Innerhalb der Frist stehen Ihnen die Gewährleistungsbehelfe verschuldensunabhängig offen.
Solange die dreijährige Gewährleistungsfrist läuft, können Sie ohne Nachweis eines Verschuldens Verbesserung verlangen. Erst wenn die Verbesserung scheitert, kommen Preisminderung oder Wandlung in Betracht. Der Schadenersatz nach § 933a ABGB steht zusätzlich offen, wenn ein Verschulden des Unternehmers vorliegt und etwa ein Folgeschaden ausgeglichen werden soll.
Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Umfang des Mangels und von möglichen Folgeschäden ab. Eine anwaltliche Einschätzung klärt das rasch.