Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Werkvertrag

Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).

Kurz erklärt

Der Bauvertrag ist typischerweise ein Werkvertrag: Geschuldet ist nicht bloßes Bemühen, sondern ein konkreter Erfolg, etwa ein mangelfrei errichtetes Bauwerk. Bleibt dieser Erfolg aus, greifen Gewährleistung und gegebenenfalls Schadenersatz.

Den Unternehmer trifft eine Warnpflicht, wenn Stoff oder Anweisung des Bestellers untauglich sind. Der Werklohn wird grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig. Vergütet wird je nach Vereinbarung über Pauschalpreis oder Einheitspreis.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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