Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Verbesserung

Der vorrangige Gewährleistungsbehelf: Der Vertragspartner beseitigt den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch und trägt dafür die Kosten (§ 932 ABGB).

Kurz erklärt

Die Verbesserung (Nachbesserung) ist der primäre Gewährleistungsbehelf. Der Besteller hat dem Unternehmer den Mangel anzuzeigen und ihm Gelegenheit zu geben, ihn binnen angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu beheben. Die Kosten trägt der Unternehmer.

Erst wenn die Verbesserung fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist oder ernsthaft verweigert wird, darf der Besteller auf Preisminderung oder bei nicht geringfügigen Mängeln auf Wandlung übergehen.

Wer ohne vorherige Aufforderung selbst saniert oder sanieren lässt, riskiert den Verlust von Ansprüchen. Eine fristwahrende, beweissichere Mängelrüge ist daher der erste Schritt.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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