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von Brandauer RA
Schwerpunkt

Bauvertrag und Werklohn

Werkvertrag, Pauschal- und Einheitspreis, Zusatzaufträge, Schlussrechnung und die Durchsetzung oder Abwehr von Werklohnforderungen.

Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag nach dem ABGB. Er schuldet einen Erfolg, nämlich das mangelfreie Bauwerk. In der Praxis prägen ihn der vereinbarte Leistungsumfang, die Preisform und häufig die ÖNORM B 2110.

Wir prüfen Verträge vor der Unterschrift und vertreten Sie, wenn um Mehrkosten, Schlussrechnung oder offenen Werklohn gestritten wird. Dabei geht es ebenso um die Durchsetzung wie um die Abwehr überzogener Forderungen.

Der Bauvertrag und seine Tücken

Wer welche Leistung in welcher Qualität schuldet, ergibt sich aus Vertrag, Plänen und Baubeschreibung. Wird die ÖNORM B 2110 vereinbart, gelten ihre Regeln zu Leistungsänderung, Fristen und Abrechnung. Entscheidend ist auch die Preisform.

  • Pauschalpreis: fester Preis für einen klar umrissenen Leistungsumfang
  • Einheitspreis: Abrechnung nach tatsächlichem Ausmaß je Position
  • Regiearbeiten: Abrechnung nach Aufwand bei nicht kalkulierbaren Leistungen
  • ÖNORM B 2110 als häufig vereinbarte Vertragsgrundlage

Zusatzaufträge und Mehrkosten

Geänderte oder zusätzliche Leistungen führen oft zu Streit. Mehrkosten müssen dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar sein und sollten rechtzeitig angemeldet werden. Wer hier formlos zustimmt, zahlt am Ende mehr als gedacht.

Werklohn durchsetzen oder abwehren

Der Werklohn wird grundsätzlich mit der Übernahme des Werks fällig. Bei Mängeln dürfen Sie einen angemessenen Teil zurückbehalten. Üblich sind außerdem Deckungs- und Haftrücklass zur Absicherung. Wir prüfen Schlussrechnung und Abzüge im Detail.

  • Fälligkeit des Werklohns mit ordnungsgemäßer Übernahme
  • Leistungsverweigerungsrecht bei Mängeln, der Höhe nach angemessen
  • Haftrücklass als Sicherheit für die Gewährleistungsphase
  • Prüfung von Schlussrechnung, Skonto und Abzügen

Wie wir Sie unterstützen

  • Prüfung von Bauvertrag und Leistungsverzeichnis vor der Unterschrift
  • Bewertung von Mehrkostenforderungen und Nachträgen
  • Durchsetzung offener Werklohnforderungen, auch im Mahnverfahren
  • Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Häufige Fragen

Was Mandantinnen und Mandanten oft fragen.

Wann wird der Werklohn fällig? +
Grundsätzlich mit der Übernahme des fertiggestellten Werks und einer prüffähigen Schlussrechnung. Wird die ÖNORM B 2110 vereinbart, gelten besondere Prüf- und Zahlungsfristen. Bei wesentlichen Mängeln kann die Übernahme verweigert werden, dann verschiebt sich die Fälligkeit.
Darf ich wegen Mängeln den Werklohn zurückbehalten? +
Ja, in angemessenem Umfang. Solange ein Mangel nicht behoben ist, dürfen Sie einen Teil des Werklohns zurückbehalten, der in einem vernünftigen Verhältnis zu den Verbesserungskosten steht. Ein vollständiges Zurückbehalten bei kleinem Mangel ist dagegen riskant.
Was ist ein Haftrücklass? +
Der Haftrücklass ist ein einbehaltener Teil des Werklohns, der die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sichert. Er wird meist erst nach Ablauf einer vereinbarten Frist oder gegen Bankgarantie ausbezahlt. Höhe und Modalitäten ergeben sich aus dem Vertrag.
Sind beim Pauschalpreis Mehrkosten möglich? +
Der Pauschalpreis deckt den vereinbarten Leistungsumfang. Werden zusätzliche oder geänderte Leistungen beauftragt, können dafür Mehrkosten anfallen. Streit entsteht oft an der Grenze zwischen geschuldeter Leistung und echter Zusatzleistung. Hier lohnt eine genaue Prüfung.

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