Baurecht
Bauprozess

Recycling-Baustoff aus Abbruchmaterial: Trennung und Qualitätsnachweis

Recycling-Baustoff aus Abbruchmaterial: Schadstofferkundung, Rückbau, Trennung, Qualitätsklasse und zulässigen Einbau nach der Recycling-Baustoffverordnung prüfen.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihre Kanzlei

BRANDAUER Rechtsanwälte

Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Baurecht und Unternehmensrecht

Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

8. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Abbruchmaterial kann für einen neuen Recycling-Baustoff verwendet werden. Dafür muss der Rückbau so geplant werden, dass Schadstoffe, Störstoffe und verwertbare mineralische Bestandteile getrennt bleiben.

Die Recycling-Baustoffverordnung knüpft die Herstellung an eine nachvollziehbare Erkundung, den geordneten Rückbau, die Eingangskontrolle und einen Qualitätsnachweis. Eine bloße Zerkleinerung des Materials reicht daher nicht.

Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Schritte für Bauherren und Bauunternehmer ein. Maßgeblich sind insbesondere §§ 4 bis 13 der Recycling-Baustoffverordnung im RIS.

Ihre Situation einordnen

Was ist vor dem Einbau zu klären?

Zwei kurze Fragen zeigen, ob zuerst die Abbruchunterlagen oder der Qualitätsnachweis geprüft werden sollte.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wo steht Ihr Projekt?

Die Pflichten beginnen bereits vor dem Abbruch.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor dem Abbruch braucht das Projekt ein belastbares Rückbaukonzept.

Klären Sie Menge, Bauwerk, mögliche Schadstoffe und wiederverwendbare Bauteile vor Beginn der Arbeiten. Legen Sie fest, wer Erkundung, Trennung und Dokumentation übernimmt.

Bei größeren Bauwerken ist besonders zu prüfen, ob die Schwellenwerte des § 4 RBV erreicht werden.

02

Vor dem Einbau müssen Qualitätsklasse und Verwendungsbereich zusammenpassen.

Prüfen Sie Beurteilungsnachweis, Qualitätsklasse, Bezeichnung, Lieferschein und die Vorgaben des § 13 RBV gemeinsam. Der Verwendungsort darf die für das Material geltenden Schutz- und Einsatzgrenzen nicht überschreiten.

03

Vermischtes oder ungeklärtes Material sollte vorerst nicht eingebaut werden.

Trennen Sie Materialhaufen, sichern Sie Herkunft und Fotos und lassen Sie die Eignung fachkundig prüfen. Schadstoffverdächtige oder offensichtlich kontaminierte Materialien dürfen nicht einfach in einen Recycling-Baustoff überführt werden.

Welche Erkundung ist vor dem Abbruch erforderlich?

§ 4 RBV verlangt vor dem Abbruch eine Schad- und Störstofferkundung, wenn im Rahmen des Bauvorhabens insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen. Bodenaushubmaterial wird bei dieser Schwelle ausgenommen. Die orientierende Erkundung erfolgt durch eine rückbaukundige Person.

Bei mehr als 100 t und einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m³ ist grundsätzlich eine weitergehende Erkundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erforderlich. Die Ausnahme für Linienbauwerke und befestigte Flächen ist gesondert zu beachten.

Die Erkundung erfasst auch Bauteile, die für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung in Betracht kommen. Der Bauherr muss die Dokumentation mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen.

Wie muss der Rückbau organisiert und dokumentiert werden?

Nach § 5 RBV hat der Abbruch als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Wiederverwendbare Bauteile sollen so ausgebaut und übergeben werden, dass ihre spätere Verwendung nicht erschwert wird. Schadstoffe und Störstoffe, die das Recycling erschweren, sind vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu entfernen.

Dazu zählen beispielsweise asbesthaltige, teerhaltige oder PCB-haltige Abfälle sowie gipshaltige Störstoffe. Die Aufzählung im Gesetz ist kein Freibrief für andere verdächtige Materialien. Bekannte oder vermutete Kontaminationen müssen vor der Entscheidung über eine Verwertung geklärt werden.

Bei mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfällen ist die Rückbaudokumentation nach ÖNORM B 3151 zu führen. Sie muss während des Abbruchs auf der Baustelle aufliegen. Bei der ersten Übergabe mineralischer oder hölzerner Abfälle an einen Dritten ist eine Kopie gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.

Welche Materialien müssen getrennt bleiben?

§ 6 RBV verlangt, die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile vor Ort voneinander zu trennen. Ist das technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, muss die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage erfolgen. Eine gemeinsame Behandlung bleibt nur zulässig, wenn sie für einen bestimmten Recycling-Baustoff vorgesehen und erlaubt ist.

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Baustellenabfälle und andere Abfälle sind getrennt zu halten. Bei Neubauten mit mehr als 3.500 m³ Brutto-Rauminhalt müssen jedenfalls Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und gegebenenfalls weitere Abfälle getrennt werden.

Der Hersteller prüft nach § 8 RBV bei der Übernahme visuell, ob das Material geeignet ist. Er kontrolliert auch Rückbaudokumentation und Beurteilungsnachweis auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen. Ein falsch beschrifteter oder vermischter Haufen verliert dadurch nicht automatisch seine Risiken.

Wie wird die Qualität nachgewiesen und wo darf das Material hin?

Nach § 9 RBV müssen Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte des Anhangs 2 eingehalten werden. Der Recycling-Baustoff wird aufgrund einer Qualitätssicherung einer Qualitätsklasse zugeordnet. Zusätzlich müssen die bautechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik eingehalten werden.

§ 10 RBV verlangt dafür ein Untersuchungssystem nach Anhang 3. Chemische Analysen sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen. Der Hersteller muss die Dokumentation mindestens sieben Jahre aufbewahren. Für die konkrete Charge müssen Untersuchung, Herkunft und Bezeichnung zusammenpassen.

Die Verwendung ist nach § 13 RBV beschränkt. U-A, U-B und U-E dürfen unter anderem nicht in bestimmten Schutzgebieten, unterhalb des höchsten Grundwasserstandes oder in Oberflächengewässern verwendet werden. Für U-B und U-E gelten zusätzliche Vorgaben, etwa eine gering durchlässige gebundene Deck- oder Tragschicht. Der vorgesehene Einbauort ist daher schon bei der Aufbereitung festzulegen.

Prüfpunkte

Vom Abbruchmaterial zum verwendbaren Baustoff

Jede Stufe braucht eigene Unterlagen und eine klare Verantwortlichkeit.

Prüfmatrix für Recycling-Baustoffe
Stufe Nachweis Risiko bei Lücken
Erkundung Schad- und Störstofferkundung, Schwellenwerte und wiederverwendbare Bauteile Unbekannte Schadstoffe werden beim Rückbau vermischt und die spätere Verwertung wird unsicher.
Rückbau Rückbaudokumentation, getrennte Haufen und Übergabeunterlagen Herkunft und Verantwortlichkeit lassen sich später nicht mehr nachvollziehen.
Qualität Eingangskontrolle, Untersuchung, Qualitätsklasse und Bezeichnung Das Material kann die Anforderungen des Anhangs 2 oder den technischen Einsatz nicht belegen.
Einbau Einsatzbereich, Verwendungsverbote und Lieferschein Auch ein geprüfter Baustoff kann am konkreten Ort unzulässig verwendet werden.

Die konkrete Beurteilung hängt von Material, Herkunft, Qualitätsklasse, Einbauort und den vollständigen Unterlagen ab.

Vorgehen

In vier Schritten zur belastbaren Verwertung

Die Reihenfolge verhindert, dass geeignete Materialien durch Vermischung unbrauchbar werden.

  1. 01
    Schritt 1

    Bauwerk erkunden

    Menge, Rauminhalt, Schadstoffe und wiederverwendbare Bauteile vor dem Abbruch erfassen.

  2. 02
    Schritt 2

    Rückbau trennen

    Schadstoffe entfernen, Hauptbestandteile trennen und Rückbaudokumentation auf der Baustelle führen.

  3. 03
    Schritt 3

    Qualität nachweisen

    Eingangskontrolle, Untersuchungssystem und Qualitätsklasse einer konkreten Materialcharge zuordnen.

  4. 04
    Schritt 4

    Einbau freigeben

    Einsatzbereich, Verwendungsverbote, Bezeichnung und Übergabeunterlagen vor dem Einbau abgleichen.

Praxistipp: Lassen Sie sich vor dem Abbruch schriftlich zeigen, wie Materialströme, Schadstofferkundung und Qualitätssicherung organisiert werden. Wenn Herkunft, Trennung oder Einbauort unklar sind, sollte das Material bis zur fachkundigen Klärung nicht eingebaut werden. Für eine erste rechtliche Einordnung können Sie ein Erstgespräch vereinbaren.

FAQ

Recycling-Baustoff aus Abbruchmaterial

Muss vor jedem Abbruch eine Schadstofferkundung erfolgen? +

§ 4 RBV knüpft die Pflicht grundsätzlich an mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, wobei Bodenaushubmaterial ausgenommen wird. Bei mehr als 3.500 m³ Brutto-Rauminhalt und mehr als 100 t ist eine weitergehende Erkundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erforderlich. Die konkreten Ausnahmen und das einzelne Bauvorhaben müssen geprüft werden.

Darf ich Beton, Ziegel und andere Stoffe einfach gemeinsam brechen? +

Die Hauptbestandteile sind nach § 6 RBV grundsätzlich getrennt zu halten. Eine gemeinsame Behandlung kommt nur in Betracht, wenn sie für einen bestimmten Recycling-Baustoff zulässig ist und tatsächlich erfolgen soll. Schadstoffhaltige oder störende Bestandteile müssen vorher entfernt werden.

Reicht ein Laborbericht für den Qualitätsnachweis? +

Ein einzelner Laborbericht beantwortet nicht jede Frage. Nach §§ 9 und 10 RBV müssen Qualitätsanforderungen, Untersuchungssystem, Qualitätsklasse und Dokumentation zusammenpassen. Zusätzlich sind Bezeichnung, Übergabe und Einsatzbereich nach §§ 11 bis 13 zu prüfen.

Darf ein geprüfter Recycling-Baustoff überall eingebaut werden? +

Nein. § 13 RBV legt je nach Qualitätsklasse Einsatzbereiche und Verwendungsverbote fest. Schutzgebiete, der höchste Grundwasserstand, Oberflächengewässer und gebundene Deck- oder Tragschichten können entscheidend sein.

Themen
Recycling-BaustoffAbbruchRückbauBauabfälleQualitätsnachweisBaurecht

Baumängel, Werklohnstreit, drohender Bauprozess?

Im Baurecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg