Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Haftrücklass

Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.

Kurz erklärt

Der Haftrücklass ist eine vertraglich vereinbarte Sicherheit: Der Besteller behält einen Teil des Werklohns ein, um während der Gewährleistungszeit auf Mängel zugreifen zu können. Üblich sind, etwa nach ÖNORM B 2110, einige Prozent der Schlussrechnungssumme über die Dauer der Gewährleistungsfrist.

Der Haftrücklass kann meist durch eine Bankgarantie abgelöst werden, sodass der Unternehmer Liquidität behält. Vom Haftrücklass zu unterscheiden ist der Deckungsrücklass, der schon während der Bauausführung einbehalten wird.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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