Baurecht
Bauprozess

Bauen an der Eisenbahngrenze: Schutzabstand, Anrainerrechte und Genehmigung

Bauen an der Eisenbahngrenze in Salzburg: § 42 und § 43 EisbG, Schutzabstand, Gefährdungsbereich, Einigung und baurechtliche Bewilligung prüfen.

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14. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer an einer Eisenbahnlinie bauen, ausheben oder eine Stützkonstruktion errichten will, muss das Vorhaben aus zwei Blickwinkeln prüfen: Die allgemeinen baurechtlichen Vorgaben gelten neben den besonderen Anrainerbestimmungen des Eisenbahngesetzes.

Im Bauverbotsbereich nach § 42 EisbG ist die Errichtung bahnfremder Anlagen grundsätzlich untersagt. Zusätzlich kann eine Maßnahme außerhalb dieses Bereichs den Gefährdungsbereich nach § 43 EisbG berühren, wenn sie den Bestand, den sicheren Bahnbetrieb oder die Sicht auf Signale beeinträchtigt.

Dieser Beitrag zeigt, welche Abstände und Unterlagen vor dem Baustart zählen, wann eine Ausnahme oder eine schriftliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen relevant wird und wie Sie das Verfahren in Salzburg geordnet vorbereiten.

Ihre Situation einordnen

Was ist vor dem Bauen an der Bahn zu klären?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Lage und Planungsstand. Sie erhalten eine erste Orientierung für die nächsten Unterlagen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegt das Vorhaben nahe an Gleis, Bahnhofsgrenze oder Eisenbahnanlage?

Maßgeblich sind die tatsächliche Lage, die äußerste Gleisachse, die Bahnhofsgrenze und die geplante Anlage.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Lage muss zuerst technisch und rechtlich feststehen.

Besorgen Sie einen aktuellen Lageplan mit Gleisachse, Bahnhofsgrenze, Grundstücksgrenze und allen geplanten Eingriffen. Ohne diese Angaben lässt sich der Bauverbotsbereich nach § 42 EisbG nicht zuverlässig einordnen.

Halten Sie außerdem fest, ob Aushub, Kran, Gerüst, Stützmauer, Lagerung oder Zufahrt den Bahnbetrieb berühren könnten.

02

Die Entfernung allein beantwortet die Frage nicht.

Auch außerhalb des zwölf Meter breiten Bauverbotsbereichs kann § 43 EisbG relevant sein. Entscheidend ist, ob die Anlage oder die Bauhandlung den Bestand der Eisenbahn, den sicheren Betrieb oder die freie Sicht gefährden kann.

Prüfen Sie deshalb neben der Distanz auch Höhe, Tiefe, Baustellenverkehr, Böschung, Entwässerung, Beleuchtung und gelagerte Stoffe.

03

Ein Vorentwurf ist der richtige Zeitpunkt für die Abstandsklärung.

Lassen Sie die geplante Anlage schon im Vorentwurf auf die Entfernung zur äußersten Gleismitte und auf mögliche Gefährdungen prüfen. Ein später verschobener Baukörper kann neue Genehmigungen und Kosten auslösen.

Besonders wichtig sind Baugrube, Unterfangung, Kranstandort, Baustellenzufahrt und die Frage, ob eine Ausnahme oder eine schriftliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen gebraucht wird.

04

Mit vollständiger Planung lässt sich der Genehmigungsweg ordnen.

Stellen Sie Lageplan, Einreichplan, Baugruben- und Sicherungskonzept, Baustelleneinrichtung und Terminplan zusammen. Daraus lässt sich ableiten, ob neben der baurechtlichen Bewilligung eine Ausnahme nach § 42 oder eine Prüfung nach § 43 EisbG erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Eisenbahnunternehmens ersetzt nicht automatisch jede baurechtliche Bewilligung. Die Rechtsgrundlagen sollten daher getrennt und mit klarer Zuständigkeit bearbeitet werden.

Der Bauverbotsbereich nach § 42 EisbG

§ 42 Abs 1 EisbG erfasst bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht öffentlichen Eisenbahnen die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art bis zu zwölf Metern von der Mitte des äußersten Gleises. Bei Bahnhöfen wird von der Bahnhofsgrenze gemessen. Das Gesetz bezeichnet diesen Bereich als Bauverbotsbereich.

Die Messung beginnt daher nicht automatisch an der Grundstücksgrenze oder am sichtbaren Zaun. Ein Lageplan muss zeigen, wo die äußerste Gleismitte beziehungsweise die Bahnhofsgrenze liegt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Gebäude, Mauern, Einfriedungen, Leitungen oder andere Anlagen in den Bereich fallen.

Die Behörde kann nach § 42 Abs 3 EisbG eine Ausnahme erteilen, wenn sie mit den öffentlichen Verkehrsinteressen vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nach dieser Bestimmung nicht erforderlich, wenn sich Eisenbahnunternehmen und Anrainer über die Errichtung der bahnfremden Anlage geeinigt haben. Die konkrete Vereinbarung sollte schriftlich, planbezogen und mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen dokumentiert werden.

Gefährdungsbereich und sichere Bauausführung

§ 43 Abs 1 EisbG knüpft nicht an eine pauschale Distanz an. Verboten sind Anlagen oder sonstige Handlungen, durch die der Bestand der Eisenbahn, die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs oder der Verkehr gefährdet werden. Das gilt auch, wenn die Maßnahme außerhalb des Bauverbotsbereichs liegt.

Für ein Bauvorhaben können deshalb die Tiefe der Baugrube, die Sicherung einer Böschung, Erschütterungen, Wasserhaltung, Baustellenverkehr, Beleuchtung und die freie Sicht auf Signale eine Rolle spielen. Eine hohe Einfriedung oder ein Kran kann anders zu beurteilen sein als ein unterirdischer Anschluss. Die Wirkung der konkreten Bauphase zählt.

§ 43 Abs 3 EisbG verlangt für bestimmte gefährliche Anlagen und für explosive oder brennbare Stoffe im Gefährdungsbereich eine Bewilligung vor der Bauausführung oder Lagerung, wenn eine Betriebsgefährdung möglich ist. Eine schriftliche zivilrechtliche Einigung kann die Bewilligungspflicht unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 4 ersetzen. Sie muss die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Gefährdung nachvollziehbar festhalten.

Baurecht und Eisenbahnrecht getrennt vorbereiten

In Salzburg ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist. Diese Prüfung betrifft die baurechtliche Zulässigkeit und den konkreten Baukonsens. Sie beantwortet nicht automatisch, ob zusätzlich eisenbahnrechtliche Anrainerbestimmungen zu beachten sind.

Umgekehrt beseitigt eine Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen nicht jede Verpflichtung gegenüber der Baubehörde. Für die Einreichung sollten daher zwei Prüflisten geführt werden: eine für Baukörper, Nutzung, Abstände und Einreichunterlagen und eine für Gleislage, Bahnbetrieb, Sicherung, Bauphasen und Ansprechpartner des Eisenbahnunternehmens.

Verträge mit Planern und Unternehmen sollten den Genehmigungsstand, die Mitwirkung bei Sicherheitsauflagen und das Risiko von Umplanungen abbilden. Ein Beginn unter Zeitdruck kann zu Nachträgen, Verzögerungen und einer schwierigen Beweislage führen, wenn Lage, Zustand oder Sicherungsmaßnahmen nicht dokumentiert sind.

Prüfebenen

Welche Frage gehört zu welcher Rechtsgrundlage?

Die gleichen Baupläne können mehrere Prüfungen auslösen. Ihre Funktionen bleiben getrennt.

Baurechtliche und eisenbahnrechtliche Fragen im Vergleich
Prüfebene Konkrete Frage Unterlage
Bauverbotsbereich Liegt eine bahnfremde Anlage bis zwölf Meter von der äußersten Gleismitte oder Bahnhofsgrenze? Lageplan mit Vermessung und Gleisbezug
Gefährdungsbereich Kann Bauhandlung oder Anlage Bahnbestand, Betrieb oder Sicht gefährden? Bauphasenplan, Sicherungs- und Fachkonzept
Baubehörde Welche Bewilligung oder Anzeige verlangt das Salzburger Baupolizeirecht? Einreichplan, Baubeschreibung und behördliche Akten
Vereinbarung Welche Ausnahme oder schriftliche Einigung ist möglich und welche Auflagen gelten? Planbezogene Vereinbarung mit klaren Sicherungsmaßnahmen

Die konkrete Zuständigkeit und der erforderliche Nachweis hängen vom Vorhaben und von der Eisenbahnanlage ab.

Vorgehen

In vier Schritten vom Entwurf zur Freigabe

Die Reihenfolge reduziert Umplanungen und hält die Verantwortlichkeiten nachvollziehbar fest.

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    Lage vermessen

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    Auswirkungen beschreiben

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    Verfahren zuordnen

  4. undefined

    Auflagen sichern

Wichtig: Die Zwölf-Meter-Regel des § 42 EisbG ist eine Mess- und Verbotsregel, aber keine pauschale Aussage über jedes Bauvorhaben neben einer Bahn. Außerhalb dieses Bereichs kann § 43 EisbG wegen einer konkreten Gefährdung greifen. Umgekehrt ersetzt eine schriftliche Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen nicht automatisch die baurechtliche Bewilligung.

Diese Unterlagen sollten Sie gemeinsam prüfen

Für die erste Einordnung brauchen Sie den aktuellen Grundbuchs- und Lageplan, einen vermessenen Gleisbezug, Einreich- oder Vorentwurfspläne, die Baubeschreibung und den geplanten Bauablauf. Bei einer Baugrube gehören Schnitte, Sicherung, Unterfangung und Wasserführung dazu.

Ergänzend sollten Sie die Bahnhofsgrenze, den Verlauf von Anlagen des Eisenbahnunternehmens, bestehende Leitungen, Zufahrten und allfällige frühere Vereinbarungen feststellen. Fotos allein ersetzen keine vermessene Darstellung, können den Ausgangszustand aber sinnvoll ergänzen.

Ordnen Sie jedes Dokument seiner Funktion zu. Die Baubehörde prüft den Baukonsens, während das Eisenbahnrecht die Nähe zur Eisenbahn und die Sicherheit des Betriebs betrifft. Wenn Unterlagen widersprüchlich sind, sollte vor einer verbindlichen Bestellung geklärt werden, welcher Planstand gilt.

Was bei einer verbotswidrigen Ausführung droht

§ 44 EisbG ermöglicht der Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, die Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands anzuordnen. Das betrifft insbesondere Zustände, die durch verbotswidriges Verhalten oder entgegen einer zivilrechtlichen Einigung nach § 42 Abs 3 oder § 43 Abs 4 herbeigeführt wurden.

Diese Folge macht eine frühe Abstimmung besonders wichtig. Eine mündliche Zustimmung auf der Baustelle lässt oft offen, welche Anlage, welche Bauphase und welche Sicherung gemeint waren. Schriftliche Pläne, Protokolle und Freigaben schaffen eine belastbarere Grundlage für die weitere Ausführung.

Wenn bereits gebaut wurde, sollten Sie den Zustand, den Planstand, die Kommunikation mit dem Eisenbahnunternehmen und alle behördlichen Schreiben sichern. Die richtige Reaktion hängt davon ab, ob eine Bewilligung fehlt, eine Auflage verletzt wurde oder eine konkrete Gefährdung behauptet wird.

FAQ

Bauen an der Eisenbahngrenze in Salzburg

Gilt beim Bauen neben einer Bahn immer ein Abstand von zwölf Metern? +

§ 42 EisbG legt für bahnfremde Anlagen bei bestimmten Eisenbahnen grundsätzlich einen Bauverbotsbereich bis zu zwölf Metern von der Mitte des äußersten Gleises fest. Bei Bahnhöfen ist die Bahnhofsgrenze maßgeblich. Zusätzlich muss geprüft werden, ob das Vorhaben wegen seiner Auswirkungen den Gefährdungsbereich nach § 43 EisbG berührt.

Reicht die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens aus? +

Eine Einigung kann unter den Voraussetzungen des § 42 Abs 3 oder § 43 Abs 4 EisbG eine dort genannte Bewilligung ersetzen. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nach dem Salzburger Baupolizeirecht. Inhalt, Planbezug und Sicherungsmaßnahmen sollten schriftlich festgehalten werden.

Welche Unterlagen sind bei einer Baugrube an der Bahn wichtig? +

Wichtig sind ein vermessener Lageplan mit Gleisbezug, Schnitte der Baugrube, Angaben zu Böschung und Unterfangung, Wasserführung, Erschütterungen, Baustelleneinrichtung und Bauphasen. Dazu kommen der Einreichplan, behördliche Schreiben und die Kommunikation mit dem Eisenbahnunternehmen.

Themen
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