Als Unternehmen trifft Sie die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB, hier zählt Eile.
Bei einem beidseitigen Unternehmergeschäft müssen Sie das Werk nach der Ablieferung untersuchen und einen Mangel ohne unnötigen Aufschub rügen. Versäumen Sie die rechtzeitige Rüge, drohen Ihnen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verloren zu gehen.
Zeigen Sie den Mangel daher umgehend nachweisbar an und beschreiben Sie ihn konkret. Bei verdeckten Mängeln läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigt. Lassen Sie die Einordnung im Zweifel rasch prüfen.