Der Maßstab des § 364 Abs 2 ABGB entscheidet zwischen Untersagung und Duldung.
Überschreitet eine Einwirkung wie Lärm, Staub oder Erschütterung das ortsübliche Maß und beeinträchtigt sie die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich, können Sie ihre Untersagung verlangen. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Bloß vorübergehende, baustellentypische Einwirkungen im ortsüblichen Rahmen sind dagegen oft zu dulden.
Maßgeblich ist der Vergleich mit der Umgebung nach Widmung und tatsächlicher Nutzung. Sichern Sie zuerst Beweise zum Ausmaß und zur Dauer der Einwirkung. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob eine Aufforderung an den Nachbarn oder eine Klage der richtige Weg ist.