Beweislastumkehr
Vermutung, dass ein binnen sechs Monaten ab Übergabe hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB).
Grundsätzlich muss der Besteller beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. § 924 ABGB erleichtert das: Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe bestanden hat. Der Unternehmer muss dann das Gegenteil beweisen.
Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast wieder um, die Gewährleistungsfrist von drei Jahren bei Bauwerken läuft jedoch weiter. Gerade in den ersten Monaten ist eine beweissichere Mängelrüge daher besonders wertvoll.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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Übergabe
Die Übernahme des fertiggestellten Werks durch den Besteller; wichtiger Zeitpunkt für Fälligkeit, Gefahrtragung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.
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