Bei einem Bauwerk muss eine eigene Unterlage für spätere Arbeiten über die Bauphase hinaus brauchbar bleiben. § 8 BauKG verpflichtet den Bauherrn, diese Unterlage erstellen zu lassen, bei Änderungen anzupassen und für die Dauer des Bestands des Bauwerks geeignet aufzubewahren.
Die Unterlage enthält jene Angaben über Merkmale des Bauwerks, die Arbeitnehmer bei Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit berücksichtigen müssen. Dazu können etwa Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte sowie Gas-, Wasser- und Stromleitungen gehören.
Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung an eine andere natürliche oder juristische Person oder an eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, muss diese Person für die Aufbewahrung sorgen. Dieser Beitrag erklärt Inhalt, Aktualisierung und Übergabe der Unterlage und grenzt sie vom Bauakt, von der Koordinatorbestellung und von der Gewährleistungsprüfung der Bauausführung ab.