Zentrum steht die Gewährleistung nach dem ABGB. Sie greift unabhängig von einem Verschulden Ihres Vertragspartners und gibt Ihnen ein abgestuftes System von Rechten. Wer früh handelt, sichert Beweise und wahrt Fristen.

Wann ein Baumangel rechtlich zählt

Entscheidend ist die Abweichung zwischen geschuldeter und tatsächlicher Leistung. Geschuldet ist, was vereinbart wurde, ergänzt um den Stand der Technik und die einschlägigen ÖNORMEN. Auch eine plangerechte, aber funktionsuntaugliche Ausführung kann mangelhaft sein.

  • Feuchtigkeit, aufsteigende Nässe oder mangelhafte Abdichtung
  • Risse in Wänden, Decken oder im Estrich
  • Wärmebrücken, Schimmel oder unzureichende Dämmung
  • Abweichungen von Plan, Baubeschreibung oder ÖNORM
  • verwendete Materialien, die nicht der Vereinbarung entsprechen

Ihre Rechte aus der Gewährleistung

Das Gesetz ordnet die Rechtsbehelfe in zwei Stufen. Zuerst haben Sie Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Erst wenn das scheitert, unzumutbar ist oder verweigert wird, kommen Preisminderung oder, bei schweren Mängeln, die Wandlung in Betracht.

  • Verbesserung: Nachbesserung des Mangels durch den Vertragspartner
  • Preisminderung: Reduktion des Entgelts entsprechend dem Minderwert
  • Wandlung: Rückabwicklung des Vertrags bei nicht geringfügigen Mängeln
  • daneben möglicher Schadenersatz bei Verschulden des Vertragspartners

Fristen, die Sie kennen müssen

Für unbewegliche Sachen wie Bauwerke beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe. Im Geschäft zwischen Unternehmern besteht zusätzlich die Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge nach dem UGB. Schon der Beginn der Frist kann strittig sein, deshalb sollten Sie Übergabedatum und Mängel früh dokumentieren.

Wie wir Sie unterstützen

  • rechtliche Einordnung des Mangels und der Erfolgsaussichten
  • Formulierung einer fristwahrenden, beweissicheren Mängelrüge
  • Koordination von Sachverständigen und Beweissicherung
  • außergerichtliche Durchsetzung oder Vertretung im Bauprozess

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Worin unterscheiden sich Gewährleistung und Garantie? +
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel, die schon bei Übergabe vorhanden waren. Sie besteht unabhängig von einem Verschulden. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage, die in Umfang und Dauer frei gestaltet werden kann. Beide können nebeneinander bestehen.
Muss ich dem Unternehmer zuerst die Verbesserung ermöglichen? +
In der Regel ja. Das Gesetz räumt der Verbesserung Vorrang ein. Wer ohne Aufforderung selbst saniert oder sanieren lässt, riskiert den Verlust von Ansprüchen. Es gibt Ausnahmen, etwa bei ernsthafter Verweigerung oder Unzumutbarkeit. Diese sollten Sie vorab anwaltlich klären.
Was ist ein verdeckter Mangel? +
Ein verdeckter oder versteckter Mangel zeigt sich erst nach der Übernahme, etwa eine fehlerhafte Abdichtung, die erst bei Regen auffällt. Für solche Mängel haften Sie nicht durch die Übernahme, entscheidend bleibt die Gewährleistungsfrist und die rechtzeitige Rüge ab Erkennbarkeit.
Wer trägt die Kosten eines Sachverständigen? +
Bei der gerichtlichen Beweissicherung trägt zunächst der Antragsteller die Kosten, sie können aber Teil des späteren Prozesskostenersatzes werden. Ein Privatgutachten zahlen Sie selbst, es kann sich aber als Druckmittel und zur Einschätzung der Erfolgsaussichten lohnen.

Baumängel, Werklohnstreit, drohender Bauprozess?

Im Baurecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg