Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Schadenersatz

Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).

Kurz erklärt

Anders als die verschuldensunabhängige Gewährleistung setzt der Schadenersatz ein Verschulden des Vertragspartners voraus. Ersetzt wird der Schaden, der durch die mangelhafte oder verspätete Leistung entstanden ist, einschließlich des Mangelfolgeschadens.

Beim Schaden am Werk selbst (Mangelschaden) räumt § 933a ABGB dem Unternehmer zunächst das Recht zur Verbesserung ein. Für die Geltendmachung gilt die Verjährung nach § 1489 ABGB.

Am Bau haften je nach Konstellation Planer, ausführende Unternehmen oder die Bauaufsicht. Ein Mitverschulden des Bestellers kann den Anspruch kürzen.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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