Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Gewährleistungsfrist

Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).

Kurz erklärt

Für unbewegliche Sachen wie Bauwerke beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre, für bewegliche Sachen zwei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit der Übergabe des Werks. Schon der Fristbeginn kann strittig sein, etwa wenn die Übernahme in Etappen erfolgt oder die Fertigstellung umstritten ist.

Innerhalb dieser Frist müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht oder vom Vertragspartner anerkannt werden; die bloße Mängelrüge wahrt die Frist nicht dauerhaft. Zeigt sich ein Mangel kurz vor Fristende, ist rasches Handeln nötig.

In den ersten sechs Monaten ab Übergabe erleichtert die Beweislastumkehr den Nachweis. Bei Geschäften zwischen Unternehmern tritt zusätzlich die Rügeobliegenheit nach dem UGB hinzu.

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

Baumängel, Werklohnstreit, drohender Bauprozess?

Im Baurecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg