Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Übergabe

Die Übernahme des fertiggestellten Werks durch den Besteller; wichtiger Zeitpunkt für Fälligkeit, Gefahrtragung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.

Kurz erklärt

Mit der Übergabe (Übernahme) erklärt der Besteller, das Werk als Erfüllung anzunehmen. An diesen Zeitpunkt knüpfen mehrere Folgen an: Der Werklohn wird fällig, die Gefahr geht über und die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen.

Offene, also erkennbare Mängel sollten bei der Übernahme im Übergabeprotokoll vorbehalten werden. Für verdeckte Mängel bleiben die Ansprüche trotz Übernahme erhalten; hier hilft in den ersten sechs Monaten die Beweislastumkehr.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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