Baurecht von A bis Z.
Die wichtigsten Begriffe des österreichischen Baurechts, verständlich erklärt. Von der Gewährleistung über den Haftrücklass bis zum Bauträgervertrag, jeweils mit Verweisen auf vertiefende Themenseiten.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Baurecht und Unternehmensrecht
Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.
B
- Bauträgervertrag Vertrag über den Erwerb noch zu errichtender oder durchgreifend zu sanierender Objekte mit Vorauszahlungen; unterliegt dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG).
- Beweislastumkehr Vermutung, dass ein binnen sechs Monaten ab Übergabe hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB).
- Beweissicherung Verfahren zur Sicherung von Beweisen, bevor sie verloren gehen, etwa wenn ein Mangel zugebaut zu werden droht (§§ 384 ff ZPO).
G
- Gewährleistung Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
- Gewährleistungsfrist Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
M
- Mangelfolgeschaden Ein Schaden, der nicht am Werk selbst, sondern an anderen Rechtsgütern durch den Mangel entsteht; ersetzbar nur bei Verschulden (§ 933a ABGB).
- Mängelrüge Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
- Mitverschulden Eigenes Verschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens; es führt zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 1304 ABGB).
P
- Pauschalpreis Festpreis für eine genau umschriebene Bauleistung; das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Unternehmer.
- Pönale (Vertragsstrafe) Im Voraus vereinbarter Betrag, der bei Vertragsverletzung, etwa bei Bauverzug, fällig wird; gerichtlich mäßigbar (§ 1336 ABGB).
- Preisminderung Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Herabsetzung des Entgelts entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks, ohne den Vertrag aufzulösen (§ 932 ABGB).
R
- Ratenplan Sicherungsmodell des BTVG, bei dem der Erwerber seine Zahlungen nur nach erreichtem Baufortschritt in gesetzlich geregelten Raten leistet (§ 10 BTVG).
- Rügeobliegenheit Pflicht im beiderseitigen Unternehmergeschäft, Mängel ohne unnötigen Aufschub zu rügen; bei Versäumnis gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
S
- Sachverständigengutachten Fachliche Beurteilung eines Baumangels durch einen Sachverständigen; je nach Verfahren als Privatgutachten oder als gerichtliches Gutachten.
- Schadenersatz Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
- Schlussrechnung Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
- Sicherstellung (§ 1170b ABGB) Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheit für das noch ausstehende Entgelt, gesetzlich bis zu einem Fünftel des Entgelts (§ 1170b ABGB).
U
- Übergabe Die Übernahme des fertiggestellten Werks durch den Besteller; wichtiger Zeitpunkt für Fälligkeit, Gefahrtragung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.
- Übergabeprotokoll Schriftliche Dokumentation der Werkübernahme mit festgehaltenen Mängeln, Vorbehalten und Zählerständen; wichtige Beweisgrundlage.
V
- Verbesserung Der vorrangige Gewährleistungsbehelf: Der Vertragspartner beseitigt den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch und trägt dafür die Kosten (§ 932 ABGB).
- Verdeckter Mangel Ein Mangel, der bei der Übernahme nicht erkennbar war und sich erst später zeigt; die Übernahme schließt Ansprüche dafür nicht aus.
- Verjährung Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist; Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB).
- Verzug (Bauverzug) Die nicht rechtzeitige Erbringung einer geschuldeten Leistung; beim Bauverzug stehen dem Besteller je nach Lage besondere Behelfe zu (§§ 918 ff ABGB).
W
- Wandlung Gewährleistungsbehelf, der zur Rückabwicklung des Vertrags führt; zulässig nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln (§ 932 ABGB).
- Warnpflicht des Unternehmers Pflicht des Werkunternehmers, den Besteller zu warnen, wenn dessen Stoff oder Anweisung offenbar untauglich ist; sonst haftet er für das Misslingen (§ 1168a ABGB).
- Werklohn Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
- Werkvertrag Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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