Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Wandlung

Gewährleistungsbehelf, der zur Rückabwicklung des Vertrags führt; zulässig nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln (§ 932 ABGB).

Kurz erklärt

Die Wandlung löst den Vertrag auf: Das Werk wird zurückgestellt, das Entgelt zurückgezahlt. Sie ist nur bei nicht geringfügigen Mängeln zulässig und setzt voraus, dass die Verbesserung unmöglich, unzumutbar, verweigert oder gescheitert ist.

Bei Bauwerken ist die Wandlung oft schwierig, weil eine tatsächliche Rückabwicklung kaum möglich ist. In diesen Fällen rückt die Preisminderung in den Vordergrund. Ob ein Mangel die Wandlung trägt, ist eine Frage des Einzelfalls.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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