Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
Anders als die verschuldensunabhängige Gewährleistung setzt der Schadenersatz ein Verschulden des Vertragspartners voraus. Ersetzt wird der Schaden, der durch die mangelhafte oder verspätete Leistung entstanden ist, einschließlich des Mangelfolgeschadens.
Beim Schaden am Werk selbst (Mangelschaden) räumt § 933a ABGB dem Unternehmer zunächst das Recht zur Verbesserung ein. Für die Geltendmachung gilt die Verjährung nach § 1489 ABGB.
Am Bau haften je nach Konstellation Planer, ausführende Unternehmen oder die Bauaufsicht. Ein Mitverschulden des Bestellers kann den Anspruch kürzen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Mangelfolgeschaden
Ein Schaden, der nicht am Werk selbst, sondern an anderen Rechtsgütern durch den Mangel entsteht; ersetzbar nur bei Verschulden (§ 933a ABGB).
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Verjährung
Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist; Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB).
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Mitverschulden
Eigenes Verschulden des Geschädigten an der Entstehung des Schadens; es führt zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 1304 ABGB).
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Warnpflicht des Unternehmers
Pflicht des Werkunternehmers, den Besteller zu warnen, wenn dessen Stoff oder Anweisung offenbar untauglich ist; sonst haftet er für das Misslingen (§ 1168a ABGB).
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