Preisminderung
Sekundärer Gewährleistungsbehelf: Herabsetzung des Entgelts entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks, ohne den Vertrag aufzulösen (§ 932 ABGB).
Die Preisminderung kommt in Betracht, wenn die Verbesserung nicht erfolgt, unmöglich oder unzumutbar ist. Das Entgelt wird in jenem Verhältnis herabgesetzt, in dem der Wert des mangelfreien zum Wert des mangelhaften Werks steht (relative Berechnungsmethode).
Anders als die Wandlung lässt die Preisminderung den Vertrag bestehen. Sie eignet sich für Mängel, die den Gebrauch nicht völlig vereiteln, den Wert des Werks aber spürbar mindern. Daneben kann bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz bestehen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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Verbesserung
Der vorrangige Gewährleistungsbehelf: Der Vertragspartner beseitigt den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch und trägt dafür die Kosten (§ 932 ABGB).
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Wandlung
Gewährleistungsbehelf, der zur Rückabwicklung des Vertrags führt; zulässig nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln (§ 932 ABGB).
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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