Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
Für unbewegliche Sachen wie Bauwerke beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre, für bewegliche Sachen zwei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit der Übergabe des Werks. Schon der Fristbeginn kann strittig sein, etwa wenn die Übernahme in Etappen erfolgt oder die Fertigstellung umstritten ist.
Innerhalb dieser Frist müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht oder vom Vertragspartner anerkannt werden; die bloße Mängelrüge wahrt die Frist nicht dauerhaft. Zeigt sich ein Mangel kurz vor Fristende, ist rasches Handeln nötig.
In den ersten sechs Monaten ab Übergabe erleichtert die Beweislastumkehr den Nachweis. Bei Geschäften zwischen Unternehmern tritt zusätzlich die Rügeobliegenheit nach dem UGB hinzu.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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Beweislastumkehr
Vermutung, dass ein binnen sechs Monaten ab Übergabe hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB).
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Verjährung
Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist; Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB).
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Übergabe
Die Übernahme des fertiggestellten Werks durch den Besteller; wichtiger Zeitpunkt für Fälligkeit, Gefahrtragung und den Beginn der Gewährleistungsfrist.
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