Haftrücklass
Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.
Der Haftrücklass ist eine vertraglich vereinbarte Sicherheit: Der Besteller behält einen Teil des Werklohns ein, um während der Gewährleistungszeit auf Mängel zugreifen zu können. Üblich sind, etwa nach ÖNORM B 2110, einige Prozent der Schlussrechnungssumme über die Dauer der Gewährleistungsfrist.
Der Haftrücklass kann meist durch eine Bankgarantie abgelöst werden, sodass der Unternehmer Liquidität behält. Vom Haftrücklass zu unterscheiden ist der Deckungsrücklass, der schon während der Bauausführung einbehalten wird.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Deckungsrücklass
Ein während der Bauausführung von Abschlagszahlungen einbehaltener Betrag, der den Besteller gegen Überzahlung und Mängel in der Bauphase absichert.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
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ÖNORM B 2110
Die zentrale österreichische Werkvertragsnorm für Bauleistungen; gilt nur, wenn ihre Geltung vereinbart wurde; sie ergänzt dann das Bauvertragsrecht.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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