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Benachbarte Vorhaben gemeinsam bewerten: Projektverbund und Schwellenwerte

Projektverbund und UVP-Schwellenwerte: Wie benachbarte gleichartige Vorhaben gemeinsam bewertet und Feststellungsunterlagen vorbereitet werden.

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19. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Mehrere Vorhaben können für die Prüfung von UVP-Schwellenwerten gemeinsam relevant sein. Entscheidend ist, ob gleichartige Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und welche Vorhaben bereits bestehen, genehmigt sind oder früher vollständig beantragt wurden.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ermöglicht eine behördliche Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand erfüllt wird. Dafür muss der Projektwerber Unterlagen vorlegen, die das Vorhaben identifizieren und eine Abschätzung seiner Umweltauswirkungen erlauben.

Dieser Beitrag erklärt die Einordnung eines Projektverbunds, die Kumulation bei Schwellenwerten und den Feststellungsweg. Die einzelne Baubewilligung, andere Fachbewilligungen und das materielle Genehmigungsverfahren nach abgeschlossener Prüfung sind eigene Themen.

Vorhaben einordnen

Was ist bei mehreren Vorhaben zuerst zu klären?

Drei Fragen führen von der Projektstruktur zur passenden Vorbereitung der behördlichen Feststellung.

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01 Frage 1

Gibt es mehrere gleichartige Vorhaben mit räumlichem Zusammenhang?

Erfassen Sie auch Vorhaben, die bereits bestehen, genehmigt sind oder früher vollständig beantragt wurden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei einem eigenständigen Vorhaben beginnt die Prüfung mit dem einschlägigen UVP-Tatbestand und seinem Schwellenwert.

Beschreiben Sie Art, Umfang, Kapazität und Standort des Vorhabens. Prüfen Sie danach, ob weitere gleichartige Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang bestehen oder früher vollständig beantragt wurden.

02

Ein ungeklärter Verfahrensstand verhindert einen belastbaren Vergleich der Vorhaben.

Ordnen Sie für jedes Vorhaben Standort, Art, Kapazität, Genehmigung und Einreichzeitpunkt. Sichern Sie die Bescheide und vollständigen Anträge, bevor Sie die Schwellenwerte vergleichen.

03

Fehlende Standort-, Kapazitäts- oder Auswirkungsangaben müssen vor dem Feststellungsantrag ergänzt werden.

Sammeln Sie Projektbeschreibung, Standortunterlagen, Kapazitätsdaten und die verfügbaren Angaben zu Boden, Wasser, Fläche, Abfall und Emissionen. Kennzeichnen Sie offene Punkte ausdrücklich.

04

Ein nachvollziehbar dokumentierter Projektverbund kann Grundlage für die behördliche Feststellung sein.

Stellen Sie die Projektteile, Vergleichsvorhaben, Kapazitäten und räumlichen Bezüge in einer konsistenten Übersicht dar. Ergänzen Sie die Unterlagen zur Abschätzung der Umweltauswirkungen und formulieren Sie die Feststellungsfrage klar.

Wann Vorhaben gemeinsam betrachtet werden

Für die Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind andere gleichartige Vorhaben mit räumlichem Zusammenhang zu berücksichtigen. Maßgeblich ist daher die gesamte Projektstruktur am betroffenen Standort. Eine künstliche Aufteilung in einzelne Bauabschnitte beantwortet die Frage nach dem Projektverbund nicht.

Einzubeziehen sind Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind. Zusätzlich nennt das Gesetz Vorhaben, die mit einem vollständigen Antrag auf Genehmigung früher bei einer Behörde eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden.

Die Prüfung verlangt eine nachvollziehbare Zuordnung: Welches Vorhaben gehört zum eigenen Projekt, welche Anlagen liegen in räumlicher Nähe, welche Kapazität ist jeweils relevant und welchen Status hat das Vergleichsvorhaben? Diese Übersicht schafft die Grundlage für den weiteren Schwellenwertvergleich.

Wie der Schwellenwert im Projektverbund geprüft wird

Erreicht ein einzelnes Vorhaben einen Schwellenwert nicht, kann die gemeinsame Betrachtung mit anderen gleichartigen Vorhaben dennoch relevant werden. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob die kumulierten Auswirkungen erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen.

Die Kapazität des eigenen Vorhabens und die Kapazitäten der zu berücksichtigenden Vorhaben sollten deshalb mit derselben Einheit und derselben Abgrenzung dargestellt werden. Unterschiedliche Projektphasen oder technische Bezeichnungen dürfen den Vergleich nicht unübersichtlich machen.

Für die Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 ist eine gesetzliche Untergrenze vorgesehen: Sie wird nicht durchgeführt, wenn das geplante Vorhaben weniger als 25 Prozent des Schwellenwerts aufweist. Diese Aussage bezieht sich auf die dort geregelte Einzelfallprüfung und ersetzt keine Prüfung anderer UVP-Tatbestände.

Wie die behördliche Feststellung vorbereitet wird

Nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kann der Projektwerber eine Feststellung beantragen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhangs 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 verwirklicht wird. Die Feststellung kann auch von einer mitwirkenden Behörde oder dem Umweltanwalt beantragt oder von Amts wegen getroffen werden.

Der Projektwerber muss Unterlagen vorlegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Bei einer Einzelfallprüfung ist die Prüftiefe auf eine Grobprüfung beschränkt. Das Verfahren ersetzt daher keine vollständige technische Umweltprüfung.

Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Für einen klaren Antrag sollten Projektbeschreibung, Standort, räumlicher Zusammenhang, Kapazitäten, bestehende oder genehmigte Vorhaben sowie die voraussichtlichen Auswirkungen gemeinsam lesbar dokumentiert sein.

Was vor Abschluss der Prüfung zu beachten ist

Für Vorhaben, die einer Prüfung nach § 3 Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung keine Genehmigungen erteilt werden. Anzeigen, die nach Verwaltungsvorschriften erstattet wurden, haben bis dahin keine rechtliche Wirkung.

Diese Folge macht die zeitliche Einordnung des Projektverbunds wichtig. Der Projektwerber sollte daher klären, ob das Vorhaben bereits einer Prüfung unterliegt, welche Unterlagen dafür vorliegen und welche Behörde die Feststellung oder Einzelfallprüfung durchführt.

Die Frage nach dem Projektverbund ist von der späteren materiellen Genehmigungsfähigkeit zu trennen. Zuerst wird geklärt, ob und in welchem Umfang das UVP-G 2000 eingreift. Danach sind die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

Welche Projektakte den Vergleich belastbar macht

Eine belastbare Projektakte enthält einen Lageplan mit den räumlichen Bezügen, eine Beschreibung des Gesamtvorhabens und eine Liste der Teilprojekte. Für jedes Vorhaben sollten Art, technische Merkmale, Kapazität, Genehmigungsstatus und Einreichzeitpunkt erkennbar sein.

Ergänzend gehören verfügbare Angaben zu den voraussichtlich betroffenen Umweltbereichen in die Akte. Dazu zählen je nach Projekt Boden, Fläche, Wasser, biologische Vielfalt, Abfall, Emissionen und die Nutzung natürlicher Ressourcen. Offene Daten sind als offene Daten zu kennzeichnen.

Vor der Einreichung sollten Projektwerber die Schwellenwertberechnung, die räumliche Abgrenzung und die Feststellungsfrage gemeinsam durchsehen. Eine einheitliche Darstellung erleichtert die behördliche Grobprüfung und verhindert, dass relevante Projektteile nur in Einzelunterlagen auftauchen.

Prüfebenen

Drei Ebenen der UVP-Vorprüfung

Die Projektstruktur, der Schwellenwert und der Feststellungsweg beantworten unterschiedliche Fragen.

Projektverbund und Schwellenwerte vor der Einreichung
Prüfebene Kernfrage Wichtige Unterlagen
Projektverbund Welche gleichartigen Vorhaben stehen räumlich zusammen? Lageplan, Projektliste, Status und Einreichzeitpunkte
Schwellenwert Welche Kapazitäten sind gemeinsam zu vergleichen? Einheiten, Kapazitätsdaten, Schwellenwert und Berechnung
Feststellung Ist eine UVP oder eine Einzelfallprüfung durchzuführen? Projektbeschreibung, Standort und Auswirkungsabschätzung

Die konkrete Einordnung hängt vom UVP-Tatbestand, den Projektmerkmalen und den anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Vorgehen

Fünf Schritte zur geordneten Projektprüfung

Eine gemeinsame Akte hält Projektstruktur, Kumulation und Feststellung auseinander.

  1. 01
    Schritt 1

    Gesamtvorhaben beschreiben

    Teilprojekte, Standort, Zweck und technische Merkmale in einer Übersicht erfassen.

  2. 02
    Schritt 2

    Vergleichsvorhaben ermitteln

    Bestehende, genehmigte und früher vollständig beantragte gleichartige Vorhaben aufnehmen.

  3. 03
    Schritt 3

    Kapazitäten vergleichen

    Schwellenwert, Einheit und kumulierte Kapazität nachvollziehbar gegenüberstellen.

  4. 04
    Schritt 4

    Auswirkungen abschätzen

    Standort, Ressourcen, Emissionen und voraussichtliche Umweltauswirkungen beschreiben.

  5. 05
    Schritt 5

    Feststellung vorbereiten

    Feststellungsfrage und Unterlagen auf die zuständige Behörde und den Projektverbund abstimmen.

Praxistipp: Führen Sie für jedes Teil- und Vergleichsvorhaben eine eigene Zeile mit Standort, Kapazität, Status und Einreichzeitpunkt. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise erhalten Sie mit den BRANDaktuellen Rechtsnews.

FAQ

Projektverbund und UVP-Schwellenwerte

Was ist ein Projektverbund im Sinn der UVP-Schwellenwertprüfung? +

Gemeint sind gleichartige Vorhaben mit räumlichem Zusammenhang, die für die Kumulation relevant sein können. Zu berücksichtigen sind nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bestehende oder genehmigte Vorhaben sowie bestimmte früher vollständig beantragte Vorhaben.

Werden nur gleichzeitig geplante Vorhaben gemeinsam betrachtet? +

Nein. Neben dem eigenen Vorhaben können auch gleichartige Vorhaben einbezogen werden, die bereits bestehen, genehmigt sind oder früher mit vollständigem Antrag eingereicht beziehungsweise nach §§ 4 oder 5 beantragt wurden.

Was bedeutet die 25-Prozent-Grenze? +

Nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wird die dort geregelte Einzelfallprüfung nicht durchgeführt, wenn das geplante Vorhaben weniger als 25 Prozent des Schwellenwerts aufweist. Andere UVP-Tatbestände werden dadurch nicht abschließend beurteilt.

Wer kann die Feststellung nach § 3 Abs. 7 beantragen? +

Der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde oder der Umweltanwalt können die Feststellung beantragen. Sie kann außerdem von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung wird mit Bescheid getroffen.

Darf vor Abschluss einer erforderlichen Prüfung schon eine Genehmigung erteilt werden? +

Für Vorhaben, die einer Prüfung nach § 3 Abs. 1, 2, 4 oder 4a unterliegen, dürfen vor deren Abschluss keine Genehmigungen erteilt werden. Nach Verwaltungsvorschriften erstattete Anzeigen haben bis dahin keine rechtliche Wirkung.

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