Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Preisminderung

Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Herabsetzung des Entgelts entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks, ohne den Vertrag aufzulösen (§ 932 ABGB).

Kurz erklärt

Die Preisminderung kommt in Betracht, wenn die Verbesserung nicht erfolgt, unmöglich oder unzumutbar ist. Das Entgelt wird in jenem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert des mangelfreien zum Wert des mangelhaften Werks steht (relative Berechnungsmethode).

Anders als die Wandlung lässt die Preisminderung den Vertrag bestehen. Sie eignet sich für Mängel, die den Gebrauch nicht völlig vereiteln, den Wert des Werks aber spürbar mindern. Daneben kann bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz bestehen.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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