Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Deckungsrücklass

Ein während der Bauausführung von Abschlagszahlungen einbehaltener Betrag, der den Besteller gegen Überzahlung und Mängel in der Bauphase absichert.

Kurz erklärt

Der Deckungsrücklass wird, anders als der Haftrücklass, bereits während der Bauausführung von den Abschlagszahlungen einbehalten. Er sichert den Besteller in der Bauphase, etwa gegen Überzahlung im Verhältnis zum Baufortschritt oder gegen noch offene Mängel.

Mit der Schlussrechnung wird der Deckungsrücklass abgerechnet und geht häufig in den Haftrücklass über. Höhe und Modalitäten richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung, oft auf Basis der ÖNORM B 2110; sie können durch eine Garantie abgelöst werden.

Mehr dazu auf baurecht-anwalt.at

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Baumängel, Werklohnstreit, drohender Bauprozess?

Im Baurecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg