Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Mitverschulden

Eigenes Verschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens; es führt zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 1304 ABGB).

Kurz erklärt

Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, etwa durch eine eigene fehlerhafte Anweisung oder durch unterlassene Mitwirkung, wird der Schadenersatz nach § 1304 ABGB im Verhältnis der beiderseitigen Verschuldensanteile geteilt.

Am Bau spielt das Mitverschulden häufig eine Rolle, wenn Besteller, Planer und ausführendes Unternehmen jeweils Beiträge zum Schaden geleistet haben. Eine erfüllte Warnpflicht des Unternehmers kann das Gewicht zugunsten des Bestellers verschieben.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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