Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Verjährung

Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist; Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB).

Kurz erklärt

Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Schaden und Schädiger kennt; absolut spätestens nach dreißig Jahren. Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistungsfrist, die bei Bauwerken drei Jahre ab Übergabe beträgt.

Verjährung und Gewährleistungsfrist laufen unabhängig voneinander; ein Anspruch kann gewährleistungsrechtlich verfristet, schadenersatzrechtlich aber noch offen sein und umgekehrt. Wer Ansprüche sichern will, muss beide Zeiträume im Blick behalten und rechtzeitig gerichtliche Schritte setzen.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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