Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Gewährleistung

Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).

Kurz erklärt

Die Gewährleistung verpflichtet den Werkunternehmer, dafür einzustehen, dass das Bauwerk die vertraglich vereinbarte und die gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat. Sie greift unabhängig von einem Verschulden und setzt nur voraus, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, mag er sich auch erst später zeigen.

Das Gesetz ordnet die Behelfe in zwei Stufen: Zunächst kann der Besteller Verbesserung oder Austausch verlangen. Erst wenn diese unmöglich, unzumutbar, verweigert oder verspätet sind, kommen Preisminderung oder bei nicht geringfügigen Mängeln die Wandlung in Betracht.

Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist der verschuldensabhängige Schadenersatz; beide können nebeneinander bestehen. Eine Garantie ist demgegenüber eine freiwillige Zusage, die in Umfang und Dauer frei gestaltet werden kann.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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