Deckungsrücklass
Ein während der Bauausführung von Abschlagszahlungen einbehaltener Betrag, der den Besteller gegen Überzahlung und Mängel in der Bauphase absichert.
Der Deckungsrücklass wird, anders als der Haftrücklass, bereits während der Bauausführung von den Abschlagszahlungen einbehalten. Er sichert den Besteller in der Bauphase, etwa gegen Überzahlung im Verhältnis zum Baufortschritt oder gegen noch offene Mängel.
Mit der Schlussrechnung wird der Deckungsrücklass abgerechnet und geht häufig in den Haftrücklass über. Höhe und Modalitäten richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung, oft auf Basis der ÖNORM B 2110; sie können durch eine Garantie abgelöst werden.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Haftrücklass
Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.
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Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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ÖNORM B 2110
Die zentrale österreichische Werkvertragsnorm für Bauleistungen; gilt nur, wenn ihre Geltung vereinbart wurde; sie ergänzt dann das Bauvertragsrecht.
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