Einheitspreis
Preis je Leistungseinheit (etwa pro Quadratmeter oder Kubikmeter); abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Menge.
Beim Einheitspreisvertrag wird für jede Position ein Preis pro Einheit vereinbart; der endgültige Werklohn ergibt sich aus den tatsächlich ausgeführten Mengen, die über ein Aufmaß ermittelt werden. Das Mengenrisiko liegt damit anders als beim Pauschalpreis beim Besteller.
Streit entsteht häufig über Aufmaß, Mengenmehrungen und die Frage, ob eine Leistung von der Position erfasst ist. Eine nachvollziehbare Schlussrechnung mit prüffähigem Aufmaß ist hier besonders wichtig.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Pauschalpreis
Festpreis für eine genau umschriebene Bauleistung; das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Unternehmer.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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