Pauschalpreis
Festpreis für eine genau umschriebene Bauleistung; das Mengenrisiko trägt grundsätzlich der Unternehmer.
Beim Pauschalpreis wird für eine klar definierte Leistung ein fester Gesamtpreis vereinbart. Mehrmengen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung nötig sind, gehen grundsätzlich zulasten des Unternehmers, deshalb ist die genaue Leistungsbeschreibung entscheidend.
Echte Zusatzaufträge oder Leistungsänderungen, die über das vereinbarte Werk hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Die Abgrenzung zum Einheitspreis-Vertrag und die saubere Dokumentation von Zusatzleistungen sind häufige Streitpunkte beim Werklohn.
Mehr dazu auf baurecht-anwalt.at
- Werklohnforderung und Zahlungsverweigerung: wann Zahlung zurückgehalten werden darf
- Bauvertrag prüfen vor der Unterschrift: Worauf es wirklich ankommt
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Einheitspreis
Preis je Leistungseinheit (etwa pro Quadratmeter oder Kubikmeter); abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Menge.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
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