Mangelfolgeschaden
Ein Schaden, der nicht am Werk selbst, sondern an anderen Rechtsgütern durch den Mangel entsteht; ersetzbar nur bei Verschulden (§ 933a ABGB).
Während der Mangelschaden den Wert des Werks selbst betrifft, trifft der Mangelfolgeschaden andere Güter des Bestellers, etwa wenn eine mangelhafte Abdichtung Möbel oder den Estrich beschädigt. Solche Schäden sind nur über den verschuldensabhängigen Schadenersatz ersetzbar, nicht über die Gewährleistung.
Für die Durchsetzung gelten die schadenersatzrechtlichen Regeln, insbesondere die Verjährung nach § 1489 ABGB. Die Abgrenzung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden ist im Einzelfall oft heikel.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Verjährung
Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist; Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 1489 ABGB).
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