Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
Der Bauvertrag ist typischerweise ein Werkvertrag: Geschuldet ist nicht bloßes Bemühen, sondern ein konkreter Erfolg, etwa ein mangelfrei errichtetes Bauwerk. Bleibt dieser Erfolg aus, greifen Gewährleistung und gegebenenfalls Schadenersatz.
Den Unternehmer trifft eine Warnpflicht, wenn Stoff oder Anweisung des Bestellers untauglich sind. Der Werklohn wird grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig. Vergütet wird je nach Vereinbarung über Pauschalpreis oder Einheitspreis.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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Pauschalpreis
Festpreis für eine genau umschriebene Bauleistung; das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Unternehmer.
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Einheitspreis
Preis je Leistungseinheit (etwa pro Quadratmeter oder Kubikmeter); abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Menge.
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Warnpflicht des Unternehmers
Pflicht des Werkunternehmers, den Besteller zu warnen, wenn dessen Stoff oder Anweisung offenbar untauglich ist; sonst haftet er für das Misslingen (§ 1168a ABGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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