ÖNORM B 2110
Die zentrale österreichische Werkvertragsnorm für Bauleistungen; gilt nur, wenn ihre Geltung vereinbart wurde; sie ergänzt dann das Bauvertragsrecht.
Die ÖNORM B 2110 enthält Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen. Sie regelt unter anderem Leistungsänderungen und Mehrkostenforderungen, Fristen, Abnahme und Übernahme, Rechnungslegung sowie Haftrücklass und Deckungsrücklass.
Die Norm ist kein Gesetz; sie gilt nur, wenn die Parteien ihre Anwendung vereinbaren, was im Bauvertrag sehr häufig geschieht. Dann verdrängen ihre Regeln in vielen Punkten das dispositive Recht des ABGB. Beim Werkvertrag lohnt es sich, die einbezogene Fassung genau zu prüfen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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Haftrücklass
Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.
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Deckungsrücklass
Ein während der Bauausführung von Abschlagszahlungen einbehaltener Betrag, der den Besteller gegen Überzahlung und Mängel in der Bauphase absichert.
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Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
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