Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Warnpflicht des Unternehmers

Pflicht des Werkunternehmers, den Besteller zu warnen, wenn dessen Stoff oder Anweisung offenbar untauglich ist; sonst haftet er für das Misslingen (§ 1168a ABGB).

Kurz erklärt

Nach § 1168a ABGB haftet der Unternehmer, wenn das Werk durch einen offenbar untauglichen Stoff des Bestellers oder eine offenbar unrichtige Anweisung misslingt, sofern er den Besteller nicht gewarnt hat. Als Fachmann muss er Pläne, Vorleistungen und Materialvorgaben auf erkennbare Mängel prüfen.

Unterlässt der Unternehmer die gebotene Warnung, kann er Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein. Warnt er rechtzeitig und besteht der Besteller dennoch auf seiner Vorgabe, kann sich die Haftung verschieben; eine vom Besteller mitverursachte Folge führt zum Mitverschulden.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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