Bei einem Generalunternehmervertrag richten Sie Mängelansprüche gegen den Generalunternehmer.
Haben Sie einen Generalunternehmer mit dem gesamten Werk beauftragt, ist er Ihr alleiniger Vertragspartner. Mängelansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz richten Sie gegen ihn, auch wenn der Fehler tatsächlich von einem Subunternehmer stammt. Nach § 1313a ABGB haftet der Generalunternehmer für seine Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten.
Einen unmittelbaren Anspruch gegen den Subunternehmer haben Sie aus dem Generalunternehmervertrag nicht. Lassen Sie prüfen, ob Verbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz der richtige Weg ist und wie Sie die Mängel rechtzeitig und beweissicher rügen.