Der Beweisverlust droht und der Zustand ist nicht gesichert. Die gerichtliche Beweissicherung rückt in den Vordergrund.
Ist der mangelhafte Zustand kaum dokumentiert und droht er durch Sanierung oder weitere Bauarbeiten zu verschwinden, kommt die gerichtliche Beweissicherung nach den §§ 384 bis 389 ZPO in Betracht. Sie ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hält Zustand, Ursache und Sanierungskosten fest, bevor sich die Spuren verändern.
Sichern Sie den Zustand parallel mit datierten Fotos und einer schriftlichen Beschreibung und verändern Sie die mangelhafte Stelle nicht vorschnell. Wichtig: Die Beweissicherung allein wahrt grundsätzlich keine Verjährungsfrist. Die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB läuft weiter, daher muss die Hauptklage rechtzeitig folgen.