Mitverschulden
Eigenes Verschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens; es führt zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 1304 ABGB).
Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, etwa durch eine eigene fehlerhafte Anweisung oder durch unterlassene Mitwirkung, wird der Schadenersatz nach § 1304 ABGB im Verhältnis der beiderseitigen Verschuldensanteile geteilt.
Am Bau spielt das Mitverschulden häufig eine Rolle, wenn Besteller, Planer und ausführendes Unternehmen jeweils Beiträge zum Schaden geleistet haben. Eine erfüllte Warnpflicht des Unternehmers kann das Gewicht zugunsten des Bestellers verschieben.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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Warnpflicht des Unternehmers
Pflicht des Werkunternehmers, den Besteller zu warnen, wenn dessen Stoff oder Anweisung offenbar untauglich ist; sonst haftet er für das Misslingen (§ 1168a ABGB).
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