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von Brandauer RA
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Nachbarrecht, Baustelle und Immissionen: Lärm, Staub und Erschütterung

Lärm, Staub und Erschütterung von der Nachbarbaustelle: Wann § 364 Abs 2 ABGB eine Untersagung erlaubt, wann § 364a ABGB nur Geldausgleich gibt.

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10. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nebenan wird gebaut und plötzlich bestimmt die Baustelle den Alltag: Presslufthämmer am frühen Morgen, eine Staubschicht auf der Terrasse, Erschütterungen, die durch die Wände gehen. Viele Nachbarinnen und Nachbarn fragen sich, was sie hinnehmen müssen und wo die rechtliche Grenze verläuft.

Dieser Beitrag erklärt, wann Sie als Nachbar Einwirkungen von einer Baustelle untersagen können, wann nur ein Geldausgleich bleibt und welche Rolle eine behördliche Genehmigung spielt. Im Mittelpunkt stehen § 364 Abs 2 ABGB sowie die Sonderregel des § 364a ABGB.

Wer früh und nachweisbar dokumentiert, sichert die Grundlage für seine Ansprüche. Wer zuwartet, riskiert, dass das Ausmaß der Einwirkung später nicht mehr belegbar ist. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich vieles schon in den ersten Wochen, in denen die Baustelle läuft.

Ihre Situation einordnen

Welcher Anspruch passt zu Ihrer Lage?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Art der Einwirkung und zur Genehmigungslage. Sie erhalten eine erste Einordnung Ihrer nachbarrechtlichen Möglichkeiten.

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01 Frage 1

Geht die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage aus?

Bei einer behördlich genehmigten Anlage richtet sich der Anspruch nach § 364a ABGB und zielt auf Geldausgleich. Sonst kommt die Untersagung nach § 364 Abs 2 ABGB in Betracht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Maßstab des § 364 Abs 2 ABGB entscheidet zwischen Untersagung und Duldung.

Überschreitet eine Einwirkung wie Lärm, Staub oder Erschütterung das ortsübliche Maß und beeinträchtigt sie die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich, können Sie ihre Untersagung verlangen. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Bloß vorübergehende, baustellentypische Einwirkungen im ortsüblichen Rahmen sind dagegen oft zu dulden.

Maßgeblich ist der Vergleich mit der Umgebung nach Widmung und tatsächlicher Nutzung. Sichern Sie zuerst Beweise zum Ausmaß und zur Dauer der Einwirkung. Eine anwaltliche Prüfung klärt, ob eine Aufforderung an den Nachbarn oder eine Klage der richtige Weg ist.

02

Bei einer behördlich genehmigten Anlage kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB in Betracht.

Geht die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage aus, scheidet ein Unterlassungsanspruch in der Regel aus. An seine Stelle tritt nach § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Geld. Sie müssen also kein Fehlverhalten nachweisen, sondern den Nachteil belegen, der über das zumutbare Maß hinausgeht.

Lassen Sie prüfen, ob die Anlage tatsächlich genehmigt ist und in welcher Höhe ein Ausgleich in Betracht kommt. Die Bewertung des Nachteils ist häufig der zentrale Streitpunkt.

03

Bei eigenmächtigen Eingriffen zählt die kurze Frist der Besitzstörungsklage.

Greift der Bauführer eigenmächtig in Ihren Besitz ein, etwa durch Lagerung von Material, Befahren oder Aushub auf Ihrem Grund, kommt eine Besitzstörungsklage nach den §§ 339 ff ABGB in Betracht. Sie zielt rasch auf Wiederherstellung des ruhigen Besitzes und prüft nicht das Eigentum, sondern den letzten ruhigen Besitzstand.

Wichtig ist die Frist: Die Klage ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers einzubringen. Handeln Sie daher rasch und lassen Sie den Fall umgehend prüfen.

Was Immissionen sind und welche Grenzen gelten

Immissionen sind Einwirkungen, die von einem Grundstück auf ein anderes übergreifen. Bei einer Baustelle sind das vor allem Lärm, Staub, Erschütterung und Geruch. Das ABGB regelt im Nachbarrecht, wie weit ein Eigentümer solche Einwirkungen von seinem Grund auf die Nachbarliegenschaft schicken darf und wo die Grenze liegt.

Den Kern bildet § 364 Abs 2 ABGB. Danach kann der Nachbar Einwirkungen untersagen lassen, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Die Einwirkung muss das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und sie muss die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, besteht kein Untersagungsanspruch.

Die Ortsüblichkeit ist das entscheidende Maß. Sie richtet sich nach Widmung und tatsächlicher Nutzung der Umgebung. In einem ruhigen Wohngebiet gilt ein anderer Maßstab als in einem gemischt genutzten Gebiet mit Gewerbe. Was üblich ist, lässt sich nur im Vergleich mit der konkreten Umgebung beurteilen.

Vorübergehende, baustellentypische Einwirkungen

Eine Baustelle bringt naturgemäß Lärm und Staub mit sich. Vorübergehende Einwirkungen, die zum üblichen Ablauf einer Bautätigkeit gehören, sind in gewissem Umfang hinzunehmen. Das Recht verlangt von Nachbarn eine gewisse Duldung, solange sich die Belastung im Rahmen des Ortsüblichen hält und zeitlich begrenzt ist.

Die Grenze ist jedoch erreicht, wo die Einwirkung über das übliche Maß hinausgeht oder zu Schäden führt. Dauerhafter Lärm weit außerhalb der zulässigen Zeiten, massive Staubentwicklung ohne Schutzmaßnahmen oder Erschütterungen, die Risse im Nachbarhaus verursachen, sind nicht ohne Weiteres zu dulden. Hier kann ein Anspruch bestehen.

Ob eine Einwirkung noch baustellentypisch und damit zu dulden ist oder das zulässige Maß überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie hängt von Dauer, Intensität, Tageszeit und den getroffenen Schutzmaßnahmen ab. Eine genaue Dokumentation ist deshalb die Grundlage jeder rechtlichen Beurteilung.

Die behördlich genehmigte Anlage nach § 364a ABGB

Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Nach § 364a ABGB kann der Nachbar die Einwirkung dann nicht untersagen lassen. An die Stelle des Unterlassungsanspruchs tritt ein Ausgleichsanspruch in Geld, der den erlittenen Nachteil abgelten soll.

Dieser Ausgleichsanspruch ist verschuldensunabhängig. Der Nachbar muss dem Betreiber also kein Fehlverhalten nachweisen. Es genügt, dass die genehmigte Anlage eine Einwirkung verursacht, die über das zumutbare Maß hinausgeht und einen Nachteil bewirkt. Der Gesetzgeber nimmt damit dem Nachbarn die Abwehr, gibt ihm aber einen finanziellen Ausgleich.

In der Praxis ist häufig strittig, ob eine Anlage in dem hier maßgeblichen Sinn genehmigt ist und in welcher Höhe ein Ausgleich gebührt. Die Abgrenzung zwischen Untersagung nach § 364 Abs 2 ABGB und Geldausgleich nach § 364a ABGB ist deshalb oft der erste Punkt, den eine anwaltliche Prüfung klärt.

Drei nachbarrechtliche Wege

Welcher Anspruch bei welcher Lage in Betracht kommt

Das ABGB unterscheidet je nach Art und Grundlage der Einwirkung. Die folgende Übersicht ordnet die drei zentralen Wege ein.

Nachbarrechtliche Ansprüche bei Immissionen von einer Baustelle nach dem ABGB
Anspruch Voraussetzung Rechtsfolge
Untersagung Einwirkung ohne behördliche Genehmigung (§ 364 Abs 2 ABGB) Überschreitung des ortsüblichen Maßes und wesentliche Beeinträchtigung, beide Voraussetzungen zusammen Anspruch auf Unterlassung der Einwirkung
Geldausgleich Behördlich genehmigte Anlage (§ 364a ABGB) Nachteil über das zumutbare Maß hinaus, verschuldensunabhängig Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Geld
Besitzstörung Eigenmächtiger Eingriff in den Besitz (§§ 339 ff ABGB) Klage binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer Rasche Wiederherstellung des ruhigen Besitzes

Daneben schützt § 364b ABGB vor dem Entzug der Stütze des Nachbargrunds bei Vertiefung und Grabung. Die Wege können sich je nach Sachverhalt überschneiden.

Grabungsschutz und eigenmächtige Eingriffe

Neben den Immissionen erfasst das Nachbarrecht auch körperliche Eingriffe rund um die Baustelle. § 364b ABGB schützt vor dem Entzug der Stütze des Nachbargrunds. Wird auf dem Baugrundstück so tief gegraben oder vertieft, dass dem Nachbargrund die notwendige Stütze entzogen wird, darf dies nur unter Vorkehrungen geschehen, die eine Schädigung verhindern.

Greift der Bauführer ohne Berechtigung unmittelbar auf Ihren Grund über, etwa durch Lagerung von Material, Befahren oder Aushub, liegt eine Besitzstörung vor. Dagegen schützt die Besitzstörungsklage nach den §§ 339 ff ABGB. Sie prüft nicht das Eigentum, sondern stellt rasch den letzten ruhigen Besitzstand wieder her.

Bei der Besitzstörung zählt die kurze Frist: Die Klage ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers einzubringen. Wer zu lange wartet, verliert diesen schnellen Weg. Wie Sie den Zustand für ein späteres Verfahren sichern, vertiefen wir im Beitrag zur Beweissicherung vor dem Bauprozess.

Praxistipp: Führen Sie von Beginn an ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Dauer und sichern Sie Fotos sowie Videos von Staub, Rissen oder Material auf Ihrem Grund. Diese Aufzeichnungen sind die Grundlage jeder Einordnung. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Sie als betroffener Nachbar tun sollten

Dokumentieren Sie die Einwirkung umfassend: ein Protokoll über Lärmzeiten, Fotos von Staub und Rissen, wenn möglich Messwerte und die Namen von Zeugen. Halten Sie fest, zu welchen Tageszeiten und wie lange die Belastung auftritt. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für jede rechtliche Beurteilung.

Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Bauführer oder dem Bauherrn und halten Sie Ihre Beanstandung schriftlich fest. Oft lassen sich Schutzmaßnahmen oder Arbeitszeiten einvernehmlich anpassen. Bleibt das erfolglos, prüfen Sie, ob eine Untersagung, ein Geldausgleich oder eine Besitzstörungsklage der richtige Weg ist.

Reagiert die Gegenseite nicht oder treten Schäden auf, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Eine anwaltliche Einschätzung klärt rasch, welcher der nachbarrechtlichen Wege in Ihrem Fall trägt und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zu Schadenersatz am Bau.

FAQ

Nachbarrecht, Baustelle und Immissionen.

Muss ich jeden Baulärm von der Nachbarbaustelle hinnehmen? +

Vorübergehende, baustellentypische Einwirkungen sind in gewissem Umfang zu dulden. Die Grenze liegt dort, wo der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet und die Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt. Liegen beide Voraussetzungen nach § 364 Abs 2 ABGB zusammen vor, kommt eine Untersagung in Betracht.

Was gilt, wenn die Baustelle behördlich genehmigt ist? +

Geht die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage aus, scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 364a ABGB in der Regel aus. An seine Stelle tritt ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in Geld. Sie können also keinen Stopp verlangen, wohl aber einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Nachteil.

Wie schnell muss ich bei einem Eingriff auf meinem Grund handeln? +

Bei einem eigenmächtigen Eingriff in Ihren Besitz, etwa durch Lagerung oder Aushub, ist die Besitzstörungsklage nach den §§ 339 ff ABGB innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und des Störers einzubringen. Diese Frist ist kurz, weshalb rasche Dokumentation und anwaltliche Prüfung wichtig sind.

Themen
NachbarrechtImmissionenBaustelleABGBBesitzstörung

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