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Schadenersatz am Bau.

Entsteht am Bau ein Schaden, entscheidet die saubere Zuordnung der Verantwortung über Ihre Ansprüche. Wir klären die Verantwortung und setzen Schadenersatz durch, von der Ursachenklärung bis zum Bauprozess.

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Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Baurecht und Unternehmensrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

Neben die Gewährleistung kann der Schadenersatz treten. Anders als die Gewährleistung setzt er ein Verschulden voraus, reicht dafür aber oft weiter: Er erfasst Mangelfolgeschäden an anderen Gütern und kann noch bestehen, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Am Bau wirken Planung, Ausführung und Überwachung zusammen, deshalb ist die saubere Zuordnung der Verantwortung oft der Schlüssel. Wer sich öffentlich zu einem Fach bekennt, haftet nach § 1299 ABGB für einen strengen, berufsspezifischen Sorgfaltsmaßstab. Lassen sich die Anteile nicht trennen, kommt eine Solidarhaftung nach § 1302 ABGB in Betracht.

Diese Seite ordnet die Beteiligten, ihre Haftungsmaßstäbe und die Fristen. Die folgende Orientierung hilft Ihnen, die Verantwortung für Ihren Bauschaden einzuschätzen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Verantwortung einordnen

Wer haftet für Ihren Bauschaden?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur mutmaßlichen Ursache. Sie erhalten eine erste, unverbindliche Einordnung, wer am Bau einzustehen haben könnte.

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01 Frage 1

Wer hat den Schaden Ihrer Einschätzung nach verursacht?

Am Bau wirken Planung, Ausführung und Überwachung zusammen. Für Fachleute legt § 1299 ABGB einen strengen, berufsspezifischen Sorgfaltsmaßstab an.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei Planungs- und Tragwerksfehlern gilt der strenge Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.

Planer, Architektinnen und Statiker bekennen sich öffentlich zu einem Fach und haften daher nach § 1299 ABGB für die berufsspezifische, nicht bloß gewöhnliche Sorgfalt. Ein Planungs- oder Tragwerksfehler, den sie zu vertreten haben, begründet einen Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB, der auch Mangelfolgeschäden erfasst.

Zentral sind der Nachweis des konkreten Pflichtverstoßes und des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Schaden. Dafür ist meist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Sichern Sie Pläne, Ausschreibung und Schriftverkehr.

02

Beim reinen Ausführungsfehler stehen Gewährleistung und Schadenersatz nebeneinander.

Liegt ein reiner Ausführungsfehler des Bauunternehmens vor, können Sie verschuldensunabhängig Gewährleistung verlangen, also Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung. Für darüber hinausgehende Folgeschäden an anderen Gütern kommt zusätzlich ein verschuldensabhängiger Schadenersatz nach § 933a ABGB in Betracht.

Trennen Sie Mangelschaden und Mangelfolgeschaden sauber und dokumentieren Sie beide. Während die Gewährleistung drei Jahre ab Übergabe läuft, folgt der Schadenersatz eigenen Fristen nach § 1489 ABGB.

03

Trotz eigener Vorgabe kann der Unternehmer wegen verletzter Warnpflicht haften.

Auch wenn der Fehler auf von Ihnen beigestellten Materialien oder Anweisungen beruht, haftet das ausführende Unternehmen nach § 1168a ABGB, wenn der Stoff oder die Anweisung offenbar untauglich war und es Sie nicht gewarnt hat. Die Warnpflicht trifft den Fachmann, der die Untauglichkeit erkennen muss.

Ihr eigener Beitrag kann allerdings als Mitverschulden nach § 1304 ABGB zu einer anteiligen Kürzung führen. Lassen Sie prüfen, ob eine Warnung unterblieb und wie die Verantwortung zu gewichten ist.

04

Überwachungsfehler der Bauaufsicht führen oft zur Haftung neben dem Ausführenden.

Die örtliche Bauaufsicht schuldet die fachgerechte Überwachung und Koordination der Bauausführung und haftet nach § 1299 ABGB für die dabei gebotene Sorgfalt. Übersieht sie einen erkennbaren Ausführungsfehler, kann sie neben dem ausführenden Unternehmen haften.

Lassen sich die Verursachungsanteile mehrerer Beteiligter nicht trennen, haften sie nach § 1302 ABGB solidarisch: Sie können sich an jeden für den ganzen Schaden halten. Ein Gutachten klärt die Anteile.

05

Sind mehrere Beteiligte oder die Ursache unklar, klärt ein Gutachten die Haftung.

Am Bau wirken Planung, Ausführung und Überwachung zusammen, weshalb sich die Ursache eines Schadens selten von außen eindeutig zuordnen lässt. Ein Sachverständigengutachten klärt Pflichtverstoß, Ursache und die Anteile der Beteiligten.

Lassen sich die Anteile nicht bestimmen, haften die Beteiligten nach § 1302 ABGB solidarisch. Ein eigenes Mitverschulden nach § 1304 ABGB kann den Anspruch mindern. Sichern Sie früh die Beweise, bevor saniert wird.

Die Haftung im Überblick

Wer am Bau wofür einzustehen hat

Ein Bauschaden hat oft mehrere mögliche Verursacher. Die Tabelle ordnet die typischen Beteiligten, ihre Fehlerquellen und den jeweiligen Haftungsmaßstab.

Beteiligte, typische Fehler und Haftungsgrundlagen beim Schadenersatz am Bau
Beteiligter Typischer Fehler Haftungsmaßstab
Planung Planer und Architekten Planungs- und Ausschreibungsfehler Berufsspezifische Sorgfalt nach § 1299 ABGB
Tragwerk Statiker Fehler in der Tragwerksplanung Strenger Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB
Ausführung Ausführendes Unternehmen Ausführungsfehler, verletzte Warnpflicht Schadenersatz nach §§ 933a, 1168a ABGB
Überwachung Örtliche Bauaufsicht Überwachungs- und Koordinationsfehler Berufsspezifische Sorgfalt nach § 1299 ABGB

Lassen sich die Verursachungsanteile mehrerer Beteiligter nicht trennen, haften sie nach § 1302 ABGB solidarisch. Ein Mitverschulden des Bauherrn kann den Anspruch nach § 1304 ABGB anteilig kürzen. Die Tabelle bietet einen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Mangelschaden und Mangelfolgeschaden

Der Schadenersatz am Bau knüpft an die Unterscheidung zwischen dem Mangel am Werk selbst und den daraus entstehenden Folgeschäden an. Der Mangelschaden ist der Mangel am Bauwerk, etwa ein undichtes Dach. Der Mangelfolgeschaden ist der weitergehende Schaden an anderen Gütern, etwa durch eindringendes Wasser durchnässtes Mobiliar.

Die Gewährleistung beseitigt den Mangel selbst, verschuldensunabhängig. Der Schadenersatz nach § 933a ABGB reicht weiter und erfasst auch Mangelfolgeschäden, setzt dafür aber ein Verschulden des Unternehmers voraus. Rechtsgrundlage des allgemeinen Schadenersatzes ist § 1295 ABGB. Beide Wege können nebeneinander bestehen.

Wer am Bau haftet und nach welchem Maßstab

Verantwortlich ist, wer eine vertragliche oder berufliche Sorgfaltspflicht verletzt hat. Wer sich öffentlich zu einem Fach bekennt, etwa als Architektin, Statiker oder Bauaufsicht, haftet nach § 1299 ABGB für die berufsspezifische, nicht bloß gewöhnliche Sorgfalt. Dieser strenge Maßstab betrifft Planung, Tragwerk und Überwachung gleichermaßen.

Das ausführende Unternehmen trifft zusätzlich eine Warnpflicht nach § 1168a ABGB: Sind ein vom Besteller beigestellter Stoff oder eine Anweisung offenbar untauglich, muss es warnen, sonst haftet es trotz der Vorgabe. Für das Verhalten seiner Leute steht jeder Beteiligte nach § 1313a ABGB wie für eigenes ein.

Verschulden, Mitverschulden und Beweis

Ein Schadenersatzanspruch setzt eine Pflichtverletzung, ein Verschulden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden voraus. Gerade die Kausalität ist am Bau oft schwer zu fassen, weil mehrere Ursachen zusammenwirken. Sachverständige spielen bei ihrer Klärung eine zentrale Rolle.

Ein eigener Beitrag des Bauherrn, etwa eine fehlerhafte Vorgabe oder eine verspätete Reaktion, kann den Anspruch nach § 1304 ABGB anteilig kürzen. Lassen sich die Verursachungsanteile mehrerer Schädiger nicht bestimmen, haften sie nach § 1302 ABGB solidarisch; Sie können sich dann an jeden für den ganzen Schaden halten.

Fristen beim Schadenersatz

Der Schadenersatz folgt eigenen Fristen. Nach § 1489 ABGB verjährt er drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut spätestens nach dreißig Jahren. Damit kann ein Schadenersatzanspruch noch offenstehen, wenn die dreijährige Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB bereits abgelaufen ist.

Gerade bei lange verdeckten Bauschäden gewinnt dieser Weg an Bedeutung. Weil der Beginn der Frist, also der Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis, im Einzelfall häufig strittig ist, sollten Sie Ihre Ansprüche früh prüfen und die Beweise sichern lassen.

Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verschulden, Kausalität und Verursachungsanteile sind im Einzelfall häufig strittig.

FAQ

Schadenersatz am Bau.

Worin unterscheiden sich Gewährleistung und Schadenersatz? +

Die Gewährleistung haftet verschuldensunabhängig für die Mangelfreiheit des Werks und stellt den vertragsgemäßen Zustand wieder her. Der Schadenersatz nach § 933a ABGB setzt ein Verschulden voraus, erfasst dafür auch Mangelfolgeschäden an anderen Gütern und kann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist noch bestehen. Oft werden beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht.

Haftet der Architekt für einen Planungsfehler? +

Wer sich öffentlich zu einem Fach bekennt, haftet nach § 1299 ABGB für die berufsspezifische Sorgfalt. Liegt ein Planungsfehler vor und hat ihn der Architekt zu vertreten, kommt eine Haftung nach § 1295 ABGB in Betracht. Zu klären sind der konkrete Pflichtverstoß und der ursächliche Zusammenhang mit dem Schaden, wofür meist ein Sachverständigengutachten unerlässlich ist.

Wie lange kann ich Schadenersatz fordern? +

Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut spätestens nach dreißig Jahren. Weil der Beginn der Frist im Bau oft strittig ist, sollten Sie Ihre Ansprüche früh prüfen lassen. Ein Anspruch kann noch bestehen, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Was bedeutet Mitverschulden? +

Hat der Geschädigte zum Schaden beigetragen, etwa durch eine fehlerhafte Vorgabe oder eine verspätete Reaktion, kann sein Anspruch nach § 1304 ABGB anteilig gekürzt werden. Den Schaden tragen dann beide Seiten im Verhältnis ihrer Verursachung; lässt sich das Verhältnis nicht bestimmen, zu gleichen Teilen.

Mehrere haben den Schaden verursacht, an wen kann ich mich halten? +

Lassen sich die Verursachungsanteile mehrerer Beteiligter nicht bestimmen, haften sie nach § 1302 ABGB solidarisch. Sie können sich dann an jeden Einzelnen für den ganzen Schaden halten; der Innenausgleich erfolgt zwischen den Beteiligten. Sind die Anteile dagegen bestimmbar, haftet bei bloßer Fahrlässigkeit jeder nur für den von ihm verursachten Teil.

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