Verjährung
Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist; Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB).
Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Schaden und Schädiger kennt; absolut spätestens nach dreißig Jahren. Davon zu unterscheiden ist die Gewährleistungsfrist, die bei Bauwerken drei Jahre ab Übergabe beträgt.
Verjährung und Gewährleistungsfrist laufen unabhängig voneinander; ein Anspruch kann gewährleistungsrechtlich verfristet, schadenersatzrechtlich aber noch offen sein und umgekehrt. Wer Ansprüche sichern will, muss beide Zeiträume im Blick behalten und rechtzeitig gerichtliche Schritte setzen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistungsfrist
Die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche durchzusetzen sind: bei Bauwerken und anderen unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe (§ 933 ABGB).
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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Mangelfolgeschaden
Ein Schaden, der nicht am Werk selbst, sondern an anderen Rechtsgütern durch den Mangel entsteht; ersetzbar nur bei Verschulden (§ 933a ABGB).
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