Baurecht
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Bauvertrag & Werklohn.

Vom ersten Entwurf bis zur Schlussrechnung entscheidet der Bauvertrag über Leistung, Preis und Risiko. Wir prüfen vor der Unterschrift und setzen Werklohnforderungen durch oder wehren überzogene Forderungen ab.

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Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Baurecht und Unternehmensrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag nach den §§ 1165 bis 1171 ABGB. Der Unternehmer schuldet einen Erfolg, nämlich das mangelfreie Bauwerk, der Besteller den vereinbarten Werklohn. In der Praxis prägen ihn der vereinbarte Leistungsumfang, die Preisform und häufig die ÖNORM B 2110 als Vertragsgrundlage.

Über Erfolg oder Streit entscheidet meist, was vor der Unterschrift geregelt wurde. Eine klare Leistungsbeschreibung, eine passende Preisform und ein nachvollziehbarer Zahlungsplan beugen Konflikten über Mehrkosten und Schlussrechnung vor. Wird erst gebaut und dann gestritten, sind die Positionen oft verhärtet.

Diese Seite ordnet den Bauvertrag von der Unterschrift bis zur Schlussrechnung: Preisformen, Mehrkosten, Fälligkeit des Werklohns und die Grenzen der Zahlungsverweigerung. Die folgende Orientierung hilft Ihnen, Ihre Lage einzuschätzen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Ihre Lage einordnen

Wo stehen Sie in Ihrem Bauvertrag?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Phase Ihres Vorhabens. Sie erhalten eine erste, unverbindliche Einordnung und den passenden nächsten Schritt.

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01 Frage 1

In welcher Phase Ihres Bauvorhabens stehen Sie?

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag nach den §§ 1165 ff ABGB. Vor der Unterschrift haben Sie den größten Spielraum, während der Ausführung geht es um Mehrkosten, am Ende um Werklohn und Schlussrechnung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor der Unterschrift haben Sie den größten Spielraum. Lassen Sie den Vertrag jetzt prüfen.

Nach der Unterzeichnung ist der Spielraum klein, davor lässt sich vieles regeln. Entscheidend sind die Preisform (Pauschalpreis, Einheitspreis oder Regie), eine vollständige Leistungsbeschreibung, ein klar geregelter Fertigstellungstermin samt Vertragsstrafe und ein nachvollziehbarer Zahlungsplan. Wird die ÖNORM B 2110 vereinbart, gelten zusätzlich ihre Regeln zu Leistungsänderung, Fristen und Abrechnung.

Lassen Sie Vertrag und Leistungsverzeichnis vor der Unterschrift prüfen. So vermeiden Sie Lücken, die später zu Streit über Mehrkosten und Werklohn führen.

Bauvertrag vor der Unterschrift prüfen →
02

Rechtzeitig angemeldete Mehrleistungen sind grundsätzlich gesondert zu vergüten.

Geht eine geänderte oder zusätzliche Leistung über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus und wurde sie rechtzeitig angemeldet und beauftragt, besteht dafür grundsätzlich ein Anspruch auf Mehrvergütung. Maßgeblich sind der vereinbarte Leistungsumfang und die Preisform; beim Pauschalpreis liegt das Mengenrisiko grundsätzlich beim Unternehmer, beim Einheitspreis wird nach tatsächlichem Ausmaß abgerechnet.

Halten Sie Anmeldung, Beauftragung und Ausmaß nachvollziehbar fest. So lässt sich die Mehrkostenforderung dem Grunde und der Höhe nach belegen.

03

Ohne klare Anmeldung ist die Mehrkostenforderung dem Grunde nach angreifbar.

Geänderte oder zusätzliche Leistungen führen oft zu Streit. Fehlt eine klare Anmeldung oder Beauftragung, lässt sich häufig bestreiten, ob es sich überhaupt um eine echte Mehrleistung handelt oder um eine bereits geschuldete Grundleistung. Wer formlos zustimmt oder Mehrkosten erst mit der Schlussrechnung geltend macht, trägt das Risiko, dass die Forderung dem Grunde nach scheitert.

Lassen Sie prüfen, ob sich die Mehrleistung aus den vorhandenen Unterlagen belegen lässt und welche Ansprüche trotz fehlender Anmeldung noch tragen.

04

Mit Übernahme und prüffähiger Schlussrechnung wird der Werklohn fällig.

Der Werklohn ist nach § 1170 ABGB grundsätzlich mit Vollendung des Werks fällig; die Schlusszahlung setzt in der Praxis eine prüffähige Schlussrechnung und den Ablauf einer angemessenen Prüffrist voraus. Liegen Übernahme und prüffähige Rechnung vor und zahlt der Besteller dennoch nicht, gerät er in der Regel in Verzug. Eine Mahnung mit Frist ist dann der erste Schritt, bevor eine Klage in Betracht kommt.

Prüfen Sie, ab wann Verzug eingetreten ist. Sichern Sie Übernahme und Abrechnung, denn daran entscheidet sich der Anspruch auf Verzugszinsen.

Werklohnforderung und Zahlungsverweigerung →
05

Bei Mängeln dürfen Sie einen angemessenen Teil des Werklohns zurückbehalten.

Ist das Werk mangelhaft, gibt § 1052 ABGB dem Besteller ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Der einbehaltene Betrag muss aber in einem vernünftigen Verhältnis zum Mangel und zum voraussichtlichen Verbesserungsaufwand stehen. Wer wegen eines kleinen Mangels den gesamten Werklohn einbehält, überspannt das Zurückbehaltungsrecht und kann selbst in Verzug geraten.

Zeigen Sie den Mangel schriftlich an, setzen Sie eine Frist zur Verbesserung und zahlen Sie den unstrittigen Teil. Behalten Sie nur einen verhältnismäßigen Betrag zurück.

Werklohnforderung und Zahlungsverweigerung →
06

Ohne Übernahme oder prüffähige Rechnung wird der Werklohn meist noch nicht fällig.

Der Werklohn ist nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig, vereinbarte Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Baufortschritt. Solange das Werk nicht vollendet ist oder eine prüffähige Schlussrechnung fehlt, kann der Besteller die Schlusszahlung häufig mit guten Gründen zurückhalten. Erst mit prüffähiger Abrechnung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist tritt Fälligkeit ein.

Klären Sie, ob das Werk vollendet ist und ob eine prüffähige Rechnung vorliegt. Daran entscheidet sich, ab wann überhaupt Verzug eintreten kann.

Der Bauvertrag im Überblick

Von der Unterschrift bis zur Schlussrechnung

Jede Phase des Bauvertrags hat ihre eigenen Stellschrauben und ihre typischen Streitpunkte. Wer sie kennt, sichert seine Position rechtzeitig ab, statt erst im Konflikt zu reagieren.

Phasen des Bauvertrags mit den jeweiligen Stellschrauben und typischen Streitpunkten
Phase Worauf es ankommt Typischer Streitpunkt
Vor Vertragsschluss Vor der Unterschrift Preisform, Leistungsbeschreibung, Termin und Zahlungsplan klären Lückenhafte Leistungsbeschreibung
Während der Ausführung Mehrkosten und Nachträge Mehrleistungen dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig anmelden Nicht angemeldete Nachträge
Bei der Übernahme Übergabe des Werks Mängel protokollieren, die Übernahme begründet die Fälligkeit Vorbehaltlose Übernahme trotz Mängeln
Schlussrechnung Werklohn und Zahlung Prüffähige Abrechnung legen, nur angemessen zurückbehalten Überhöhte Zahlungsverweigerung

Die Übersicht ordnet die Phasen des Bauvertrags und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Welche Regeln im Detail gelten, hängt vom Vertrag und einer allfällig vereinbarten ÖNORM B 2110 ab.

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag

Der Bauvertrag folgt dem Werkvertragsrecht der §§ 1165 ff ABGB. Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer nicht bloßes Bemühen, sondern einen Erfolg: das vertragsgemäße, mangelfreie Werk. Wer welche Leistung in welcher Qualität schuldet, ergibt sich aus Vertrag, Plänen und Baubeschreibung. Wird die ÖNORM B 2110 vereinbart, gelten zusätzlich ihre Regeln zu Leistungsänderung, Fristen und Abrechnung.

Eine zentrale Stellschraube ist die Preisform. Beim Pauschalpreis gilt ein fester Betrag für einen klar umrissenen Leistungsumfang, das Mengenrisiko liegt grundsätzlich beim Unternehmer. Beim Einheitspreis wird nach dem tatsächlichen Ausmaß je Position abgerechnet, das Mengenrisiko liegt beim Besteller. Regiearbeiten werden nach Aufwand vergütet, wenn sich die Leistung nicht im Vorhinein kalkulieren lässt.

Die zentralen Begriffe rund um Werkvertrag, Preisform und Abrechnung erklären wir kompakt im Baurecht-Lexikon. Eine klare Leistungsbeschreibung ist die beste Vorsorge gegen späteren Streit über Umfang und Vergütung.

Zusatzaufträge, Mehrkosten und die Warnpflicht

Geänderte oder zusätzliche Leistungen führen oft zu Streit. Mehrkosten müssen dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein und sollten rechtzeitig angemeldet werden. Entscheidend ist die Einordnung zwischen der geschuldeten Grundleistung und einer echten Mehrleistung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht. Wer formlos zustimmt, zahlt am Ende oft mehr als gedacht.

Den Unternehmer trifft nach § 1168a ABGB eine Prüf- und Warnpflicht. Erkennt er, dass der vom Besteller beigestellte Stoff offenbar untauglich oder eine Anweisung offenbar unrichtig ist, muss er klar und rechtzeitig warnen. Unterbleibt die Warnung, haftet er für die Folgen und kann seinen Werklohn ganz oder teilweise verlieren, selbst ohne Verschulden am eigentlichen Fehler.

Unterbleibt die Ausführung aus Umständen, die auf Seiten des Bestellers liegen, behält der Unternehmer nach § 1168 ABGB grundsätzlich seinen Anspruch auf den Werklohn. Anzurechnen ist allerdings, was er sich infolge des Unterbleibens erspart oder anderweitig erworben hat. Er soll den Lohn behalten, aber nicht doppelt verdienen.

Fälligkeit des Werklohns, Rückbehalt und Sicherheiten

Der Werklohn ist nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst nach Vollendung des Werks zu zahlen. Am Bau gilt damit eine Vorleistungspflicht des Unternehmers: erst wird gebaut, dann gezahlt. Vereinbarte Teil- und Abschlagszahlungen werden nach Baufortschritt fällig. Die Schlusszahlung setzt regelmäßig eine prüffähige Schlussrechnung und den Ablauf einer angemessenen Prüffrist voraus.

Ist das Werk mangelhaft, gibt § 1052 ABGB dem Besteller ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht. Der einbehaltene Betrag muss aber in einem vernünftigen Verhältnis zum Mangel und zum voraussichtlichen Verbesserungsaufwand stehen. Ein überhöhtes Zurückbehalten kann selbst zum Verzug führen. Sinnvoll ist daher, Mängel schon bei der Übernahme festzuhalten; eine Orientierung dazu bietet unsere Checkliste zum Übergabeprotokoll.

Zur Absicherung der Gewährleistungsphase sind außerdem Deckungs- und Haftrücklass üblich. Der Haftrücklass ist ein einbehaltener Teil des Werklohns, der erst nach Ablauf einer vereinbarten Frist oder gegen Bankgarantie ausbezahlt wird. Höhe und Modalitäten ergeben sich aus dem Vertrag und einer allfällig vereinbarten ÖNORM B 2110.

Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fälligkeit, Prüffristen und die Angemessenheit einer Zurückbehaltung sind im Einzelfall häufig strittig.

FAQ

Bauvertrag und Werklohn.

Was ist ein Bauvertrag rechtlich? +

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag nach den §§ 1165 ff ABGB. Der Unternehmer schuldet einen Erfolg, nämlich das mangelfreie Bauwerk, der Besteller den vereinbarten Werklohn. Inhalt und Umfang ergeben sich aus Vertrag, Plänen und Baubeschreibung, häufig ergänzt durch die ÖNORM B 2110.

Wann wird der Werklohn fällig? +

Grundsätzlich mit der Vollendung des Werks (§ 1170 ABGB). Vereinbarte Teil- und Abschlagszahlungen werden nach Baufortschritt fällig. Die Schlusszahlung setzt in der Praxis eine prüffähige Schlussrechnung und den Ablauf einer angemessenen Prüffrist voraus. Solange das Werk nicht vollendet ist, kann der Besteller die Zahlung häufig zurückhalten.

Darf ich wegen Mängeln den Werklohn zurückbehalten? +

Ja, in angemessenem Umfang. Nach § 1052 ABGB dürfen Sie bei einem mangelhaften Werk einen Teil des Werklohns zurückbehalten, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Mangel und zum Verbesserungsaufwand steht. Ein vollständiges Zurückbehalten bei kleinem Mangel ist dagegen riskant und kann Sie selbst in Verzug bringen.

Sind beim Pauschalpreis Mehrkosten möglich? +

Der Pauschalpreis deckt den vereinbarten Leistungsumfang; das Mengenrisiko liegt grundsätzlich beim Unternehmer. Werden zusätzliche oder geänderte Leistungen beauftragt, die über diesen Umfang hinausgehen, können dafür Mehrkosten anfallen. Streit entsteht oft an der Grenze zwischen geschuldeter Leistung und echter Zusatzleistung, daher lohnt eine genaue Prüfung.

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