Bauträgervertrag
Vertrag über den Erwerb noch zu errichtender oder durchgreifend zu sanierender Objekte mit Vorauszahlungen; unterliegt dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG).
Ein Bauträgervertrag liegt vor, wenn der Erwerber für ein erst zu errichtendes oder grundlegend zu sanierendes Objekt Zahlungen vor Fertigstellung leistet. Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) schützt diese Vorauszahlungen und schreibt Form, Mindestinhalt und Sicherungspflichten vor.
Der Bauträger muss die Zahlungen des Erwerbers absichern, etwa über das schuldrechtliche oder grundbücherliche Sicherungsmodell oder über den Ratenplan nach Baufortschritt. Über die Einhaltung wacht ein Treuhänder. Damit unterscheidet sich der Bauträgervertrag deutlich vom einfachen Werkvertrag.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Ratenplan
Sicherungsmodell des BTVG, bei dem der Erwerber seine Zahlungen nur nach erreichtem Baufortschritt in gesetzlich geregelten Raten leistet (§ 10 BTVG).
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Treuhänder
Im Bauträgervertrag die unabhängige Person, die die Einhaltung der Sicherungspflichten überwacht und Zahlungen des Erwerbers erst bei Fälligkeit freigibt (BTVG).
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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Gewährleistung
Die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners für Mängel, die das Werk schon bei der Übergabe aufweist (§§ 922 ff ABGB).
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