Baurecht
Bauvertrag

Generalunternehmer, Subunternehmer und Bauherr: wer haftet wofür

Bauherr, Generalunternehmer und Subunternehmer: An wen sich Mängel- und Verzugsansprüche richten und wie die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB wirkt.

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Hinter jeder Mandatsbetreuung steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Baurechtliche Fragen prüfen wir mit Blick auf Vertrag, Beweise, Fristen und wirtschaftliche Folgen.

1. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Auf einer Baustelle arbeiten oft viele Hände. Ein Generalunternehmer übernimmt das gesamte Werk und setzt darunter zahlreiche Subunternehmer für die einzelnen Gewerke ein. Tritt später ein Mangel auf oder gerät der Bau ins Stocken, stellt sich für den Bauherrn die zentrale Frage, an wen er sich überhaupt halten kann.

Dieser Beitrag erklärt die Haftung in der Vertragskette zwischen Bauherr, Generalunternehmer und Subunternehmer. Im Mittelpunkt stehen die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB und der Grundsatz, dass Ansprüche dem Vertrag folgen. Außerdem ordnen wir Generalvergabe und Einzelvergabe einander gegenüber.

Wer das richtige Gegenüber kennt, verliert keine Zeit mit dem falschen Adressaten und sichert seine Fristen. Aus anwaltlicher Sicht scheitern Ansprüche selten am Recht, sondern oft daran, dass sie gegen den falschen Beteiligten gerichtet werden.

Ihre Situation einordnen

An wen richten sich Ihre Ansprüche?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Ihrem Vertragsmodell und Ihrem Anliegen. Sie erhalten eine erste Einordnung, gegen wen sich Ihr Anspruch richtet.

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01 Frage 1

Wer ist Ihr Vertragspartner für das Bauvorhaben?

Entscheidend ist, mit wem Sie den Vertrag geschlossen haben. Ihre Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen Ihren eigenen Vertragspartner, nicht gegen dessen Subunternehmer.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei einem Generalunternehmervertrag richten Sie Mängelansprüche gegen den Generalunternehmer.

Haben Sie einen Generalunternehmer mit dem gesamten Werk beauftragt, ist er Ihr alleiniger Vertragspartner. Mängelansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz richten Sie gegen ihn, auch wenn der Fehler tatsächlich von einem Subunternehmer stammt. Nach § 1313a ABGB haftet der Generalunternehmer für seine Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verhalten.

Einen unmittelbaren Anspruch gegen den Subunternehmer haben Sie aus dem Generalunternehmervertrag nicht. Lassen Sie prüfen, ob Verbesserung, Preisminderung oder Schadenersatz der richtige Weg ist und wie Sie die Mängel rechtzeitig und beweissicher rügen.

02

Bei Verzug oder Ausfall des Generalunternehmers zählt rasches und dokumentiertes Handeln.

Hält der Generalunternehmer Termine nicht ein oder droht sein Ausfall, sollten Sie den Verzug klar dokumentieren und ihn unter Nachfristsetzung auffordern. Die Folgen reichen von einer vereinbarten Vertragsstrafe bis zum Rücktritt und Schadenersatz. Auch hier bleibt der Generalunternehmer Ihr Ansprechpartner, nicht der einzelne Subunternehmer.

Bei einer drohenden Insolvenz des Generalunternehmers ist Eile geboten, weil offene Werklohnforderungen der Subunternehmer Ihre Position berühren können. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung klärt, welche Schritte Ihre Ansprüche und Ihr Bauvorhaben sichern.

03

Bei Einzelvergabe haftet jeder Unternehmer für sein eigenes Gewerk.

Haben Sie jedes Gewerk einzeln vergeben, bestehen mehrere getrennte Werkverträge. Jeder Unternehmer haftet Ihnen für seine eigene Leistung. Der Vorteil sind oft günstigere Preise und direkter Zugriff auf jeden Auftragnehmer. Der Nachteil ist, dass Sie die Schnittstellen und die Koordination selbst tragen.

Treten Mängel an einer Schnittstelle auf, ist häufig strittig, welches Gewerk verantwortlich ist. Sichern Sie den Bauablauf und die Verantwortlichkeiten beweissicher. Eine anwaltliche Prüfung klärt, gegen welchen Unternehmer sich Ihr Anspruch richtet.

04

Generalunternehmer und Einzelvergabe haben jeweils eigene Vor- und Nachteile.

Vor der Vergabe lohnt der Vergleich der Modelle. Der Generalunternehmer bündelt die Verantwortung bei einem Vertragspartner und entlastet Sie von der Koordination, bringt aber ein Insolvenz- und Aufschlagsrisiko mit sich. Die Einzelvergabe kann günstiger sein und gibt Ihnen direkten Zugriff auf jedes Gewerk, verlagert aber die Koordination und das Schnittstellenrisiko zu Ihnen.

Welches Modell passt, hängt von Projektgröße, eigener Bauerfahrung und Risikobereitschaft ab. Eine anwaltliche Prüfung der Vertragsentwürfe sichert vor allem die Haftungs- und Sicherungsklauseln ab.

Die Vertragskette am Bau

Beim Generalunternehmermodell schließen Sie als Bauherr einen einzigen Werkvertrag mit dem Generalunternehmer. Dieser verpflichtet sich zur Herstellung des gesamten Werks und beauftragt für die einzelnen Gewerke seinerseits Subunternehmer. Zwischen Ihnen und den Subunternehmern besteht dabei kein Vertrag.

Aus dieser Struktur folgt ein einfacher Grundsatz: Ihre Ansprüche richten sich gegen Ihren Vertragspartner. Mängel, Verzug oder sonstige Leistungsstörungen machen Sie gegenüber dem Generalunternehmer geltend. Ob er die Arbeit selbst ausführt oder einen Subunternehmer beizieht, ändert nichts an seiner Verantwortung Ihnen gegenüber.

Der Subunternehmer wiederum steht in einem eigenen Werkvertrag mit dem Generalunternehmer. Stammt ein Mangel aus dem Gewerk des Subunternehmers, ist das eine Frage zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer. Für Sie als Bauherr bleibt der Generalunternehmer der Adressat.

Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB

Den rechtlichen Kern bildet § 1313a ABGB. Wer einem anderen eine Leistung schuldet und sich zur Erfüllung eines Gehilfen bedient, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes. Der Subunternehmer ist ein solcher Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers.

Für Sie bedeutet das: Verursacht der Subunternehmer einen Mangel oder einen Schaden, muss der Generalunternehmer dafür einstehen. Sie müssen also nicht aufschlüsseln, welcher Beteiligte konkret gehandelt hat, sondern halten sich an Ihren Vertragspartner. Das erleichtert die Durchsetzung erheblich.

Der Generalunternehmer kann sich nicht damit entlasten, er habe einen sorgfältigen Subunternehmer ausgewählt. Die Erfüllungsgehilfenhaftung ist gerade darauf gerichtet, dass der Schuldner für die Personen einsteht, deren er sich zur Erfüllung bedient. Ein internes Verschulden des Generalunternehmers ist dafür nicht erforderlich.

Kein unmittelbarer Anspruch gegen den Subunternehmer

Weil zwischen Ihnen und dem Subunternehmer kein Vertrag besteht, haben Sie aus dem Bauvertrag keinen unmittelbaren Gewährleistungsanspruch gegen ihn. Ein Durchgriff über die Vertragskette ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Generalunternehmer kann sich allerdings im Regressweg bei seinem Subunternehmer schadlos halten.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Generalunternehmer Ihnen seine Gewährleistungsansprüche gegen den Subunternehmer abtritt. Eine solche Abtretung wird gelegentlich vereinbart, etwa wenn der Generalunternehmer ausfällt. Dann können Sie die abgetretenen Ansprüche unmittelbar gegen den Subunternehmer verfolgen.

Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung. Verursacht ein Subunternehmer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen Schaden an Ihrem Eigentum, kommt ein Anspruch aus Schadenersatz auch ohne Vertrag in Betracht. Ob ein solcher Weg trägt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört anwaltlich geprüft.

Zwei Vergabemodelle

Generalvergabe und Einzelvergabe im Vergleich

Welches Modell passt, hängt von Projekt, Bauerfahrung und Risikobereitschaft ab. Die Übersicht ordnet die wichtigsten Unterschiede ein.

Generalunternehmer und Einzelvergabe aus Sicht des Bauherrn
Kriterium Generalunternehmer Einzelvergabe
Vertragspartner Ein einziger Vertragspartner für das gesamte Werk Mehrere Verträge, je ein Unternehmer pro Gewerk
Ansprechpartner bei Mängeln Der Generalunternehmer, auch für Subleistungen (§ 1313a ABGB) Das jeweils ausführende Gewerk für seine eigene Leistung
Koordination Liegt beim Generalunternehmer Liegt beim Bauherrn, samt Schnittstellenrisiko
Typische Risiken Aufschlag auf den Preis, Insolvenz des Generalunternehmers Zuordnung von Schnittstellenmängeln, höherer Eigenaufwand

Mischformen sind möglich. Entscheidend für Ihre Ansprüche bleibt, mit wem Sie den jeweiligen Vertrag geschlossen haben.

Praxistipp: Heben Sie den Bauvertrag, das Leistungsverzeichnis und den gesamten Schriftverkehr geordnet auf und richten Sie jede Mängelrüge an Ihren Vertragspartner. So vermeiden Sie, dass Ansprüche gegen den falschen Beteiligten verloren gehen. Wollen Sie Ihren Fall besprechen, können Sie ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro).

Was Sie als Bauherr tun sollten

Klären Sie zuerst, mit wem Sie den Vertrag geschlossen haben. Das ist Ihr Anspruchsgegner. Richten Sie Mängelrügen und Aufforderungen schriftlich an diesen Partner und setzen Sie eine angemessene Frist zur Verbesserung. Eine Rüge gegenüber dem falschen Beteiligten wahrt Ihre Rechte nicht.

Dokumentieren Sie den Bauablauf, die Verantwortlichkeiten und den Schriftverkehr von Beginn an. Gerade bei mehreren Beteiligten entscheidet die Beweislage darüber, ob sich ein Mangel einem bestimmten Gewerk zuordnen lässt. Eine geordnete Ablage erspart später aufwendige Klärungen.

Bei drohender Insolvenz des Generalunternehmers oder bei strittiger Verantwortung ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll. Eine anwaltliche Einschätzung klärt rasch, gegen wen sich Ihr Anspruch richtet und wie Sie ihn sichern. Einen Überblick bietet unsere Schwerpunktseite zum Bauvertrag und Werklohn.

FAQ

Generalunternehmer, Subunternehmer und Haftung.

Kann ich den Subunternehmer direkt wegen eines Mangels klagen? +

Aus dem Generalunternehmervertrag haben Sie keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Subunternehmer, weil Sie mit ihm keinen Vertrag haben. Ihr Anspruchsgegner ist der Generalunternehmer, der nach § 1313a ABGB für seine Subunternehmer haftet. Ein direkter Anspruch kommt nur in Betracht, wenn Ihnen die Ansprüche abgetreten wurden oder ein deliktischer Schaden vorliegt.

Haftet der Generalunternehmer auch für Fehler seiner Subunternehmer? +

Ja. Nach § 1313a ABGB haftet der Generalunternehmer für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes. Er kann sich nicht darauf berufen, einen sorgfältigen Subunternehmer ausgewählt zu haben. Für Sie als Bauherr bleibt er der Ansprechpartner.

Ist Einzelvergabe oder ein Generalunternehmer besser? +

Das hängt vom Projekt ab. Der Generalunternehmer bündelt die Verantwortung und entlastet von der Koordination, bringt aber ein Aufschlags- und Insolvenzrisiko mit. Die Einzelvergabe kann günstiger sein und gibt direkten Zugriff auf jedes Gewerk, verlagert aber Koordination und Schnittstellenrisiko zum Bauherrn.

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