Baurecht
von Brandauer RA
Lexikon

Verzug (Bauverzug)

Die nicht rechtzeitige Erbringung einer geschuldeten Leistung; beim Bauverzug stehen dem Besteller je nach Lage besondere Behelfe zu (§§ 918 ff ABGB).

Kurz erklärt

Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur vereinbarten Zeit erbracht wird. Beim Bauverzug kann der Besteller nach § 918 ABGB unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Erfüllung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Verzug verschuldet, kommt Schadenersatz für den Verspätungsschaden hinzu.

Häufig sichern die Parteien Termine zusätzlich durch eine Pönale ab. Auch der Besteller kann in Verzug geraten, etwa mit Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen; dann verschieben sich die Rechtsfolgen entsprechend.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Bauvorhabens.

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