Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
Der Werklohn wird nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst nach Vollendung des Werks fällig. Bei Bauleistungen werden häufig Teil- und Abschlagszahlungen vereinbart, die endgültige Abrechnung erfolgt über die Schlussrechnung.
Berechnet wird der Werklohn je nach Vertrag als Pauschalpreis oder nach Einheitspreisen. Bei Mängeln kann der Besteller den Werklohn nach Maßgabe der Rechtsprechung zurückbehalten, häufig dient dazu auch der Haftrücklass.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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Pauschalpreis
Festpreis für eine genau umschriebene Bauleistung; das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Unternehmer.
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Einheitspreis
Preis je Leistungseinheit (etwa pro Quadratmeter oder Kubikmeter); abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Menge.
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Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
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Haftrücklass
Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.
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