Nach § 922 ABGB muss der Übergeber dafür einstehen, dass die Sache dem Vertrag entspricht. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Vertragspartner, häufig gegen den Bauunternehmer oder den Verkäufer. Öffentliche Aussagen des Herstellers können nach § 922 Abs. 2 ABGB die berechtigte Erwartung an die Sache mitbestimmen. Sie ersetzen aber keinen Vertrag mit dem Hersteller.
§ 932 ABGB ordnet die Gewährleistungsbehelfe: Zuerst kommen Verbesserung oder Austausch in Betracht. Preisminderung oder Vertragsauflösung folgen, wenn die vorrangigen Behelfe unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder nicht angemessen erledigt werden. Die konkrete Forderung sollte diese Reihenfolge abbilden.
Bei unbeweglichen Sachen läuft die Gewährleistungsfrist nach § 933 ABGB grundsätzlich drei Jahre ab Übergabe. Der Mangel muss in dieser Zeit hervorkommen. Die Ansprüche verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Übergabeprotokoll, Abnahme und spätere Mängelanzeige gehören deshalb zusammen mit dem Fristen-Check für Baumängel auf den Prüfstand.
Schadenersatz nach § 933a ABGB setzt ein Verschulden des Übergebers voraus und kann den Mangel selbst sowie weitere Schäden erfassen. Gibt der Besteller untaugliches Material oder unrichtige Anweisungen vor, muss der Unternehmer nach § 1168a ABGB vor der Gefahr warnen. Bei einem beiderseitigen Unternehmensgeschäft verlangt § 377 UGB außerdem eine Untersuchung und Mängelanzeige binnen angemessener Frist.