Schlussrechnung
Die abschließende, prüffähige Abrechnung der gesamten Bauleistung nach Fertigstellung; Grundlage für die Fälligkeit des restlichen Werklohns.
Mit der Schlussrechnung legt der Unternehmer die gesamte erbrachte Leistung dar und verrechnet bereits geleistete Teilzahlungen. Sie muss prüffähig sein, also nachvollziehbar nach Positionen, Mengen und Preisen aufgegliedert. Erst eine ordnungsgemäße Schlussrechnung macht den restlichen Werklohn üblicherweise fällig.
Häufig werden Haftrücklass und allfällige Gegenforderungen wegen Mängeln in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die ÖNORM B 2110 enthält dazu Regeln über Prüf- und Zahlungsfristen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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Haftrücklass
Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.
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Einheitspreis
Preis je Leistungseinheit (etwa pro Quadratmeter oder Kubikmeter); abgerechnet wird nach tatsächlich erbrachter Menge.
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ÖNORM B 2110
Die zentrale österreichische Werkvertragsnorm für Bauleistungen; gilt nur, wenn ihre Geltung vereinbart wurde; sie ergänzt dann das Bauvertragsrecht.
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