Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
Mit der Mängelrüge zeigt der Besteller dem Unternehmer an, dass und welche Mängel das Werk aufweist. Sie sollte konkret, beweissicher und rechtzeitig erfolgen, idealerweise schriftlich mit Fotos, genauer Beschreibung und Fristsetzung zur Verbesserung.
Im Geschäft zwischen Unternehmern besteht nach § 377 UGB eine Rügeobliegenheit: Mängel sind ohne unnötigen Aufschub zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungs- sowie Schadenersatzansprüche gehen verloren. Im Verbrauchergeschäft besteht diese strenge Pflicht nicht.
Bei einem verdeckten Mangel beginnt die Rügepflicht erst mit dessen Erkennbarkeit. Unabhängig davon läuft die Gewährleistungsfrist.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Rügeobliegenheit
Pflicht im beiderseitigen Unternehmergeschäft, Mängel ohne unnötigen Aufschub zu rügen; bei Versäumnis gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
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Verdeckter Mangel
Ein Mangel, der bei der Übernahme nicht erkennbar war und sich erst später zeigt; die Übernahme schließt Ansprüche dafür nicht aus.
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