Ohne prüffähige Schlussrechnung wird der Werklohn in der Regel noch nicht fällig.
Der Werklohn ist nach § 1170 ABGB grundsätzlich mit Vollendung des Werks fällig, vereinbarte Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Baufortschritt. In der Praxis setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung eine prüffähige Schlussrechnung und den Ablauf einer angemessenen Prüffrist voraus. Solange eine solche Abrechnung fehlt, kann der Besteller die Zahlung häufig mit guten Gründen zurückhalten.
Klären Sie, ob das Werk vollendet ist, ob eine prüffähige Rechnung vorliegt und welche Frist für die Prüfung angemessen ist. Daran entscheidet sich, ab wann Verzug eintritt.