Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Werklohn

Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).

Kurz erklärt

Der Werklohn wird nach § 1170 ABGB grundsätzlich erst nach Vollendung des Werks fällig. Bei Bauleistungen werden häufig Teil- und Abschlagszahlungen vereinbart, die endgültige Abrechnung erfolgt über die Schlussrechnung.

Berechnet wird der Werklohn je nach Vertrag als Pauschalpreis oder nach Einheitspreisen. Bei Mängeln kann der Besteller den Werklohn nach Maßgabe der Rechtsprechung zurückbehalten, häufig dient dazu auch der Haftrücklass.

Mehr dazu auf baurecht-anwalt.at

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Baumängel, Werklohnstreit, drohender Bauprozess?

Im Baurecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg