Verbesserung
Der vorrangige Gewährleistungsbehelf: Der Vertragspartner beseitigt den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch und trägt dafür die Kosten (§ 932 ABGB).
Die Verbesserung (Nachbesserung) ist der primäre Gewährleistungsbehelf. Der Besteller hat dem Unternehmer den Mangel anzuzeigen und ihm Gelegenheit zu geben, ihn binnen angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu beheben. Die Kosten trägt der Unternehmer.
Erst wenn die Verbesserung fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist oder ernsthaft verweigert wird, darf der Besteller auf Preisminderung oder bei nicht geringfügigen Mängeln auf Wandlung übergehen.
Wer ohne vorherige Aufforderung selbst saniert oder sanieren lässt, riskiert den Verlust von Ansprüchen. Eine fristwahrende, beweissichere Mängelrüge ist daher der erste Schritt.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Preisminderung
Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Herabsetzung des Entgelts entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks, ohne den Vertrag aufzulösen (§ 932 ABGB).
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Wandlung
Gewährleistungsbehelf, der zur Rückabwicklung des Vertrags führt; zulässig nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln (§ 932 ABGB).
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Mängelrüge
Die Anzeige eines Mangels an den Vertragspartner; im beiderseitigen Unternehmergeschäft Pflicht, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 UGB).
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