Der ursprüngliche Zustand ist verändert, jetzt zählt die vorhandene Dokumentation.
Wurde der Mangel bereits saniert oder zugebaut, lässt sich der frühere Zustand nicht mehr unmittelbar begutachten. Eine gerichtliche Beweissicherung des aktuellen Zustands greift dann zu kurz. Umso wichtiger sind vorhandene Fotos, Rechnungen der Sanierungsfirma und Zeugen, die den früheren Zustand bestätigen können.
Lassen Sie prüfen, ob sich die Ursache aus den Unterlagen noch rekonstruieren lässt und welcher Anspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB noch durchsetzbar ist.