§ 6 RBV verlangt, die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile vor Ort voneinander zu trennen. Ist das technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, muss die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage erfolgen. Eine gemeinsame Behandlung bleibt nur zulässig, wenn sie für einen bestimmten Recycling-Baustoff vorgesehen und erlaubt ist.
Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie Baustellenabfälle und andere Abfälle sind getrennt zu halten. Bei Neubauten mit mehr als 3.500 m³ Brutto-Rauminhalt müssen jedenfalls Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und gegebenenfalls weitere Abfälle getrennt werden.
Der Hersteller prüft nach § 8 RBV bei der Übernahme visuell, ob das Material geeignet ist. Er kontrolliert auch Rückbaudokumentation und Beurteilungsnachweis auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen. Ein falsch beschrifteter oder vermischter Haufen verliert dadurch nicht automatisch seine Risiken.