Baurecht
Bauprozess

Bauvorhaben im Bergbaugebiet: Zusätzliche mineralrechtliche Bewilligung einholen

Bauvorhaben im Bergbaugebiet: zusätzliche Bewilligung nach § 153 MinroG, Unterlagen, Bodenverformung und Versagungsgründe prüfen.

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27. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Bauvorhaben in einem Bergbaugebiet braucht eine zusätzliche Prüfung nach dem Mineralrohstoffgesetz. Für Bauten und andere Anlagen, die keine Bergbauanlagen sind, verlangt § 153 Abs 2 MinroG grundsätzlich eine eigene Bewilligung. Diese Bewilligung tritt neben die baurechtliche Bewilligung.

Entscheidend sind der genaue Gebietsstatus, die geplante Anlage und die möglichen Auswirkungen auf Gewinnungs- oder Speichertätigkeiten. Auch wesentliche Erweiterungen und Veränderungen einer bestehenden Anlage fallen unter diese Prüfung.

Dieser Beitrag zeigt, welche Unterlagen Eigentümer und Projektverantwortliche früh sammeln sollten. Er erklärt außerdem, wann Bodenverformungen oder der geplante Abbau einer Bewilligung entgegenstehen können. Fragen einer freiwilligen Grundbenützung gegen Entschädigung und einer zwangsweisen Grundüberlassung sind hier nicht Gegenstand.

Ihre Situation einordnen

Braucht Ihr Vorhaben eine mineralrechtliche Prüfung?

Zwei kurze Fragen zeigen, welche Unterlagen zuerst geprüft werden sollten.

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01 Frage 1

Ist der Gebietsstatus der Liegenschaft geklärt?

Der Status kann sich aus Bescheiden, dem Grundbuch oder den Unterlagen des Bergbauberechtigten ergeben.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne geklärten Gebietsstatus lässt sich die Bewilligungspflicht nicht verlässlich beurteilen.

Beschaffen Sie den maßgeblichen Bescheid, den Grundbuchsauszug und die Projektunterlagen des Bergbauberechtigten. Ordnen Sie die betroffene Fläche in einem aktuellen Lageplan eindeutig zu.

Erst danach lässt sich prüfen, ob § 153 Abs 2 MinroG ein zusätzliches Ansuchen verlangt und welche Auswirkungen der geplante Abbau haben kann.

02

Bei einem Neubau oder einer wesentlichen Änderung sollte das Ansuchen nach § 153 Abs 2 MinroG vor dem Baustart vorbereitet werden.

Lassen Sie die Beschreibung und die planliche Darstellung des Vorhabens von einer befugten Person erstellen. Prüfen Sie parallel die baurechtliche Einreichung und die möglichen Auswirkungen auf Gewinnung, Speicherung und Bodenverformungen.

Die Bewilligungslage sollte vor einer verbindlichen Beauftragung und vor dem Beginn der Arbeiten nachvollziehbar feststehen.

03

Der konkrete Anlagentyp entscheidet, welche Prüfung nach dem Mineralrohstoffgesetz erforderlich ist.

Ordnen Sie die geplanten Arbeiten technisch ein. § 153 Abs 2 MinroG betrifft Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt. Auch eine scheinbare Instandhaltung kann bei wesentlichen Veränderungen anders zu beurteilen sein.

Halten Sie Bestand, geplante Änderung und Zweck der Anlage in den Unterlagen klar auseinander.

Welche Flächen gelten als Bergbaugebiet nach dem MinroG?

§ 153 Abs 1 MinroG knüpft den Begriff des Bergbaugebiets an bestimmte bergrechtliche Flächen. Dazu gehören Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen. Erfasst sind außerdem Speicher- und Gewinnungsfelder, soweit die gesetzliche Ausnahme für Kohlenwasserstoffvorkommen greift. Auch Flächen mit einem genehmigten Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe können darunterfallen.

Ein Bergbaugebiet kann außerdem außerhalb dieser Flächen durch einen Bescheid nach § 154 Abs 2 MinroG festgelegt werden. Das betrifft Grundstücke, bei denen als Folge des planmäßigen und systematischen Abbaus oder Speicherbetriebs in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen erwartet werden, die Bauten oder andere Anlagen wesentlich verändern können. Die Behörde bezeichnet die betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile durch Bescheid.

Für Eigentümer ist die Abgrenzung der Fläche deshalb der erste praktische Schritt. Der Grundbuchsstand kann einen wichtigen Hinweis liefern. § 155 MinroG sieht vor, dass die Behörde dem Grundbuchsgericht die als Bergbaugebiete geltenden Grundstücke oder Grundstücksteile mitteilt. Das Grundbuchsgericht macht diese Eigenschaft anschließend von Amts wegen ersichtlich. Die Eintragung ersetzt die fachliche Prüfung des konkreten Projekts jedoch nicht.

Wann braucht ein Bauvorhaben eine zusätzliche Bewilligung?

Nach § 153 Abs 2 MinroG dürfen in einem Bergbaugebiet Bauten und andere Anlagen, die keine Bergbauanlagen sind, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Die Regelung erfasst auch wesentliche Erweiterungen und Veränderungen. Ein Einfamilienhaus, eine größere gewerbliche Anlage oder die wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage kann daher neben dem jeweiligen Bauverfahren eine mineralrechtliche Bewilligung auslösen.

Die beiden Verfahren verfolgen unterschiedliche Fragen. Das Baurecht beurteilt das Vorhaben nach den einschlägigen landesrechtlichen Bauvorschriften. Die Bewilligung nach § 153 Abs 2 MinroG schützt zusätzlich die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit und berücksichtigt mögliche bergbaubedingte Bodenverformungen. Eine erteilte Baubewilligung beantwortet daher nicht automatisch die mineralrechtliche Frage.

Die Ausnahme für Bergbauanlagen muss am konkreten Vorhaben geprüft werden. Maßgeblich ist die Funktion der Anlage und ihr Bezug zur bergbaulichen Tätigkeit. Eine Bezeichnung im Bauansuchen entscheidet die Einordnung nicht allein. Sie sollte aus den Plänen, der Projektbeschreibung und den Unterlagen zur Bergbauberechtigung nachvollziehbar hervorgehen.

Welche Unterlagen muss das Ansuchen für die Bewilligung enthalten?

§ 153 Abs 2 MinroG verlangt dem Ansuchen je zwei Ausfertigungen einer von einer befugten Person erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens. Die Unterlagen müssen daher mehr leisten als eine allgemeine Skizze. Sie sollten erkennen lassen, welche Anlage auf welchem Grundstücksteil errichtet oder geändert werden soll.

Für die praktische Prüfung gehören deshalb ein aktueller Lageplan, verständliche Grundrisse und Schnitte sowie eine Beschreibung der Nutzung zusammen. Bei Erweiterungen sollte aus dem Plan klar hervorgehen, welche Teile bestehen und welche neu hinzukommen. Die Unterlagen müssen außerdem den Bezug zur bergbaulichen Fläche und zur erwarteten Tätigkeit herstellen.

Technische Schutzmaßnahmen verdienen eine eigene Darstellung, wenn Bodenverformungen möglich sind. Dazu können je nach Projekt technische Konzepte, Gründung, Bewegungsfugen oder Überwachung gehören. Das Gesetz gibt keine pauschale Liste für jedes Vorhaben vor. Die Unterlagen müssen die konkreten Risiken so erklären, dass die Behörde die Voraussetzungen des § 156 MinroG prüfen kann.

Wann kann die Behörde die mineralrechtliche Bewilligung versagen?

§ 156 Abs 1 MinroG nennt drei eigenständige Versagungsgründe. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der geplante Bau die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit im Bergbaugebiet verhindert oder erheblich erschwert. Das gilt mit einer wichtigen gesetzlichen Ausnahme: Der Bergbauberechtigte kann die erhebliche Erschwerung auf sich nehmen.

Ein zweiter Grund betrifft Bodenverformungen. Die Bewilligung kann versagt werden, wenn eine wesentliche Veränderung des Bauwerks oder der anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen diese Gefahr nicht vermeiden können. Die Behörde muss daher die technische Prognose und die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen zusammen betrachten.

Der dritte Grund liegt vor, wenn durch den geplanten Bau ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist. Die Prüfung richtet sich somit auf das konkrete Vorkommen und die konkrete Planung. Eine pauschale Aussage wie „Im Bergbaugebiet darf nicht gebaut werden“ wäre zu weit. Entscheidend bleibt, welche Tatsachen die Projektunterlagen und die bergbaulichen Nachweise belegen.

Prüffelder

Baurecht und Mineralrohstoffgesetz zusammenführen

Die Verfahren beantworten unterschiedliche Fragen. Für den Baustart müssen beide Ebenen zusammenpassen.

Prüfmatrix für ein Bauvorhaben im Bergbaugebiet
Prüffeld Worum geht es? Wichtiger Nachweis
Gebiet Gehört die Fläche zu einem Bergbaugebiet nach § 153 oder § 154 MinroG? Bescheid, Grundbuchsstand und Lageplan auf dieselbe Fläche beziehen.
Anlage Handelt es sich um einen Bau, eine wesentliche Änderung oder eine Bergbauanlage? Bestand, Zweck und Umfang in der Projektbeschreibung klar darstellen.
Bergbau Wird Gewinnung oder Speicherung verhindert, erschwert oder unvollständig? Angaben zur Berechtigung, Tätigkeit und zum geplanten Abbau prüfen.
Boden Können Bodenverformungen eine wesentliche Veränderung auslösen? Technische Prognose und geeignete Sicherheitsmaßnahmen vorlegen.

Die Matrix ersetzt keine Prüfung der konkreten Grundstücke, Pläne und bergbaulichen Nachweise.

Wie werden Bodenverformungen und der Abbauzeitraum geprüft?

§ 154 Abs 1 MinroG betrifft Grundstücke außerhalb bestimmter bergrechtlicher Flächen, wenn der planmäßige und systematische Abbau oder Speicherbetrieb in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen erwarten lässt. Erforderlich ist ein Ausmaß, durch das Bauten oder andere Anlagen wesentlich verändert werden können. Die Prognose bezieht sich daher auf die Auswirkungen der Tätigkeit und nicht auf eine bloße Vermutung über den Untergrund.

Der Bergbauberechtigte muss der Behörde die in Betracht kommenden Grundstücke oder Grundstücksteile bekanntgeben. Dazu gehören ein Verzeichnis, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und eine bergtechnische Beschreibung. Die Behörde prüft anschließend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Flächen sie durch Bescheid als Bergbaugebiete bezeichnet.

§ 156 Abs 4 MinroG bildet für Bauwerber eine wichtige Grenze der Versagungsprüfung. Eine Bewilligung ist danach nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke innerhalb von fünfzehn Jahren nicht zu erwarten ist. Der Bergbauberechtigte muss das glaubhaft machen. Für die Projektseite ist deshalb eine aktuelle und nachvollziehbare Zeitplanung der Bergbautätigkeit wesentlich.

Wie lässt sich das Bauverfahren mit dem Bergbaurecht verbinden?

Die sichere Reihenfolge beginnt mit der Flächenprüfung. Eigentümer sollten klären, ob ein Bergbaugebiet durch Grubenmaß, Überschar, Gewinnungsfeld, Speicherfeld, Gewinnungsbetriebsplan oder durch einen Bescheid nach § 154 MinroG vorliegt. Erst dann lässt sich die richtige Anlageneinordnung mit den zuständigen Stellen besprechen.

Anschließend werden Baupläne und mineralrechtliche Projektunterlagen aufeinander abgestimmt. Ein Lageplan mit unterschiedlichen Flächenbezeichnungen erschwert die Entscheidung. Dasselbe gilt für eine Baubeschreibung, die die Nutzung erklärt, aber die Auswirkungen auf die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit offenlässt.

§ 153 Abs 2 MinroG sieht grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von drei Monaten ab Vorlage des Ansuchens vor. Die Behörde kann diese Frist mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängern, wenn eine Klärung innerhalb der ersten drei Monate nach den konkreten Umständen nicht möglich ist. Eine Projektplanung sollte diese Möglichkeit berücksichtigen. Die Arbeiten sollten erst beginnen, wenn die für das konkrete Vorhaben erforderlichen Bewilligungen und ihre Bedingungen geklärt sind.

Vorgehen

In vier Schritten zur belastbaren Bewilligungslage

Eine klare Reihenfolge verbindet Flächenstatus, Projektplan und technische Nachweise.

  1. 01
    Schritt 1

    Gebiet feststellen

    Bescheid, Grundbuchsauszug und bergbauliche Unterlagen auf die betroffenen Grundstücksteile beziehen.

  2. 02
    Schritt 2

    Anlage einordnen

    Neubau, wesentliche Änderung, Erweiterung und Bergbauanlage anhand von Zweck und Plänen unterscheiden.

  3. 03
    Schritt 3

    Risiken belegen

    Auswirkungen auf Abbau, Speicherung und Bodenverformungen mit technischen Unterlagen nachvollziehbar machen.

  4. 04
    Schritt 4

    Ansuchen abstimmen

    Beschreibung und planliche Darstellung nach § 153 Abs 2 MinroG mit dem Bauverfahren und dem Zeitplan verbinden.

Praxistipp: Legen Sie vor dem Kauf oder Bauauftrag den Grundbuchsauszug, alle Hinweise auf ein Bergbaugebiet, die Baupläne und die Unterlagen zur bergbaulichen Tätigkeit nebeneinander. So fällt früh auf, wenn Fläche, Nutzung oder Zeitplan nicht zusammenpassen. Für eine erste rechtliche Einordnung können Sie ein Erstgespräch vereinbaren.

Was sollten Eigentümer vor Kauf und Bauauftrag klären?

Bei einem Grundstückskauf gehören Hinweise auf ein Bergbaugebiet in die rechtliche und technische Prüfung. Der Grundbuchsauszug ist ein Ausgangspunkt. Zusätzlich sollten Bescheide, Lagepläne, Projektunterlagen und Informationen des Bergbauberechtigten geprüft werden. Die Prüfung muss sich auf die konkrete Parzelle und auf den geplanten Bau beziehen.

Vor einem Bauauftrag sollte feststehen, welche Seite die Beschreibung und planliche Darstellung nach § 153 Abs 2 MinroG erstellt. Ebenso wichtig ist die Frage, wer technische Nachweise zu Bodenverformungen beibringt und wer Rückfragen der Behörde beantwortet. Diese Zuständigkeiten sollten im Vertrag klar beschrieben werden.

Wenn die Bewilligungslage offen ist, sollte der Vertrag die offenen Voraussetzungen abbilden. Das kann die Vorlage bestimmter Unterlagen, die Klärung der bergbaulichen Nutzung oder eine abgestimmte Einreichung betreffen. Eine allgemeine Zusage, das Grundstück sei bebaubar, ersetzt die Prüfung nach §§ 153 und 156 MinroG nicht.

Welche Fehler gefährden das Projekt im Bergbaugebiet?

Ein häufiger Fehler ist die Beschränkung auf die Baubewilligung. Wer den Hinweis auf ein Bergbaugebiet erst nach der Einreichung berücksichtigt, muss Pläne und Zeitplan oft nachträglich anpassen. Die zusätzliche Bewilligung sollte deshalb bereits bei der Projektentwicklung geprüft werden.

Problematisch sind außerdem unklare Flächenangaben. Ein Bescheid kann sich auf Grundstücksteile beziehen. Werden diese in Bauplan, Grundbuchsunterlagen und bergtechnischer Beschreibung unterschiedlich bezeichnet, fehlt eine verlässliche Entscheidungsgrundlage.

Auch technische Aussagen müssen konkret sein. Der bloße Hinweis, das Bauwerk werde sicher gegründet, beantwortet die Frage nach möglichen Bodenverformungen nicht. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der Einwirkungen und der vorgesehenen Maßnahmen. Schließlich sollte die Zeitplanung des Bergbauberechtigten geprüft werden, weil der erwartete Abbauzeitraum für § 156 Abs 4 MinroG relevant sein kann.

FAQ

Bauvorhaben im Bergbaugebiet

Braucht jedes Bauvorhaben im Bergbaugebiet eine zusätzliche Bewilligung? +

§ 153 Abs 2 MinroG verlangt für Bauten und andere Anlagen, die keine Bergbauanlagen sind, grundsätzlich eine Bewilligung. Das gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen. Ob eine konkrete Maßnahme darunterfällt, hängt von ihrer Art, ihrem Umfang und dem Gebietsstatus ab. Zusätzlich können landesrechtliche Baubewilligungen oder andere Verfahren erforderlich sein.

Wie lange darf die Behörde über das Ansuchen entscheiden? +

Die Bewilligung gilt nach § 153 Abs 2 MinroG als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens versagt wird. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängern. Für die konkrete Fristberechnung sind Vorlage, Vollständigkeit und der Inhalt des Bescheids zu prüfen.

Kann eine Bewilligung wegen möglicher Bodenverformungen versagt werden? +

Ja, § 156 Abs 1 Z 2 MinroG nennt diesen Fall. Eine Versagung kommt in Betracht, wenn eine wesentliche Veränderung nicht ausgeschlossen werden kann und geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen die Bodenverformung oder ihre Auswirkungen nicht vermeiden können. Die technische Prognose und die geplanten Maßnahmen müssen daher gemeinsam beurteilt werden.

Welche Unterlagen soll ich vor dem Kauf eines Grundstücks prüfen? +

Prüfen Sie den Grundbuchsauszug, Bescheide, Lagepläne, Hinweise auf Grubenmaße, Überscharen oder Gewinnungsfelder sowie die Unterlagen zur bergbaulichen Tätigkeit. Beziehen Sie alle Dokumente auf dieselbe Fläche und auf das geplante Bauwerk. So lässt sich früh erkennen, ob ein Ansuchen nach § 153 Abs 2 MinroG vorbereitet werden muss.

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