Baurecht
Bauvertrag

HFU-Liste bei Subvergabe: Sozialbeitragshaftung des Bauunternehmens

HFU-Liste, Werklohn und Sozialbeitragshaftung bei der Subvergabe von Bauleistungen nach § 67a ASVG. Mit 20- und 32-Prozent-Quote, Befreiungszahlung und Nachweisen.

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17. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Gibt ein Bauunternehmen Bauleistungen an ein anderes Unternehmen weiter, kann es für dessen österreichische Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen haften. § 67a ASVG begrenzt diese Haftung grundsätzlich mit 20 Prozent des geleisteten Werklohns. Bei Arbeitskräfteüberlassung gilt eine Quote von 32 Prozent.

Die Haftung lässt sich über zwei Wege vermeiden: Der beauftragte Betrieb ist zum maßgeblichen Zahlungszeitpunkt in der HFU-Gesamtliste eingetragen, oder das Auftrag gebende Unternehmen überweist den Haftungsbetrag gleichzeitig mit dem Werklohn an das Dienstleistungszentrum. Für die Praxis zählen deshalb HFU-Status, Leistungsart, Zahlungszeitpunkt und Belege zusammen.

Dieser Beitrag behandelt die Sozialbeitragshaftung bei der Subvergabe von Bauleistungen. Gewährleistungsfragen und die allgemeine Haftung in der Vertragskette folgen einer anderen Prüfung. Eine Übersicht zur werkvertraglichen Verantwortlichkeit bietet der Beitrag Generalunternehmer, Subunternehmer und Bauherr: wer haftet wofür.

Ihre Situation einordnen

Welche Prüfung steht vor der Werklohnzahlung an?

Beantworten Sie zwei Fragen zur weitergegebenen Leistung und zum Zahlungsweg. Sie erhalten eine erste Orientierung zur HFU-Liste und zur Befreiungszahlung.

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01 Frage 1

Wie wird die Bauleistung weitergegeben?

Entscheidend ist, ob Ihr Unternehmen Bauleistungen eines anderen Unternehmens beauftragt und den Werklohn selbst bezahlt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein nachweisbarer HFU-Eintrag zum maßgeblichen Zahlungszeitpunkt kann die Haftung nach § 67a ASVG ausschließen.

Halten Sie den Auftragnehmer, den Zahlungsbetrag, das Zahlungsdatum und den Ausdruck oder die elektronische Dokumentation der HFU-Einsichtnahme zusammen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Rechtshandlung, mit der die Werklohnschuld erfüllt wird.

Prüfen Sie zusätzlich, ob die Leistung als Arbeitskräfteüberlassung einzuordnen ist und ob die Vertrags- und Zahlungsunterlagen vollständig sind. Bei einem Streit über Eintrag, Zahlung oder Leistungsart sollte die Haftung vor der nächsten Zahlung rechtlich eingeordnet werden.

02

Fehlt der HFU-Eintrag, ist die gleichzeitige Überweisung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum zu prüfen.

Nach § 67a ASVG kann die Haftung entfallen, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 20 Prozent des Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Bei Arbeitskräfteüberlassung beträgt der Haftungsbetrag 32 Prozent. Die Überweisung muss gleichzeitig mit der Werklohnzahlung erfolgen und den Vermerk „AGH“ sowie die gesetzlich verlangten Identifikationsdaten enthalten.

Ordnen Sie den Zahlungsdatensatz, die Rechnung und die Angaben zu beiden Unternehmen einander eindeutig zu. Eine unklare Zuordnung kann die spätere Beweisführung erschweren.

03

Bei Arbeitskräfteüberlassung gilt für die Haftungsbefreiung eine Quote von 32 Prozent.

Die Einordnung als Arbeitskräfteüberlassung wirkt sich unmittelbar auf die Haftung nach § 67a ASVG aus. Für die Befreiungszahlung an das Dienstleistungszentrum ist dann der höhere Haftungsbetrag von 32 Prozent des Werklohns maßgeblich. Die Einordnung darf deshalb nicht allein aus der Überschrift des Vertrags abgeleitet werden.

Prüfen Sie, wer die Arbeitskräfte in den Betrieb eingliedert, wer Weisungen erteilt und wie die konkrete Leistung organisiert ist. Die Unterlagen sollten die tatsächliche Durchführung und den Zahlungsweg abbilden.

04

Vor der Zahlung müssen Auftrag, Leistungsart, HFU-Status und Zahlungsweg zusammengeführt werden.

Erstellen Sie für jeden weitergegebenen Auftrag eine kurze Zahlungsakte. Sie sollte Vertrag, Leistungsbeschreibung, Rechnung, HFU-Abfrage, Zahlungsauftrag und die Zuordnung der beteiligten Unternehmen enthalten. So lässt sich erkennen, welche Befreiung zum Zahlungszeitpunkt getragen hat.

Bleibt die Einordnung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung offen, sollte die Zahlung vorab rechtlich und tatsächlich geprüft werden. Die gesetzliche Haftungsquote hängt von dieser Einordnung ab.

Wann § 67a ASVG bei einer Subvergabe greift

Die Bestimmung erfasst die Weitergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen. Das Auftrag gebende Unternehmen haftet für Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet.

Die Haftung entsteht mit der Zahlung des Werklohns. Sie umfasst Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem der Werklohn geleistet wird. Als Werklohn gilt das gesamte Entgelt für den Auftrag. Auch Teilzahlungen und eine Erfüllung durch Aufrechnung können als Leistung des Werklohns gelten.

Die Haftung wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht, wenn die Einbringung beim beauftragten Unternehmen erfolglos exekutiert wurde oder ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Die Haftungsnorm ersetzt daher keine Prüfung der konkreten Beauftragung und des Zahlungsablaufs.

HFU-Gesamtliste als Befreiungsgrund

Die Haftung nach § 67a Abs. 1 ASVG entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der HFU-Gesamtliste nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt wird. Die Abfrage muss deshalb dem richtigen Auftragnehmer und der konkreten Zahlung zugeordnet werden.

Für den Nachweis kommt es auf den Leistungszeitpunkt an. Das ist grundsätzlich der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wird. Das Auftrag gebende Unternehmen muss diesen Zeitpunkt nachweisen. Eine am Vortag vorgenommene elektronische Einsichtnahme kann ausnahmsweise maßgeblich sein, wenn die tagesgleiche Erteilung des Zahlungsauftrags unmöglich oder unzumutbar war.

Eine sorgfältige Zahlungsakte enthält den Namen des beauftragten Unternehmens, den Auftrag, den Werklohn, den Zahlungsauftrag und die gespeicherte HFU-Einsichtnahme. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Liste zu welchem Zeitpunkt geprüft wurde.

Befreiungszahlung an das Dienstleistungszentrum

Ist der Auftragnehmer nicht in der HFU-Gesamtliste geführt, kann das Auftrag gebende Unternehmen den Haftungsbetrag gleichzeitig mit dem Werklohn an das Dienstleistungszentrum überweisen. Der Betrag beträgt 20 Prozent des zu leistenden Werklohns. Bei einer Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung sind 32 Prozent maßgeblich.

Der Überweisungsdatensatz oder die elektronische Überweisung muss mit dem Vermerk „AGH“ versehen sein. Er muss die DienstgeberInnennummer des Auftrag gebenden Unternehmens oder, falls eine solche fehlt, dessen Firmenname und Adresse enthalten. Für das beauftragte Unternehmen sind je nach Fall Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuernummer, DienstgeberInnennummer, eine Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“ bei Personen nach § 67e ASVG oder der Firmenname anzugeben. Hinzu kommen Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn.

Die Zahlung an das Dienstleistungszentrum wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend. Sie gilt als Drittleistung. Der Zahlungsbeleg muss deshalb mit Rechnung, Auftrag und Leistungsart verbunden bleiben.

Zwei Befreiungswege

HFU-Eintrag und Befreiungszahlung im Vergleich

Beide Wege knüpfen an den Zeitpunkt der Werklohnzahlung an. Die Nachweise unterscheiden sich.

Prüfpunkte vor der Zahlung des Werklohns
Prüfpunkt HFU-Gesamtliste Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Voraussetzung Auftragnehmer ist zum maßgeblichen Zeitpunkt eingetragen Auftragnehmer ist nicht eingetragen oder der Eintrag ist nicht gesichert
Betrag Keine zusätzliche Befreiungszahlung nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG 20 Prozent, bei Arbeitskräfteüberlassung 32 Prozent des Werklohns
Nachweis Elektronische Einsichtnahme und Leistungszeitpunkt dokumentieren AGH-Vermerk, Identifikationsdaten, Rechnung und Zahlungsbeleg sichern
Besonderheit Der Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung muss nachvollziehbar sein Überweisung muss gleichzeitig mit der Werklohnzahlung erfolgen

Die Einordnung als Werkleistung oder Arbeitskräfteüberlassung sollte anhand der tatsächlichen Durchführung geprüft werden.

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Auftrag gebende Unternehmen müssen den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen Auskunft über beauftragte Unternehmen und weitergegebene Bauleistungen erteilen. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann das Unternehmen für nachfolgend beauftragte Unternehmen als Auftrag gebendes Unternehmen gelten, solange die notwendige Auskunft fehlt. Ein nachgewiesener Befreiungsgrund bleibt relevant.

Unternehmen, die eine Aufnahme in die HFU-Liste beantragen, dort geführt werden oder für die Haftungsbeträge geleistet wurden, müssen ebenfalls binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskünfte erteilen und relevante Unterlagen vorlegen. Bei Zweifeln an den Angaben können Originalurkunden verlangt werden.

Während der Betriebszeit ist ausgewiesenen Bediensteten der Krankenversicherungsträger Einsicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, soweit diese für die Haftung von Bedeutung sind. Eine geordnete Dokumentation erleichtert die Beantwortung solcher Anfragen.

Umgehungsgeschäfte und weitere Subunternehmer

Die Haftung kann sich auf ein weiteres beauftragtes Unternehmen erstrecken, wenn die Auftragserteilung als Umgehungsgeschäft darauf abzielt, die Haftung zu umgehen. Dafür muss das Auftrag gebende Unternehmen die Umgehung gekannt oder aufgrund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.

Bei entsprechenden Anhaltspunkten können Krankenversicherungsträger Auskunft über die weitergegebenen Bauleistungen verlangen. Das Auftrag gebende Unternehmen muss diese Auskunft binnen 14 Tagen erteilen, soweit das beauftragte Unternehmen sie nicht selbst fristgerecht erteilt.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Kette von Subvergaben sollte nach Auftragnehmer, Bauleistung, Zahlungsfluss und Zuständigkeit nachvollziehbar bleiben. Unklare Zwischenschritte erhöhen das Prüfungs- und Beweisrisiko.

Praxistipp: Führen Sie für jede Werklohnzahlung eine eigene HFU-Prüfakte mit Auftrag, Leistungsart, Listeinsichtnahme, Zahlungsauftrag, Rechnung und Zahlungsbeleg. Für laufende Baurechtshinweise können Sie die BRANDaktuellen Rechtsnews abonnieren. Wenn Sie die Zahlungsstruktur oder die Vertragsunterlagen besprechen möchten, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Bauunternehmen vor der Zahlung prüfen sollten

Ordnen Sie zuerst die konkrete Leistung ein. Halten Sie fest, welches Unternehmen welche Bauleistung übernimmt und ob die tatsächliche Organisation für eine Arbeitskräfteüberlassung spricht. Diese Einordnung steuert die mögliche Haftungsquote.

Prüfen Sie danach den HFU-Status zum maßgeblichen Zahlungszeitpunkt oder bereiten Sie die Befreiungszahlung vor. Bei Teilzahlungen braucht jede Zahlung eine eigene Zuordnung. Bewahren Sie die Belege so auf, dass Auftragnehmer, Rechnung, Werklohn und Zahlungsweg ohne weitere Rekonstruktion zusammenpassen.

Eine weitere Prüfung ist sinnvoll, wenn Auftragnehmer wechseln, mehrere Subunternehmer eingeschaltet sind, die Zahlung durch Aufrechnung erfolgt oder die HFU-Einsichtnahme zeitlich vom Zahlungsauftrag abweicht. Einen anderen Schwerpunkt bilden Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen. Dazu finden Sie den Beitrag Bauvertrag mit Konsumenten: unwirksame Klauseln und echte Risikopunkte.

FAQ

Häufige Fragen zur HFU-Liste bei der Subvergabe

Welche Quote gilt bei einer normalen Subvergabe von Bauleistungen? +

§ 67a ASVG begrenzt die Haftung grundsätzlich mit 20 Prozent des geleisteten Werklohns. Bei einer Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung gilt eine Quote von 32 Prozent.

Wann muss die HFU-Liste geprüft werden? +

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung des Werklohns. Das ist grundsätzlich der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wird. Die elektronische Einsichtnahme und der Zahlungszeitpunkt sollten gemeinsam dokumentiert werden.

Was passiert, wenn der Auftragnehmer nicht in der HFU-Liste steht? +

Das Auftrag gebende Unternehmen kann die Haftung durch die gleichzeitige Überweisung von 20 Prozent des Werklohns an das Dienstleistungszentrum vermeiden. Bei Arbeitskräfteüberlassung sind 32 Prozent zu überweisen. Der Zahlungsdatensatz braucht den Vermerk „AGH“ und die gesetzlich verlangten Daten.

Gilt die Zahlung an das Dienstleistungszentrum auch bei Teilzahlungen? +

§ 67a ASVG erfasst auch Teilzahlungen als Leistung des Werklohns. Jede Zahlung sollte deshalb eigenständig geprüft, richtig zugeordnet und mit dem entsprechenden Zahlungs- und Rechnungsbeleg dokumentiert werden.

Welche Unterlagen sollte ein Bauunternehmen aufbewahren? +

Wichtig sind Auftrag, Leistungsbeschreibung, Vertrag, Rechnung, HFU-Einsichtnahme, Zahlungsauftrag, Zahlungsbeleg und die Angaben zur tatsächlichen Leistungsart. Bei einer Befreiungszahlung kommen der AGH-Vermerk und die Identifikationsdaten hinzu.

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