Verzug (Bauverzug)
Die nicht rechtzeitige Erbringung einer geschuldeten Leistung; beim Bauverzug stehen dem Besteller je nach Lage besondere Behelfe zu (§§ 918 ff ABGB).
Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur vereinbarten Zeit erbracht wird. Beim Bauverzug kann der Besteller nach § 918 ABGB unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Erfüllung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Verzug verschuldet, kommt Schadenersatz für den Verspätungsschaden hinzu.
Häufig sichern die Parteien Termine zusätzlich durch eine Pönale ab. Auch der Besteller kann in Verzug geraten, etwa mit Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen; dann verschieben sich die Rechtsfolgen entsprechend.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.
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Pönale (Vertragsstrafe)
Im Voraus vereinbarter Betrag, der bei Vertragsverletzung, etwa bei Bauverzug, fällig wird; gerichtlich mäßigbar (§ 1336 ABGB).
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Schadenersatz
Verschuldensabhängiger Ersatz des durch einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verursachten Schadens; am Bau oft neben der Gewährleistung (§§ 1293 ff, § 933a ABGB).
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Werkvertrag
Vertrag, in dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werks) gegen Entgelt verpflichtet (§§ 1165 ff ABGB).
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