Ein gut vorbereiteter Prozess kann sich lohnen, die Kostenfolgen sollten kalkuliert sein.
Bei solventer Gegenseite und tragfähiger Beweislage kann die Klage der richtige Weg sein. Nach § 41 ZPO ersetzt die unterliegende Partei der obsiegenden die Prozesskosten. Bei nur teilweisem Obsiegen drohen allerdings Kostenaufhebung oder Quotierung nach § 43 ZPO, sodass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen.
Lassen Sie vor der Klage Streitwert, Erfolgsaussicht und die zu erwartenden Sachverständigenkosten realistisch einschätzen. So vermeiden Sie, dass die Verfahrenskosten den wirtschaftlichen Nutzen aufzehren.