Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
Die Gewährleistung verpflichtet den Werkunternehmer, dafür einzustehen, dass das Bauwerk die vertraglich vereinbarte und die gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat. Sie greift unabhängig von einem Verschulden und setzt nur voraus, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, mag er sich auch erst später zeigen.
Das Gesetz ordnet die Behelfe in zwei Stufen: Zunächst kann der Besteller Verbesserung oder Austausch verlangen. Erst wenn diese unmöglich, unzumutbar, verweigert oder verspätet sind, kommen Preisminderung oder bei nicht geringfügigen Mängeln die Wandlung in Betracht.
Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist der verschuldensabhängige Schadenersatz; beide können nebeneinander bestehen. Eine Garantie ist demgegenüber eine freiwillige Zusage, die in Umfang und Dauer frei gestaltet werden kann.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
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Verbesserung
Der vorrangige Gewährleistungsbehelf: Der Vertragspartner beseitigt den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch und trägt dafür die Kosten (§ 932 ABGB).
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Preisminderung
Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Herabsetzung des Entgelts entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks, ohne den Vertrag aufzulösen (§ 932 ABGB).
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Wandlung
Gewährleistungsbehelf, der zur Rückabwicklung des Vertrags führt; zulässig nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln (§ 932 ABGB).
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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