Nach § 68 Abs 2 können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden. Das kann auch im Aufsichtsweg durch die sachlich zuständige Oberbehörde geschehen.
Die Prüfung beginnt deshalb mit der Rechtswirkung des konkreten Bescheids. Zu klären ist, ob ein Recht eingeräumt, bestätigt oder bereits von einer Person in Anspruch genommen wurde. Die Bezeichnung als Baubewilligung allein beantwortet diese Frage nicht für jeden Verfahrensstand.
Aus der Vorschrift folgt keine freie Änderungsmöglichkeit für jede unzweckmäßige oder später unerwünschte Entscheidung. Zuständigkeit, Bescheidinhalt und die Frage, ob ein Recht erwachsen ist, müssen aus dem Akt nachvollziehbar sein.