Übergabe
Die Übernahme des fertiggestellten Werks durch den Besteller; wichtiger Zeitpunkt für Fälligkeit, Gefahrtragung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.
Mit der Übergabe (Übernahme) erklärt der Besteller, das Werk als Erfüllung anzunehmen. An diesen Zeitpunkt knüpfen mehrere Folgen an: Der Werklohn wird fällig, die Gefahr geht über und die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.
Offene, also erkennbare Mängel sollten bei der Übernahme im Übergabeprotokoll vorbehalten werden. Für verdeckte Mängel bleiben die Ansprüche trotz Übernahme erhalten; hier hilft in den ersten sechs Monaten die Beweislastumkehr.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Übergabeprotokoll
Schriftliche Dokumentation der Werkübernahme mit festgehaltenen Mängeln, Vorbehalten und Zählerständen; wichtige Beweisgrundlage.
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Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
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Verdeckter Mangel
Ein Mangel, der bei der Übernahme nicht erkennbar war und sich erst später zeigt; die Übernahme schließt Ansprüche dafür nicht aus.
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Beweislastumkehr
Vermutung, dass ein binnen sechs Monaten ab Übergabe hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB).
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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