Verdeckter Mangel
Ein Mangel, der bei der Übernahme nicht erkennbar war und sich erst später zeigt; die Übernahme schließt Ansprüche dafür nicht aus.
Ein verdeckter (versteckter) Mangel zeigt sich erst nach der Übernahme, etwa eine fehlerhafte Abdichtung, die erst bei Starkregen auffällt. Anders als beim offenen Mangel verliert der Besteller seine Rechte nicht dadurch, dass er das Werk vorbehaltlos übernommen hat.
Maßgeblich bleiben die Gewährleistungsfrist und im Unternehmergeschäft die rechtzeitige Mängelrüge ab Erkennbarkeit. Die Dokumentation des Zeitpunkts, zu dem der Mangel hervorgekommen ist, ist daher wichtig.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
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Beweislastumkehr
Vermutung, dass ein binnen sechs Monaten ab Übergabe hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB).
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