Bei Planungs- und Tragwerksfehlern gilt der strenge Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.
Planer, Architektinnen und Statiker bekennen sich öffentlich zu einem Fach und haften daher nach § 1299 ABGB für die berufsspezifische, nicht bloß gewöhnliche Sorgfalt. Ein Planungs- oder Tragwerksfehler, den sie zu vertreten haben, begründet einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB, der auch Mangelfolgeschäden erfasst.
Zentral sind der Nachweis des konkreten Pflichtverstoßes und des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Schaden. Dafür ist meist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Sichern Sie Pläne, Ausschreibung und Schriftverkehr.