Rügeobliegenheit
Pflicht im beiderseitigen Unternehmergeschäft, Mängel ohne unnötigen Aufschub zu rügen; bei Versäumnis gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
Nach § 377 UGB muss der unternehmerische Käufer oder Besteller die Ware nach Ablieferung prüfen und erkennbare Mängel ohne unnötigen Aufschub rügen. Versäumt er die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt; Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche wegen des Mangels entfallen.
Die Obliegenheit gilt nur zwischen Unternehmern. Im Verbrauchergeschäft besteht sie nicht, dort bleibt die Gewährleistung ohne Rügepflicht erhalten. Verdeckte Mängel sind erst nach ihrer Entdeckung zu rügen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Verdeckter Mangel
Ein Mangel, der bei der Übernahme nicht erkennbar war und sich erst später zeigt; die Übernahme schließt Ansprüche dafür nicht aus.
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