Warnpflicht des Unternehmers
Pflicht des Werkunternehmers, den Besteller zu warnen, wenn dessen Stoff oder Anweisung offenbar untauglich ist; sonst haftet er für das Misslingen (§ 1168a ABGB).
Nach § 1168a ABGB haftet der Unternehmer, wenn das Werk durch einen offenbar untauglichen Stoff des Bestellers oder eine offenbar unrichtige Anweisung misslingt, sofern er den Besteller nicht gewarnt hat. Als Fachmann muss er Pläne, Vorleistungen und Materialvorgaben auf erkennbare Mängel prüfen.
Unterlässt der Unternehmer die gebotene Warnung, kann er Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein. Warnt er rechtzeitig und besteht der Besteller dennoch auf seiner Vorgabe, kann sich die Haftung verschieben; eine vom Besteller mitverursachte Folge führt zum Mitverschulden.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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Mitverschulden
Eigenes Verschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens; es führt zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 1304 ABGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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