Sicherstellung (§ 1170b ABGB)
Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheit für das noch ausstehende Entgelt, gesetzlich bis zu einem Fünftel des Entgelts (§ 1170b ABGB).
Nach § 1170b ABGB kann der Unternehmer eines Bauwerks vom Besteller für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung verlangen: bis zur Höhe eines Fünftels (20 %) des vereinbarten Entgelts; bei kurzfristig, binnen drei Monaten zu erfüllenden Verträgen bis zu zwei Fünfteln (40 %).
Wird die Sicherheit trotz Fristsetzung nicht beigebracht, kann der Unternehmer die Leistung verweigern und unter Umständen den Vertrag auflösen. Die Bestimmung schützt den Unternehmer gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers und ergänzt die Regeln über den Werklohn.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Werklohn
Das Entgelt des Unternehmers für das hergestellte Werk; grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks fällig (§ 1170 ABGB).
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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Haftrücklass
Ein vom Werklohn einbehaltener Betrag, der dem Besteller während der Gewährleistungszeit als Sicherheit für Mängel dient; üblich sind wenige Prozent der Schlussrechnungssumme.
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