Baurecht
Bauprozess

Fahrradabstellplätze in Salzburg: BauTG, Abmessungen und sichere Zufahrt

Fahrradabstellplätze in Salzburg ab 1. September 2026: Pflicht nach § 38 BauTG, Schlüsselzahlen, Abmessungen, Rampen, Anhängerflächen und Übergangsrecht prüfen.

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10. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Für Fahrradabstellplätze in Salzburg gelten ab 1. September 2026 neue technische Anforderungen. Ein Stellplatz muss grundsätzlich mindestens 2 m lang und 0,8 m breit sein. Bei beidseitig nutzbaren Anlehnbügeln oder einer höhenversetzten Aufstellung genügt eine Breite von 0,6 m.

Die Anzahl der erforderlichen Plätze ist davon zu trennen. § 38 BauTG verweist auf die Schlüsselzahlen der Anlage 2 und berücksichtigt den Bedarf der Benutzer. Gemeinden dürfen diese Schlüsselzahlen unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Verordnung oder Bebauungsplan abweichend festlegen.

Dieser Beitrag ordnet Pflicht, Abmessungen, Zufahrt, Stellflächen für Anhänger und Spezialräder sowie die Übergangsregel ein. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 38 BauTG und § 3 S.BTV 2025.

Ihre Situation einordnen

Was sollte vor dem Bauansuchen geprüft werden?

Zwei Fragen zeigen, ob zuerst die erforderliche Anzahl oder die konkrete Ausgestaltung der Fahrradabstellplätze geklärt werden muss.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Nutzung ist geplant?

Die Schlüsselzahl hängt von Nutzung und örtlichen Vorgaben ab.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor der Einreichung sollten Anzahl, Abmessungen und Erreichbarkeit gemeinsam nachgewiesen werden.

Ordnen Sie die Nutzung, die Zahl der Einheiten oder die maßgebliche Nutzfläche sowie die örtliche Stellplatzverordnung. Zeichnen Sie jeden Fahrradstellplatz mit Zugang, Abstellvorrichtung und allfälliger Anhängerfläche in den Plan ein.

Prüfen Sie außerdem, ob die geplante Lösung ab 1. September 2026 unter die S.BTV 2025 fällt oder ob ein anhängiges Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen ist.

02

Bei einem bestehenden Verfahren entscheidet der Verfahrensstand über den anwendbaren Rechtsstand.

Sichern Sie Bauansuchen, Einreichplan, Bescheid, Zustellnachweis und die konkrete Berechnung. Prüfen Sie, ob das baurechtliche Verfahren am 1. September 2026 bereits anhängig war und ob die neue Verordnung deshalb noch nicht anzuwenden ist.

Bei einem Streit über Lage, Zufahrt oder die Zahl der Plätze müssen die Planunterlagen und die örtlichen Vorgaben im Zusammenhang gelesen werden.

Wann sind Fahrradabstellplätze verpflichtend und wie viele braucht ein Projekt?

§ 38 Abs 1 BauTG verlangt bei der Errichtung baulicher Anlagen geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten. Die Pflicht gilt auch bei einer wesentlichen Änderung des Verwendungszwecks, wenn dadurch der Stellplatzbedarf steigt.

Für Fahrradstellplätze richtet sich die Zahl nach dem zu erwartenden Bedarf der Benutzer. Als Mindestmaß sind die Schlüsselzahlen der Anlage 2 heranzuziehen. Für Wohnbauten nennt die Anlage 2 zwei Fahrradstellplätze je Wohnung. Für Büros, Verwaltungsräume, Ambulatorien und Arztpraxen ist ein Fahrradstellplatz je begonnene 20 m² Nutzfläche vorgesehen. Weitere Nutzungsarten haben eigene Schlüsselzahlen.

Die Anlage 2 ist dabei nicht die gesamte Prüfung. Gemeinden dürfen die Schlüsselzahlen nach § 38 Abs 3 BauTG unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse und Interessen durch Verordnung oder Bebauungsplan höher oder niedriger festlegen. Vor einer Berechnung müssen daher Gemeinde, Widmung, Bebauungsplan, Nutzung und allfällige Nutzungsänderung geklärt werden.

Welche Abmessungen und Vorrichtungen verlangt die neue S.BTV?

Nach § 3 Abs 1 S.BTV 2025 müssen Fahrradstellplätze mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Die Breite darf auf 0,6 m reduziert werden, wenn beidseitig nutzbare Anlehnbügel oder eine Vorrichtung für eine höhenversetzte Aufstellung der Fahrräder vorgesehen sind. Die reduzierte Breite ist deshalb an die konkrete Abstellvorrichtung gebunden.

Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger und Spezialräder vorzusehen. Diese Zusatzfläche darf in der Planung nicht mit einem normalen Stellplatz gleichgesetzt werden. Ihre Lage und Zugänglichkeit müssen zur vorgesehenen Nutzung passen.

§ 3 Abs 3 S.BTV verlangt geeignete Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen, etwa Anlehnbügel, Rahmenhalter oder Wandgeländer. Ein bloßer markierter Bereich am Boden beantwortet diese Anforderung nicht ohne weitere Prüfung. Bei größeren Anlagen sollten Bewegungsflächen, Türanschläge und die Nutzung mit Lasten- oder Kinderanhängern im Plan erkennbar sein.

Wie müssen Fahrradabstellplätze erreichbar und situiert sein?

Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Die Anlage ist so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren möglich ist. Für Rampen gilt nach § 3 Abs 2 S.BTV eine maximale Neigung von 18 %. Eine Kraftfahrzeugrampe kann unter diesen Voraussetzungen auch für Fahrräder verwendet werden.

Bei Bauten mit Kunden- oder Besuchsverkehr sollen die Plätze möglichst nahe beim Haupteingang liegen. Für Handelsbetriebe ab 500 m² Verkaufsfläche mit vorgelagerten ebenerdigen Kraftfahrzeugstellplätzen gilt eine konkrete Abstandsvorgabe: Die Fahrradabstellplätze dürfen vom Haupteingang nicht weiter entfernt sein als der nächstgelegene nicht barrierefreie Kraftfahrzeugstellplatz auf derselben Ebene.

Die Lage ist daher sowohl technisch als auch funktional zu prüfen. Ein Raum im Keller kann trotz ausreichender Fläche ungeeignet sein, wenn die Zufahrt zu steil, der Weg nicht sicher oder die Verbindung zum Eingang für Besucher unpraktisch ist. Bei einer Nutzungsänderung in Salzburg sollte der geänderte Benutzer- und Besucherverkehr in der Stellplatzprüfung sichtbar werden.

Was gilt bei Abweichungen und bereits anhängigen Verfahren?

§ 3 Abs 5 S.BTV lässt Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zu, wenn den Anforderungen in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird. Eine abweichende Lösung braucht daher eine nachvollziehbare funktionale Begründung. Weniger Fläche oder ein weiterer Weg zum Eingang genügt für sich allein nicht.

Die S.BTV 2025 tritt am 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Salzburger Bautechnikverordnung und die Fahrradabstellplätze-Verordnung außer Kraft. Nach § 9 Abs 2 sind baurechtliche Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.

Für ein laufendes Bauverfahren muss deshalb der Zeitpunkt des Bauansuchens beziehungsweise der Anhängigkeit festgehalten werden. Bei einem neuen Projekt gilt der neue technische Maßstab. Ein bereits erteilter Bescheid und eine spätere Planänderung können wiederum eine eigene Prüfung auslösen.

Prüfpunkte

Fahrradabstellplätze im Bauansuchen prüfen

Die Stellplatzberechnung und die technische Zeichnung müssen dieselbe Nutzung und denselben Rechtsstand abbilden.

Prüfmatrix für Fahrradabstellplätze in Salzburg
Prüffeld Was ist zu belegen? Typische Lücke
Anzahl Nutzung, Einheiten oder Nutzfläche, Anlage 2 BauTG und örtliche Stellplatzvorgaben Eine pauschale Zahl wird aus einem anderen Projekt übernommen.
Abmessung Mindestens 2 m Länge und 0,8 m Breite, beziehungsweise 0,6 m nur mit geeigneter Vorrichtung Die reduzierte Breite ist eingezeichnet, aber die passende Aufstellung fehlt.
Zusatzfläche Je 15 erforderliche Plätze 2 m² für Fahrradanhänger oder Spezialräder Anhänger werden erwähnt, erhalten aber keine eigene nutzbare Fläche.
Zufahrt Sicheres Zu- und Abfahren, Rampen bis 18 %, gut zugängliche Verbindung Die Fläche ist erreichbar, aber die Rampe oder die Fahrbewegung ist nicht plausibel.
Lage Nähe zum Haupteingang bei Kunden- und Besuchsverkehr, Sonderregel für Handel ab 500 m² Der Stellplatz liegt formal im Gebäude, aber unpraktisch oder zu weit vom Eingang entfernt.

Die konkrete Beurteilung hängt von Nutzung, örtlicher Verordnung, Bebauungsplan, Rechtsstand und vollständigen Einreichunterlagen ab.

Vorgehen

In vier Schritten zum belastbaren Nachweis

Eine frühe Prüfung verhindert, dass Stellplätze erst nach der Einreichung umgeplant werden müssen.

  1. 01
    Schritt 1

    Nutzung festlegen

    Wohnungen, Büro, Handel, Kundenverkehr und allfällige Nutzungsänderung eindeutig bestimmen.

  2. 02
    Schritt 2

    Anzahl berechnen

    Anlage 2 BauTG und örtliche Stellplatzregeln auf die konkrete Nutzung anwenden.

  3. 03
    Schritt 3

    Anlage zeichnen

    Maße, Vorrichtungen, Anhängerfläche, Rampen, Bewegungsflächen und Eingangsnähe im Plan darstellen.

  4. 04
    Schritt 4

    Rechtsstand sichern

    Bei laufenden Verfahren Anhängigkeit und Übergangsbestimmung dokumentieren.

Praxistipp: Lassen Sie die Fahrradstellplätze nicht nur als Anzahl in einer Tabelle ausweisen. Ein prüffähiger Einreichplan sollte erkennen lassen, wie Fahrräder, Anhänger und Spezialräder sicher abgestellt und zum Eingang gebracht werden. Für eine erste rechtliche Einordnung können Sie ein Erstgespräch vereinbaren.

FAQ

Fahrradabstellplätze in Salzburg

Wie groß muss ein Fahrradstellplatz ab 1. September 2026 sein? +

Nach § 3 Abs 1 S.BTV 2025 grundsätzlich mindestens 2 m lang und 0,8 m breit. Bei beidseitig nutzbaren Anlehnbügeln oder einer Vorrichtung für höhenversetzte Aufstellung genügt eine Breite von 0,6 m.

Wie viele Fahrradstellplätze braucht eine Wohnung? +

Die Schlüsselzahl der Anlage 2 BauTG sieht für Wohnbauten zwei Fahrradstellplätze je Wohnung vor. Vor der Berechnung muss zusätzlich geprüft werden, ob die Gemeinde oder ein Bebauungsplan eine abweichende Schlüsselzahl festlegt.

Muss es eine eigene Fläche für Fahrradanhänger geben? +

Ja. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist nach § 3 Abs 1 S.BTV eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger oder Spezialräder vorzusehen. Diese Zusatzfläche sollte im Plan und in der Nutzung nachvollziehbar sein.

Wie steil darf die Rampe zu den Fahrradabstellplätzen sein? +

Die Neigung von Rampen darf nach § 3 Abs 2 S.BTV 18 % nicht überschreiten. Zusätzlich müssen Rampe und Weg leicht, verkehrssicher und so ausgeführt sein, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist.

Was gilt für ein Bauverfahren, das am 1. September 2026 schon anhängig war? +

Nach § 9 Abs 2 S.BTV 2025 sind die zu diesem Zeitpunkt anhängigen baurechtlichen Verfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Der konkrete Verfahrensstand und allfällige Planänderungen müssen geprüft werden.

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