Beweissicherung
Verfahren zur Sicherung von Beweisen, bevor sie verloren gehen, etwa wenn ein Mangel zugebaut zu werden droht (§§ 384 ff ZPO).
Bei der gerichtlichen Beweissicherung nach §§ 384 ff ZPO wird ein Beweis, typischerweise ein Sachverständigengutachten, schon vor oder unabhängig von einem Prozess aufgenommen. Das ist am Bau wichtig, weil Mängel sonst überdeckt, saniert oder durch Weiterbau unzugänglich werden.
Voraussetzung ist regelmäßig ein rechtliches Interesse, etwa die Gefahr des Beweisverlusts. Die Kosten trägt zunächst der Antragsteller; sie können später Teil des Prozesskostenersatzes werden. Eine frühe Beweissicherung stärkt die Position bei Gewährleistung und Schadenersatz.
Mehr dazu auf baurecht-anwalt.at
- Beweissicherung vor dem Bauprozess: den Zustand sichern, bevor er verschwindet
- Sachverständigengutachten im Baustreit: Gericht oder Privatgutachten
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Sachverständigengutachten
Fachliche Beurteilung eines Baumangels durch einen Sachverständigen; je nach Verfahren als Privatgutachten oder als gerichtliches Gutachten.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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