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von Brandauer RA
Schwerpunkt

Schadenersatz am Bau

Haftung von Planern, Ausführenden und Bauaufsicht. Schaden, Verschulden, Mitverschulden und die Abgrenzung zur Gewährleistung.

Neben die Gewährleistung kann der Schadenersatz treten. Anders als die Gewährleistung setzt er ein Verschulden voraus, reicht dafür aber oft weiter, etwa bei Folgeschäden oder wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Wir klären, wer am Bau für einen Schaden einzustehen hat, und setzen Ihre Ansprüche durch. Am Bau wirken viele Beteiligte zusammen, deshalb ist die saubere Zuordnung von Verantwortung oft der Schlüssel.

Schadenersatz neben der Gewährleistung

Die Gewährleistung beseitigt den Mangel selbst. Der Schadenersatz erfasst darüber hinaus Schäden, die aus dem Mangel entstehen, etwa beschädigtes Inventar durch eindringendes Wasser. Voraussetzung ist ein Verschulden des Schädigers.

  • Mangelschaden: der Mangel am Werk selbst
  • Mangelfolgeschaden: weitergehender Schaden an anderen Gütern
  • Verschulden als Voraussetzung des Schadenersatzes
  • mögliche Konkurrenz mit Gewährleistungsansprüchen

Wer am Bau haftet

Ein Baufehler kann viele Ursachen haben. Verantwortlich ist, wer seine vertragliche oder berufliche Sorgfaltspflicht verletzt hat. Häufig stehen mehrere Beteiligte nebeneinander in der Haftung.

  • Planer und Architekten bei Planungs- und Ausschreibungsfehlern
  • Statiker bei Fehlern in der Tragwerksplanung
  • ausführende Unternehmen bei Ausführungsfehlern
  • örtliche Bauaufsicht bei Überwachungsfehlern

Verschulden, Mitverschulden, Beweislast

Zu klären sind Pflichtverletzung, Verschulden und der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Ein eigenes Mitverschulden kann den Anspruch mindern. Sachverständige spielen bei der Klärung der Ursache eine zentrale Rolle.

Wie wir Sie unterstützen

  • Prüfung von Haftung und Erfolgsaussichten
  • Zuordnung der Verantwortung unter mehreren Beteiligten
  • Sicherung der Beweise zur Schadensursache
  • Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Worin unterscheiden sich Gewährleistung und Schadenersatz? +
Die Gewährleistung haftet verschuldensunabhängig für die Mangelfreiheit des Werks. Der Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, erfasst dafür auch Folgeschäden und kann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist noch bestehen. Oft werden beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht.
Haftet der Architekt für einen Planungsfehler? +
Wenn ein Planungsfehler vorliegt und ihn der Architekt zu vertreten hat, kommt eine Haftung in Betracht. Zu klären sind der konkrete Pflichtverstoß und der ursächliche Zusammenhang mit dem Schaden. Häufig ist ein Sachverständigengutachten dafür unerlässlich.
Wie lange kann ich Schadenersatz fordern? +
Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut spätestens nach dreißig Jahren. Weil der Beginn der Frist im Bau oft strittig ist, sollten Sie Ihre Ansprüche früh prüfen lassen.
Was bedeutet Mitverschulden? +
Hat der Geschädigte zum Schaden beigetragen, etwa durch eine fehlerhafte Vorgabe oder verspätete Reaktion, kann sein Anspruch anteilig gekürzt werden. Wie hoch die Quote ausfällt, hängt vom Gewicht der beiderseitigen Verursachung ab.

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