Baurecht
Schadenersatz

Gewährleistung oder Schadenersatz bei Baumängeln: die beiden Wege im Vergleich

Gewährleistung und Schadenersatz bei Baumängeln im Vergleich: verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 933 ABGB und Ersatz von Mangelfolgeschäden.

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4. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Zeigt sich am fertigen Bauwerk ein Mangel, stellt sich rasch eine grundlegende Frage: Geht es nur darum, das Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu bringen, oder ist durch den Mangel ein weiterer Schaden entstanden? Ein undichtes Dach ist das eine Problem, das durchnässte Mobiliar darunter ein anderes. Das ABGB hält dafür zwei Wege bereit, die sich ergänzen.

Die Gewährleistung nach den §§ 922 bis 933 ABGB sorgt dafür, dass Sie das mangelfreie Werk erhalten, für das Sie bezahlt haben. Der Schadenersatz nach § 933a ABGB reicht weiter und erfasst auch Folgeschäden, setzt dafür aber ein Verschulden des Unternehmers voraus. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Dieser Beitrag stellt die beiden Wege gegenüber: ihre Voraussetzungen, ihre Reichweite und ihre Fristen. Wer den Unterschied kennt, kann seine Ansprüche gezielt sichern und vermeidet, dass ein Teil des Schadens ungedeckt bleibt. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich die saubere Trennung der beiden Ansprüche fast immer.

Ihren Weg einordnen

Geht es um den Mangel selbst oder um einen Folgeschaden?

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01 Frage 1

Was möchten Sie ersetzt haben, nur den Mangel selbst oder auch einen Folgeschaden?

Die Gewährleistung stellt das mangelfreie Werk wieder her. Mangelfolgeschäden, etwa durchnässtes Mobiliar durch ein undichtes Dach, sind nur über den Schadenersatz erfasst.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Innerhalb der Frist stehen Ihnen die Gewährleistungsbehelfe verschuldensunabhängig offen.

Solange die dreijährige Gewährleistungsfrist läuft, können Sie ohne Nachweis eines Verschuldens Verbesserung verlangen. Erst wenn die Verbesserung scheitert, kommen Preisminderung oder Wandlung in Betracht. Der Schadenersatz nach § 933a ABGB steht zusätzlich offen, wenn ein Verschulden des Unternehmers vorliegt und etwa ein Folgeschaden ausgeglichen werden soll.

Welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Umfang des Mangels und von möglichen Folgeschäden ab. Eine anwaltliche Einschätzung klärt das rasch.

02

Für einen Folgeschaden brauchen Sie den Schadenersatz, der ein Verschulden voraussetzt.

Mangelfolgeschäden, etwa durchnässtes Mobiliar durch ein undichtes Dach, deckt nur der Schadenersatz nach § 933a ABGB. Er setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. Innerhalb der Gewährleistungsfrist gilt allerdings eine Verschuldensvermutung zu Ihren Gunsten, sodass der Unternehmer das fehlende Verschulden beweisen muss.

Sichern Sie den Schaden und seine Ursache rasch, weil ein Sachverständiger den Zusammenhang oft nur am noch nicht sanierten Zustand klären kann.

03

Bei abgelaufener Gewährleistungsfrist rückt der Schadenersatz in den Vordergrund.

Endet die dreijährige Gewährleistungsfrist, scheidet ein Gewährleistungsanspruch in der Regel aus. Ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch kann jedoch bestehen, weil er nach § 1489 ABGB eigenen Regeln folgt: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut dreißig Jahre. Gerade bei lange verdeckten Mängeln gewinnt dieser Weg an Bedeutung.

Lassen Sie prüfen, ob die Gewährleistungsfrist tatsächlich abgelaufen ist und ob ein Schadenersatzanspruch greift. Der Fristbeginn ist häufig strittig.

Die Gewährleistung stellt das vertragsgemäße Werk her

Die Gewährleistung nach den §§ 922 bis 933 ABGB knüpft allein daran an, dass das Werk mangelhaft ist. Sie ist verschuldensunabhängig: Sie müssen dem Unternehmer kein Fehlverhalten nachweisen. Es genügt, dass das Bauwerk nicht die vereinbarte oder die gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist und der Mangel bereits bei der Übergabe im Keim vorhanden war.

Das Ziel der Gewährleistung ist der vertragsgemäße Zustand. Der Unternehmer soll das liefern, wozu er sich verpflichtet hat. Deshalb richtet sich die Gewährleistung auf das Werk selbst und nicht auf darüber hinausgehende Vermögensnachteile. Was die Gewährleistung leistet, ist die Herstellung dessen, was Sie eigentlich bestellt haben.

Das ABGB ordnet die Behelfe gestuft an. Primär stehen Verbesserung oder Austausch, also die Nachbesserung des Mangels. Erst wenn diese unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder fehlgeschlagen ist, kommen die sekundären Behelfe Preisminderung oder Wandlung in Betracht. Diese Reihenfolge nach § 932 ABGB müssen Sie grundsätzlich einhalten.

Der Schadenersatz erfasst auch Mangelfolgeschäden

Der Schadenersatz nach § 933a ABGB greift dort, wo die Gewährleistung an ihre Grenze stößt. Er steht neben der Gewährleistung und setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus, also zumindest leichte Fahrlässigkeit. Dafür reicht er weiter: Er erfasst nicht nur den Mangel selbst, sondern auch die Schäden, die ein Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht.

Solche Mangelfolgeschäden sind in der Praxis häufig. Ein undichtes Dach durchnässt das darunterliegende Mobiliar, eine fehlerhafte Leitung führt zu einem Wasserschaden an Böden und Wänden, eine mangelhafte Abdichtung beschädigt die Einrichtung im Keller. Diese Schäden sind nicht das mangelhafte Werk selbst, sondern ihre Folge. Allein über die Gewährleistung wären sie nicht zu ersetzen.

Innerhalb der Gewährleistungsfrist kommt Ihnen beim Schadenersatz eine Beweiserleichterung zugute: Es gilt eine Verschuldensvermutung zu Ihren Gunsten. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist tragen Sie die Beweislast für das Verschulden wieder selbst.

Die beiden Wege im Überblick

Gewährleistung und Schadenersatz gegenübergestellt

Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Sie unterscheiden sich in Voraussetzung, Reichweite und Frist.

Vergleich von Gewährleistung und Schadenersatz bei Baumängeln nach dem ABGB
Merkmal Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB) Schadenersatz (§ 933a ABGB)
Verschulden Grundvoraussetzung Nicht erforderlich, verschuldensunabhängig Erforderlich, Verschulden des Unternehmers
Reichweite Was wird ersetzt Herstellung des vertragsgemäßen Werks Auch Mangelfolgeschäden an anderen Sachen
Behelfe Welche Rechte Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung Geldersatz, auch Naturalherstellung möglich
Frist Zeitliche Grenze Drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB) Drei Jahre ab Kenntnis, absolut dreißig Jahre (§ 1489 ABGB)

Innerhalb der Gewährleistungsfrist gilt beim Schadenersatz eine Verschuldensvermutung zugunsten des Bestellers. Die Tabelle bietet einen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Die unterschiedlichen Fristen im Blick behalten

Die Gewährleistung für ein Bauwerk verjährt nach § 933 ABGB drei Jahre ab der Übergabe. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend machen, wenn der Unternehmer nicht freiwillig verbessert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe, nicht der Zeitpunkt, zu dem ein Mangel sichtbar wird.

Der Schadenersatz folgt eigenen Regeln. Nach § 1489 ABGB verjährt er drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut jedoch erst nach dreißig Jahren. Das ist gerade bei lange verdeckten Mängeln bedeutsam: Wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist, kann ein Schadenersatzanspruch unter Umständen noch bestehen.

In den ersten sechs Monaten ab Übergabe hilft Ihnen außerdem die Vermutung nach § 924 ABGB. Zeigt sich in diesem Zeitraum ein Mangel, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag. Diese Beweislastumkehr betrifft das Vorliegen des Mangels und entlastet Sie unabhängig davon, welchen der beiden Wege Sie verfolgen.

Praxistipp: Prüfen Sie bei einem Folgeschaden beide Wege parallel. Den Mangel selbst sichern Sie über die Gewährleistung, den darüber hinausgehenden Schaden über den Schadenersatz. Wer nur einen der beiden Wege beschreitet, lässt mitunter einen Teil des Schadens ungedeckt. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) hilft, die Ansprüche sauber zu trennen.

Wie die beiden Ansprüche zusammenwirken

In der Praxis treten Gewährleistung und Schadenersatz oft gemeinsam auf. Der Unternehmer hat das Dach mangelhaft ausgeführt: Über die Gewährleistung verlangen Sie die Verbesserung des Daches, über den Schadenersatz den Ausgleich für das durchnässte Mobiliar. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und schließen einander nicht aus.

Auch beim Mangel selbst eröffnet der Schadenersatz zusätzliche Möglichkeiten. Hat der Unternehmer schuldhaft mangelhaft gearbeitet, können Sie unter Umständen den Mangel beheben lassen und die Kosten als Schadenersatz fordern, ohne die Stufenfolge der Gewährleistung strikt einhalten zu müssen. Hier ist eine genaue rechtliche Prüfung wichtig, weil die Voraussetzungen im Detail anspruchsvoll sind.

Wie Sie Mängel rechtzeitig anzeigen, vertiefen wir im Beitrag zu den Rechten nach der Übergabe. Wenn es zum Streit über die Ursache kommt, ist häufig ein Sachverständigengutachten entscheidend. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Schadenersatz am Bau.

FAQ

Gewährleistung oder Schadenersatz.

Kann ich Gewährleistung und Schadenersatz gleichzeitig geltend machen? +

Ja. Der Schadenersatz nach § 933a ABGB besteht neben der Gewährleistung. Über die Gewährleistung verlangen Sie die Herstellung des vertragsgemäßen Werks, über den Schadenersatz den Ausgleich eines darüber hinausgehenden Schadens, etwa eines Mangelfolgeschadens. Der Schadenersatz setzt allerdings ein Verschulden des Unternehmers voraus, die Gewährleistung nicht.

Wer muss das Verschulden des Unternehmers beweisen? +

Innerhalb der Gewährleistungsfrist gilt beim Schadenersatz eine Verschuldensvermutung zu Ihren Gunsten. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist tragen Sie als Bestellerin oder Besteller die Beweislast für das Verschulden wieder selbst. Die Gewährleistung selbst bleibt davon unberührt, weil sie verschuldensunabhängig ist.

Mein Mangel zeigte sich erst nach drei Jahren, ist alles verloren? +

Nicht zwingend. Die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB von drei Jahren ab Übergabe dürfte zwar abgelaufen sein. Ein Schadenersatzanspruch folgt jedoch § 1489 ABGB und verjährt drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, absolut erst nach dreißig Jahren. Gerade bei lange verdeckten Mängeln kann dieser Weg noch offenstehen. Eine anwaltliche Prüfung klärt das.

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