Wandlung
Gewährleistungsbehelf, der zur Rückabwicklung des Vertrags führt; zulässig nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln (§ 932 ABGB).
Die Wandlung löst den Vertrag auf: Das Werk wird zurückgestellt, das Entgelt zurückgezahlt. Sie ist nur bei nicht geringfügigen Mängeln zulässig und setzt voraus, dass die Verbesserung unmöglich, unzumutbar, verweigert oder gescheitert ist.
Bei Bauwerken ist die Wandlung oft schwierig, weil eine tatsächliche Rückabwicklung kaum möglich ist. In diesen Fällen rückt die Preisminderung in den Vordergrund. Ob ein Mangel die Wandlung trägt, ist eine Frage des Einzelfalls.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Verbesserung
Der vorrangige Gewährleistungsbehelf: Der Vertragspartner beseitigt den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch und trägt dafür die Kosten (§ 932 ABGB).
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Preisminderung
Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Herabsetzung des Entgelts entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks, ohne den Vertrag aufzulösen (§ 932 ABGB).
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